Das Inverkehrbringen von Mitteln
Mehr zum Thema: Strafrecht, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Leibesfrucht, Nasciturus § 219b StGB [Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft]
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Allgemeine Einleitung Seite 2: Schwangerschaftsabbruch - Worum es geht Seite 3: Unter welchen Umständen ist eine Abtreibung straffrei? Seite 4: Die Fristenlösung Seite 5: Besonderheiten Seite 6: Die Situation in anderen europäischen Ländern Seite 7: § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch Seite 8: § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs Seite 9: § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung Seite 10: § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung Seite 11: § 219 StGB - Beratung der Schwangeren Seite 12: § 219a StGB - Werbung für den Abbruch Seite 13: § 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln
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