Abmahnungen drohen: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen im Internet geändert!

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Eine weitgehend noch unbekannte Änderung des § 312d BGB birgt das Risiko teurer Abmahnungen für Anbieter von Dienstleistungen im Internet.

§ 312d Abs. 3 BGB lautete bis zum 03.08.2009 wie folgt:

Andreas Schwartmann
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"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

  1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
  2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat."

Genau so steht es auch in einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen. Nach altem Recht war das auch nicht zu beanstanden.

Seit dem 04.08.2009 lautet § 312d Abs. 3 BGB aber wie folgt:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Das Gesetz unterscheidet also nicht mehr zwischen Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Seit dem 04.08.2009 reicht es also nicht mehr aus, dass der Unternehmer auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat - der Vertrag muss - wenn das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist des § 355 Abs. 2 BGB erlöschen soll - auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein.

Widerrufsbelehrungen, die dies nicht berücksichtigen und noch auf die alte Rechtslage abstellen, sind fehlerhaft und können abgemahnt werden!

Es empfiehlt sich, anstelle des Hinweises auf die alte Rechtslage, nun folgender Hinweis in der Widerrufsbelehrung: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Auch die vielfach zu findende Abbedingung des Widerrufsrechts durch Anbringen eines Kästchens, mit dessen Markierung der Verbraucher die "sofortige Ausführung der Leistung wünscht" ist also nun fehlerhaft und zu entfernen, da es für das Erlöschen des Widerrufsrechtes nicht mehr auf die "sofortige Ausführung der Leistung" ankommt.

Fazit:

Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers erlischt bei einer telefonisch oder im Internet vereinbarten Dienstleistung entweder durch Fristablauf (vgl. § 355 Abs. 2 BGB) - oder durch beiderseitige, vollständige Erfüllung des Vertrages auf Wunsch des Verbrauchers. Dabei reicht ein stillschweigendes Einverständnis nicht aus - es muss ausdrücklich erklärt werden.

Shopbetreibern und Anbietern von Dienstleistungen wird daher dringend empfohlen, ihre Widerrufsbelehrungen entsprechend anzupassen und ggf. anwaltlich überprüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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