Autofahrer kann Fahrradfahrer auch ohne Kollision schadenersatzpflichtig sein

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Wenn ein Fahrradfahrer stürzt und zu Schaden kommt, weil er sich auf einer engen Straße durch ein ihm entgegen kommendes Fahrzeug bedroht fühlt, so kann der Autofahrer auch dann für diesen Vorfall verantwortlich sein, wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen 7 U 17/09).

Die im obigen Verfahren auftretende Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad eine nur 2,50 Meter breite und kurvige Straße. Auf dieser kam ihr ein 1,50 Meter breiter Pkw  entgegen. Nachdem dessen Fahrzeuglenker mittig auf der Straße fuhr, wich die Klägerin nach rechts auf einen unbefestigten Randstreifen aus, stürzte dabei und verletzte sich nicht unerheblich.

Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung der Klägerin wies der Versicherer des Autofahrers als unbegründet zurück, weil nach seiner Ansicht ein Ausweichen nicht nötig gewesen und es zudem zu keiner Berührung des Fahrzeugs mit der Fahrradfahrerin gekommen. In erster Instanz unterlag die Klägerin.

Das Berufungsgericht indes gab ihrer Forderung statt. Denn nach den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist bei einem Unfall während des Betriebes eines Kraftfahrzeuges nicht entscheidend, ob sich der Pkw-Führer  verkehrswidrig verhalten hat; daneben muss es auch nicht zu einer Kollision zw. Fahrzeug und Fahrradfahrer gekommen sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der Pkw-Fahrer „durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat“, so das Gericht.

Nach vorliegender Ansicht der Richter wäre auch bei ordnungsgemäßem Befahren der Fahrbahn durch den Pkw auf der äußerst rechten Fahrbahnseite nur noch 1 Meter zwischen Fahrrad und dem Pkw verblieben. Aus diesem Grund lag es nach Meinung des Gerichts auf der Hand, dass die Klägerin das ihr entgegenkommende Fahrzeug als Gefahr empfand und ausgewichen ist. Der Fahrzeuglenker hätte auf der engen und kurvenreichen Fahrbahn nicht einmal die eigentlich zulässige Höchstgeschwindigkeit fahren und ggf. auf den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen ausweichen müssen. Insoweit sei der Schaden der Klägerin vollumfänglich zu erstatten.

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