Kindergeld und dessen Berücksichtigung bei Unterhaltszahlungen
Mehr zum Thema: Familienrecht, Kindergeld, Unterhalt, KindesunterhaltWas gilt für volljährige Kinder?
Das volljährige Kind erhält während der Ausbildungsphase (Ausbildungsstelle, Studium etc.) noch Unterhalt. Der Unterhalt richtet sich hier nach dem Einkommen der Eltern. Zunächst wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet. Anschließend gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Wichtig ist, dass beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Es wird dann der jeweilige Anteile des einzelnen Elternteiles errechnet. Das Kindergeld wird hälftig mit dem jeweiligen Haftungsanteil verrechnet. Erhält z.B. die Mutter das komplette Kindergeld, so erhöht sich damit ihr Haftungsanteil an der Unterhaltszahlung um das halbe Kindergeld, d.h. um 77,00 Euro; beim Vater ermäßigt sich der Haftungsanteil um 77,00 Euro.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der § 1612 b Abs. 5 BGB bei volljährigen Kindern nicht gilt und damit immer eine Verrechnung des Kindergeldes mit dem Unterhalt vorgenommen wird.
Abschließende Bemerkung
Das Kindergeld und insbesondere deren Anrechnung wird mindestens einmal während eines Trennungs- und/oder Scheidungsverfahrens thematisiert. Der Bereich ist nicht einfach und erschwert bzw. verzögert das Verfahren oft. Er kann daher nur durch fachmännische Beratung erörtert werden.
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.de
anwalt@anwalt-wille.de
Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer