KG Berlin - Kino verliert Nickname-Streit

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(domain-recht.de) Die Verwendung eines verwechslungsfähigen fremden Namens in einem Benutzerprofil bei Facebook oder Myspace kann im Einzelfall rechtlich unbedenklich sein. Mit dieser Begründung wies das KG Berlin ein Kino in die Schranken (Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11).

Die Antragstellerin betreibt in der Berliner Kantstraße unter der Bezeichnung "Delphi" ein Kino. Sie störte sich daran, dass die Antragsgegnerin unter den Namen "Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin" und "Das ehemalige Stummfilmkino Delphi Weißensee" Benutzerprofile bei Facebook und MySpace eingerichtet hat. Ähnliche Begriffe nutzte die Antragsgegnerin des weiteren für Textzeilen neben einem Foto, für einen Schriftzug an der Fassade und für ein Plakat im Fenster. Sowohl auf den Webseiten als auch auf einer eigenen Domain bewarb die Antragsgegnerin ferner Veranstaltungen unter dem Namen "Delphi". Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihres Kennzeichenrechts und machte einen auf §§ 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG gestützten Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

Das Kammergericht in Berlin vermochte einen solchen Anspruch jedoch auch in zweiter Instanz nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin benutzten Begriffswendungen bezeichnen nach Auffassung des Senats den Veranstaltungsort; ein solcher Gebrauch ist aber von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG gedeckt, weil mit der Wendung "D... (ehem. Kino)" über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wert-vollen Gebäudes (in dem Kinogeschichte geschrieben worden sei) informiert werde. Die Angabe "D.. ." ohne den unmittelbaren Zusatz "(ehem. Kino)" ist nach der Ansicht des KG ebenfalls noch hinnehmbar, soweit diese Angabe nur auf einer Unterseite des Internetauftritts erfolgt und sie nur als Kurzbezeichnung des Veranstaltungsortes verwendet wird. Dass eine Örtlichkeit selbst in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet wird, ist der Antragsgegnerin demnach erlaubt. Folglich wies es den behaupteten Unterlassungsanspruch zurück.

Die Entscheidung belegt, wie wichtig es ist, nicht nur Domain-Namen auf etwaige Verletzungen hin im Auge zu halten und zu prüfen, sondern auch soziale Netzwerke. Die united-domains AG stellt dafür mit namecheck.com ein Werkzeug bereit, das eine kostenfreie Recherche nach Domains, Benutzernamen in sozialen Netzwerken sowie eingetragenen Marken ermöglicht. So kann jedermann ohne Kosten und ohne vorherige Anmeldung sekundenschnell auf einen Blick prüfen, ob ein bestimmter Name oder Begriff verfügbar ist oder bereits Verletzungshandlungen zu ahnden sind.

Quelle: dr-bahr.com, berlin-brandenburg.de, eigene Recherche

Autor und weitere Infos: domain-recht.de