Hausrecht in Chatrooms
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Ein Chatroom ist kein wirklicher Raum. Virtuell betrachtet stellt er jedoch einen Ort dar, den Menschen besuchen, um sich zu treffen, Diskussionen zu führen oder ein Schwätzchen zu halten. Hat der zuständige Betreiber also eine dem Hausrecht ähnliche Befugnis zu entscheiden, wer hereinkommen darf und wer nicht? Kann sich ein Besucher benehmen wie es ihm passt, oder geht er mit beleidigendem oder anstößigem Verhalten das Risiko ein, Hausverbot erteilt zu bekommen?
Prinzipiell steht jedem Chat-Betreiber ein virtuelles Hausrecht zu, das ihm erlaubt, unliebsame Störenfriede aus seinen Räumlichkeiten zu verweisen. Die generelle Nutzungsbefugnis kann einem Teilnehmer jedoch nicht ohne sachlichen Grund entzogen werden.
Das entschieden das LG Bonn und das OLG Köln bereits im letzten Jahr. Da der betreffende Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt wurde, ist keine Entscheidung mehr darüber getroffen worden, was genau als Störung in einem Chatroom anzusehen ist.
In jedem Fall verstoßen Beleidigungen und rassistische Bemerkungen trotz des Rechts auf freie Meinungsäußerung gegen die so genannte "Chattiquette". Wer diese Benimmregeln übertritt, "nutzt die Software nicht im üblichen Rahmen des Chatterverhaltens" und darf hinausgeworfen werden.
Ob allerdings der bloße Verweis auf die Chattiquette ausreicht, um bei Verstoß einen Rauswurf zu begründen, ist anzuzweifeln. Vielmehr müssen die Inhalte der Chattiquette im Sinne von Nutzungsbedingungen für die User des Chats deutlich werden und einsehbar sein:
Bevor ein Interessent die Möglichkeit erhält, sich für einen Chat anzumelden, wird er auf die Nutzungsbedingungen oder AGB hingewiesen. Dort muss vermerkt sein, dass ungebührliches Betragen zu einem "Hausverbot" führen kann. Der Betreiber hat dann die Möglichkeit, das entsprechende Pseudonym und die IP-Adresse (Zahlenkombination eines Rechners für die Einwahl ins Internet) sperren zu lassen. Damit wird allerdings nicht verhindert, dass sich der unliebsame Störenfried von einem anderen Computer aus unter einem neuen Pseudonym wieder registrieren lässt. Denn dazu müsste eine Zutrittsbedingung bestehen, die die genaue Angabe persönlicher Daten eines jeden Chatters verlangt, anders ist eine strenge Kontrolle kaum möglich.
Der Zutritt zu einem Chatroom ist, wie bei anderen Geschäftslokalen auch, grundsätzlich jedem gestattet, daher darf das Hausrecht nicht willkürlich ausgeübt werden. Die Störung des Betriebsablaufs muss anhand konkreter Tatsachen nachgewiesen werden können, bevor ein Ausschluss erfolgt.
Ob zukünftige Gerichtsentscheidungen die gegenwärtige Lage konkretisieren werden, bleibt abzuwarten.