Die Veruntreuung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten § 266 StGB [Untreue]
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 343 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Uff! Erstmal durchschnaufen, hier hat der Gesetzgeber mal wieder nicht an Nebensätzen und Kommas gespart. Aber hat man sich einmal durchgekämpft, dann geht es:
Untreue begeht, wer das Vermögen eines anderen, für das er verantwortlich ist, schädigt. Dies kann durch Mißbrauch der Vertrauensstellung oder durch Verletzung der Treuepflicht passieren.
Geschützt wird durch die Untreue allein das Vermögen. Interessant ist, dass der Täter nicht die Absicht haben muss, sich zu bereichern: Untreue ist ein Fremdschädigungsdelikt. Die Schädigung eines anderen soll bestraft werden, nicht die Intention, selbst reicher zu werden.
Die Tat verlangt einen Strafantrag, wenn sie gegen Angehörige, Vormünder etc. verübt wurde, ebenso bei geringwertigen Sachen.
Gern genannte Beispiele für Berufsgruppen, die für die Untreue in Frage kommen, sind der Treuhänder, Prokurist, Vormund, oder der Kassenbeamte, Rechtsanwalt und ähnliches.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht Seite 2: Der Diebstahl Seite 3: Die Unterschlagung Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl Seite 7: Die Sachbeschädigung Seite 8: Der Betrug Seite 9: Der Subventionsbetrug Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen Seite 12: Die Veruntreuung Seite 13: Der Raub Seite 14: Die Erpressung Seite 15: Der KapitalanlagebetrugAuch BGH und BVerfG deckten den Betrug der Vorinstanzen.
Natürlich haben wir zügig gemerkt, dass hier etwas faul war, wir haben einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin gestellt, der von der Kammervorsitzenden wortreich zurückgewiesen wurde.
Wir konnten unser Recht nicht durchsetzen, obwohl es zahlreiche Urteile gibt, wonach arglistige Täuschung immer als Straftat beurteilt wurde - dieses Mal entgegen des bis dato Rechts. In unserem Fall bewegten sich die Delinquenten mit und ohne Robe allesamt im rechts- und straffreien Raum.
Der deutsche „Rechtsstaat"?? Eine Farce!! Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens! Man kann seine Grundrechte nicht durchsetzen, weil dies leider nicht im GG vorgesehen ist (dank Relikte aus der Nazizeit).
Bloß: wie und wo können wir Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen?
Danke für Ihre Auskunft und freundliche Grüße
Felix3317
anders wird man hier nichts bewegen können
Strafrecht Einzelne Delikte - Worum es geht
Vor Gericht BGH: Von Diebstahl und Banden