Die Ware kommt zu spät

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Verzug, Rücktritt, Nichterfüllung
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Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
  • Die Lieferung war fällig, d.h. der Verkäufer hätte Ihnen die Ware bereits liefern müssen.
  • Sie haben den Verkäufer ordnungsgemäß gemahnt (schriftlich, per Einschreiben), oder die Mahnung war entbehrlich, da z.B. ein genaues Datum im Vertrag festgelegt wurde. Neuregelungen des Verzugs beachten
  • Der Verkäufer kam Ihrer Mahnung nicht nach und lieferte immer noch nicht.
  • Sie mahnten erneut, setzten eine letzte Frist und drohten an, bei erneutem Ablauf der Frist die Ware abzulehnen.
  • Der Verkäufer trägt die Schuld daran, dass die Ware nicht geliefert wurde (das Verschulden des Verkäufers wird vermutet und braucht nicht von Ihnen bewiesen zu werden. Im Ernstfall muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen.. .).
  • Der Verkäufer hat also schuldhaft seine Vertragspflichten nicht erfüllt - Sie haben Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der Ihnen durch diese Nichterfüllung entstanden ist:

Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung kommt immer dann in Betracht, wenn Sie aufgrund der Verspätung kein Interesse mehr an der Lieferung der Ware durch diesen Verkäufer haben und Ihnen durch die Nichtlieferung Unkosten entstanden sind, die Sie ersetzt haben wollen. In Ihrer zweiten Mahnung haben Sie den Verkäufer darauf hingewiesen, dass er für Ihre Kosten aufzukommen hat und Sie seine Lieferung ablehnen, wenn die Frist erneut ungenutzt verstreicht.

Die Folgen des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung sind, dass der Verkäufer die Ware nicht mehr zu liefern hat und Sie die Lieferung auch nicht mehr verlangen können. Dafür können Sie nicht nur Ersatz für die Verspätung verlangen ( Verzögerungsschaden ), sondern auch Ersatz für die Nichtlieferung des Verkäufers.
Sie können demnach die Unkosten verlangen, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie die Ware endgültig nicht bekommen. Das sind neben dem Verzögerungsschaden typischerweise auch die eventuellen Mehrkosten eines anderen Anbieters: Sie haben die Lieferung nach Ablauf der Frist abgelehnt, beziehen Ihre Ware aber jetzt von einem anderen Anbieter. Wenn dieser teurer ist als Ihr ursprünglicher Kauf, sind die Mehrkosten zu erstatten.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Ware kommt zu spät
Seite  2:  Der Verzögerungsschaden
Seite  3:  Der Rücktritt
Seite  4:  Schadensersatz wegen Nichterfüllung