Das Anhörungsverfahren

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Enteignung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Zeitlicher Ablauf

Das Anhörungsverfahren dient dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs und somit dem Rechtsstaatsprinzip : Bevor jemand vom Staat in irgendeiner Weise nachteilig behandelt wird, muss ihm Gelegenheit gegeben werden, seine Sicht der Dinge bzw. Rechtfertigungen darzulegen.Durch die Anhörung der Beteiligten werden die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen erörtert: Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden berücksichtigt und private wie öffentliche Interessen gegeneinander abgewogen. Am Ende ist zu entscheiden: was wiegt mehr, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens oder die Belange Privater? Was sagen Verbände wie z.B. der Naturschutzbund?
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung werden Einwirkungen auf Wasser, Boden und Luft untersucht und das Ergebnis für die Entscheidung über die Planfeststellung verwendet.

  • Das Planfeststellungsverfahren wird eröffnet durch die Einreichung des Planes von dem Träger des Vorhabens (z.B. von der Straßenbaubehörde) bei der zuständigen Anhörungsbehörde. Enthalten sind Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben (z.B. Straßenbau), seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der Plan bzw. das Vorhaben wird offengelegt.

  • Die Anhörungsbehörde fordert dann innerhalb eines Monats von dem Vorhaben betroffene andere Behörden zur Stellungnahme auf und legt den Plan in den Gemeinden aus, auf die der anvisierte Bau Auswirkungen hat.

  • Die Gemeinden haben drei Wochen Zeit, den Plan zur Einsicht auszulegen. Sie müssen den Plan "ortsüblich" bekannt machen, unter Nennung des Zeitraums und der genauen Ortsangabe sowie dem Hinweis, dass Einwände gegen den Plan innerhalb einer Frist erhoben werden können. Die Möglichkeit der Einsicht durch Private besteht für einen Monat.

  • Jeder, den das Vorhaben tangiert (Anwohner, Anlieger etc.), kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Bedenken deutlich machen und Einwände erheben.

  • Ist die Frist für Einwände abgelaufen, wird die Anhörungsbehörde den Plan mit den Beteiligten erörtern. Berücksichtigt werden die Stellungnahmen der anderen Behörden und die erhobenen Einwendungen. Die Beteiligten werden dazu geladen.

  • Als letzten Akt des Anhörungsverfahrens leitet dann die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde.

  • Das Anhörungsverfahren dauert im Idealfall ca. 7 Monate.

1234
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Das Planfeststellungsverfahren - Worum es geht
Seite  2:  Das Anhörungsverfahren
Seite  3:  Der Planfeststellungsbeschluss
Seite  4:  Auswirkungen für Betroffene