Das Inverkehrbringen von Mitteln

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§ 219b StGB [Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft]

(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Allgemeine Einleitung
Seite  2:  Schwangerschaftsabbruch - Worum es geht
Seite  3:  Unter welchen Umständen ist eine Abtreibung straffrei?
Seite  4:  Die Fristenlösung
Seite  5:  Besonderheiten
Seite  6:  Die Situation in anderen europäischen Ländern
Seite  7:  § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch
Seite  8:  § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Seite  9:  § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung
Seite  10:  § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung
Seite  11:  § 219 StGB - Beratung der Schwangeren
Seite  12:  § 219a StGB - Werbung für den Abbruch
Seite  13:  § 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln
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