Verschuldenshaftung

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Den Normalfall der Schadenszurechnung bildet die in § 823 I BGB normierte Verschuldenshaftung. Danach trifft die Verantwortlichkeit denjenigen, der rechtswidrig und schuldhaft den Schaden verursacht hat.

Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Schädigers muss man im Streitfall in der Regel nachweisen.

Bei der Schadenszurechnung nach dem Verschuldensgrundsatz haftet der Verantwortliche unbegrenzt für alle ihm zurechenbaren Schäden. Bei einem Unfall mit Personen- und Sachschäden kommen auf den Verantwortlichen schnell hohe Schadensersatzansprüche zu, die neben dem Ersatz der materiellen Schäden auch den Ersatz der immateriellen Schäden, wie z.B. Schmerzensgeld, beinhalten können.

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Seite  1:  Haftungsformen
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