Der Hausfriedensbruch

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§ 123 StGB [Hausfriedensbruch]

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschätsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Vorschrift schützt das Hausrecht und somit die Freiheit der Entscheidung darüber, wer sich innerhalb der geschützten Räume aufhalten darf und wer nicht.

  • Bei Mietwohnungen hat Hausrecht der Mieter: Der Vermieter darf nicht einfach so vermietete Räume betreten.
  • Auch Treppenhäuser, Kellerräume, Zelte oder Campingbusse sind durch die Vorschrift geschützte Räume. Nicht aber Kfz, die nur zur Fortbewegung genutzt werden.
  • Geschäftsräume werden für gewerbliche, geschäftliche, berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verwendet.
  • Unter befriedeten Besitztümern versteht man Grundstücke, die erkennbar gegen das Betreten von außen gesichert sind, z.B. durch Zäune oder Pflanzen. Demnach sind auch Gärten, Ställe und Friedhöfe durch die Vorschrift geschützt.

Um wegen Hausfriedensbruchs belangt werden zu können, muss man in geschützte Räume eindringen . Darunter versteht man das Betreten gegen den Willen des Berechtigten, also gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Ist der Hausrechtsinhaber einverstanden, dass eine Person seine Räume betritt, so kommt Hausfriedensbruch schon nicht in Betracht.
Hausfriedensbruch kann auch dadurch begangen werden, dass man sich trotz Aufforderung nicht entfernt und weiter in den Räumen verweilt.

Interessant wird es dann, wenn es sich um Räme handelt, die der Allgemeinheit generell offenstehen, also um Räume mit einer generellen Zutrittserlaubnis. Dies ist bei Warenhäusern, Ausstellungen, Banken oder ähnlichem der Fall. Um dort wegen Hausfriedensbruchs belangt werden zu können, muss der Täter sich schon von vorneherein so von den anderen Kunden, Besuchern etc. unterscheiden, dass ihm eine generelle Zutrittserlaubnis beim Betreten verwehrt worden wäre. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn man maskiert und mit gezückter Waffe in eine Bank stürmt oder ein Hotelfoyer mit einer Schubkarre voll Schlamm betritt, um den Schlamm auf dem Teppich auszukippen.
Kein Hausfriedensbruch liegt aber dann vor, wenn man "normal" derartige Räume betritt und erst dann dem Hausrechtsinhaber zuwider handelt. Ein Bankräuber, der normal gekleidet und unmaskiert wie andere Kunden in eine Bank hereinspaziert und erst vor der Kasse seine Waffe zückt, begeht keinen Hausfriedensbruch! Die Verfolgung eines widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecks reicht nicht aus, um aus einem Betreten ein "Eindringen" im Sinne des § 123 StGB zu machen.
Bei Räumen mit genereller Zutrittserlaubnis ist also zu fragen, ob der Hausrechtsinhaber, wenn er denn am Eingang gestanden und sozusagen "Wache" gehalten hätte, die Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes schon dort abgewiesen hätte oder nicht.

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