Neues BGH-Urteil zum Rücktritt vom Autokauf

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Neues BGH-Urteil zum Rücktritt vom Autokauf

Käufer ist zum Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verpflichtet

Durch die zu Beginn des Jahres 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wurde unter anderem auch das Kaufgewährleistungsrecht neu geregelt.

Dem Käufer einer mangelhaften Kaufsache stehen folgende Gewährleistungsrechte zur Verfügung: Zunächst kann der Käufer Nacherfüllung, also grundsätzlich nach seiner Wahl entweder Nachbesserung (durch Mangelbeseitigung) oder Nachlieferung (durch Leistung einer anderen gleichwertigen aber mangelfreien Sache) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie vom Verkäufer verweigert oder ist sie unmöglich, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten und zudem Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.

Lars Liedtke
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Hinsichtlich der Nacherfüllung traf § 439 IV BGB folgende Regelung:

„Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 – 348 verlangen."

Diese Verweisung auf die Vorschriften des Rückgewährschuldverhältnisses hat zur Folge, dass der Käufer dem Verkäufer auch Wertersatz für die aus dem Gebrauch der mangelhaften Sache gezogenen Nutzungen zu leisten hat. Dies spielt vor allem bei Autokäufen eine gewichtige Rolle.

Denn dieser Wertersatz kann je nach Laufleistung des Fahrzeugs einen erheblichen Betrag verursachen. Nachdem an dieser Regelung zahlreiche Zweifel aufkamen, entschied der EuGH (EuGH NJW 08, 1433) auf Vorlage des BGH, dass hierdurch die europarechtliche Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verletzt würde und der Käufer unangemessen benachteiligt würde. Bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Kaufvertrag über eine bewegliche Sache mit einem Unternehmerals Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer, soll der Käufer durch diesen Wertersatzanspruch nicht hinsichtlich der Geltendmachung seines Nacherfüllungsanspruchs eingeschränkt werden. Die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes gehöre zu den wesentlichenBestandteilen des europarechtlich normierten Verbraucherschutzes.

Der BGH hat daraufhin die einschränkende Auslegung übernommen (BGH NJW 09, 427). Durch die am 16.12.2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat dies nun auch im BGB seine Grundlage gefunden.

Der Gesetzgeber fügte im Abschnitt des Verbrauchsgüterkaufs § 474 II 1 BGB ein, der da lautet:

„Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind."

Die Aussage sollte eigentlich klar sein: Bei einem Verbrauchsgüterkauf schuldet der Käufer keinen Nutzungsersatz, wenn er Nacherfüllung verlangt.

Gleichwohl hat dies in der Öffentlichkeit zu Missverständnissen geführt: Vielfach wird angenommen, dass der Käufer einer mangelhaften Kaufsache prinzipiell keinen Nutzungsersatz mehr schulde, also auch dann nicht, wenn er vom Kaufvertrag zurücktritt.

Dem ist jedoch nicht so. Dies hat nun der BGH in einer Entscheidung vom 16.09.2009 (BGH VIII ZR 243/08) ausdrücklich klargestellt: Eine Käuferin, die aufgrund eines Mangels am gekauften PKV vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, muss sich im Rahmen Ihres Kaufpreisrückzahlungsanspruchs den Wert der gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.

Der BGH begründet diese Entscheidung mit der fehlenden Vergleichbarkeit im Falle des Nacherfüllungsanspruchs einerseits und dem Rücktritt vom Vertrag andererseits. Hier ginge es nicht mehr darum, dass der Verkäufer unentgeltlich einen vertragsgemäßen Zustand herbeiführen müsse. Zudem könne auch der Käufer im Falle des Rücktritts den Kaufpreis zuzüglich Zinsen herausverlangen, so dass keine unangemessene Benachteiligung vorliege.

Der Problemkreis der Nutzungsherausgabe erfährt somit weitere Rechtssicherheit.

Fazit: Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs muss der Käufer dem Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs keinen Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten. Tritt er jedoch vom Kaufvertrag zurück, besteht eine Verpflichtung zum Nutzungsersatz.

Rechtsanwalt Lars Liedtke
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