Abrufen und Speichern von Web Sites

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Bei dem Abruf einer Web Site wird ein "Original" in den Arbeitsspeicher des Computers kopiert und auf dem Bildschirm dargestellt, so dass eigentlich schon ein zustimmungspflichtiger Vervielfältigungsvorgang gegeben ist, für den ein Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer geschlossen werden müsste. Auch das Speichern von Web Sites müsste in Anwendung des Verbreitungsrechts durch den Urheber genehmigt werden. Da das "Surfen" im Internet unter solchen Bedingungen aber nur erschwert möglich wäre und auch gar keinen Spaß mehr machen würde, kommt der Internet-Surfer auch ohne Lizenzvertrag zum problemlosen Betrachten und Speichern von Web Sites:
Das Urheberrechtsgesetz sieht nämlich für den Fall, dass kein Vertrag zwischen Urheber und Surfer besteht, vor, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die zeitweilige und dauerhafte Vervielfältigung zustimmungsfrei ist. Erforderlich ist nur, dass der Urheber mit dem Upload auf den Web-Server konkludent zum Abruf seiner Web Site und damit zur bestimmungsgemäßen Verwendung einwilligt.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Urheberschutz von einzelnen Web Sites
Seite  2:  Wann ist man Urheber einer Web Site und wann nicht?
Seite  3:  Nutzungsrechte im Internet
Seite  4:  Schutz der Persönlichkeit des Urhebers und Einschränkungen bei Nutzung des Internets
Seite  5:  Abrufen und Speichern von Web Sites
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