Die Ware kommt zu spät

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Verzug, Rücktritt, Nichterfüllung
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Der Rücktritt

  • Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
  • Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte Ihnen die Ware bereits liefern müssen.
  • Sie haben den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (schriftlich, per Einschreiben), oder die Mahnung war entbehrlich, da z.B. ein genaues Datum im Vertrag festgelegt wurde. Neuregelungen des Verzugs beachten .
  • Der Verkäufer kam Ihrer Mahnung nicht nach und lieferte immer noch nicht.
  • Sie mahnten erneut, setzten eine letzte Frist und drohten an, bei erneutem Ablauf der Frist die Ware abzulehnen.
  • Der Verkäufer trägt die Schuld daran, dass die Ware nicht geliefert wurde (das Verschulden des Verkäufers wird vermutet und braucht nicht von Ihnen bewiesen zu werden. Im Ernstfall muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen.. .).
  • Durch die Verspätung bzw. Nichtlieferung ist die Ware, die Sie bestellt haben, für Sie nicht mehr von Interesse - Sie können Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Die bestellte Ware kam zu spät, und aufgrund dieser Verspätung ist sie für Ihre Zwecke nutzlos geworden. Auch wenn der Verkäufer doch noch liefern würde, könnten Sie damit nichts anfangen. Darauf haben Sie den Verkäufer auch hingewiesen, als Sie ihn zum zweiten Mal gemahnt haben: in Ihrer Mahnung kam unmissverständlich zum Ausdruck, dass Sie eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren.

Die Folgen des Rücktritts sind eine Rückabwicklung des Vertrages: es wird so getan, als ob der Vertrag nie geschlossen wurde: der Verkäufer braucht nicht mehr liefern, Sie können die Lieferung nicht mehr fordern. Wurde bereits gezahlt oder angezahlt, ist dieses ebenfalls zurückzuerstatten.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Ware kommt zu spät
Seite  2:  Der Verzögerungsschaden
Seite  3:  Der Rücktritt
Seite  4:  Schadensersatz wegen Nichterfüllung