Admin-c - Haftung bleibt umstritten

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Admin-c - Haftung bleibt umstritten

(domain-recht.de) Dieser Tage ist wieder eine Entscheidung zur Haftung des administrativen Kontakts (admin-c) bekannt geworden. Das Landgericht Kassel (LG)hatte bereits vor einem Jahr die Ansicht vertreten, dass eine Haftung des admin-caufgrund der DENIC-Richtlinien nicht bestehe. (Urteil vom 15.11.2002, Az 7 O343/02)

Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig. Sie hängtnoch in der zweiten Instanz beim zuständigen Oberlandesgericht. Kläger ist der Betreiber des Flugplatzes in Korbach bei Kassel, dersich auf sein Namensrecht stützt und die Unterlassung der Nutzungsowie Übertragung oder Freigabe der Domain flugplatz-korbach.deverlangt. Inhaberin ist die ehemalige Betreiberin eines Cafés aufdem Flugplatz. Verklagt wurde aber der admin-c, der Ehemann derDomain-Inhaberin. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.Das LG Kassel machte deutlich, dass der Beklagte nicht der Inhaber der Domain ist, sondern lediglich der admin-c. Als solchersei er jedoch nicht passivlegitimiert.

Die Frage der Haftung des admin-c ist aufgrund einer jungen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az 2 W27/03) mittlerweile sehr umstritten. Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass der admin-c nicht nur als Störer (nach In-Kenntnis-setzung von einem rechtswidrigen Sachverhalt im Zusammenhang miteiner Domain) haftet, sondern unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien. Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen kamen jedochzu einem anderen Ergebnis.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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