ausländische Bekanntschaft zu sich holen

6. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)
ausländische Bekanntschaft zu sich holen

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig. Ehrlich gesagt, ich habe mit Ausländerrecht noch nie zu tun gehabt.

Aber ich habe letztes Jahr eine ausländische Bekanntschaft geschlossen. Diese ist aus Griechenland nach Deutschland eingereist. Sie hat dort gearbeitet, aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist sie nun nach Deutschland gekommen und hat Asyl beantragt. Aber eigentlich kommt sie aus Kenia.

Sie ist nun in München in einem Asylantenheim und muss aber demnächst nach Frankfurt am Main, dort wäre wohl eine weitere "Auffangstelle". Sie sagte mir, dass sie München bzw. die Umgebung auch nicht so ohne Weiteres verlassen darf.

Besteht die Chance diese Person irgendwie zu mir zu holen? Ich selber lebe in Thüringen bei Weimar.

Ich habe auch schon versucht mich etwas zu belesen, aber dieses Thema ist neu für mich.

Ich weiß, dass wenn man Bekannte und Freunde hat aus nicht EU-Staaten, dass man sie quasi Einladen kann. Dazu muss man dann gewisse Versicherungen und Verpflichtungserklärungen ausfüllen, und der Eingeladene muss (wenn ich das richtig verstanden habe) ein Visum beantragen.

Aber nun die Frage wie es sich in meinem Fall verhält?

Für Infos oder Links wo man noch nachlesen kann Danke ich mich im Voraus.

-- Editiert tachyonstar am 06.01.2013 12:21

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Diese ist aus Griechenland nach Deutschland eingereist. Sie hat dort gearbeitet, aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation ist sie nun nach Deutschland gekommen und hat Asyl beantragt. Aber eigentlich kommt sie aus Kenia.

Sehr unwahrscheinlich, daß die gegenwärtige schwierige wirtschaftliche Situation in Griechenland als Asylgrund in Deutschland Anerkennung findet.

Wenn sie in Kenia politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte, dann hat sie ja bereits einen entsprechenden Schutz in Griechenland gefunden. Insofern ist ein Umzug nach Deutschland nicht gerechtfertigt und so wird sie höchstwahrscheinlich alsbald wieder nach Griechenland überstellt werden.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird ihr Asylantrag, als offensichtlich unbegründet, abgelehnt und sie wird zur Ausreise aufgefordert oder ggf. sogar abgeschoben.

Welchen Aufenthaltsstatus hatte sie in Griechendland ?

quote:
Sie sagte mir, dass sie München bzw. die Umgebung auch nicht so ohne Weiteres verlassen darf.

Asylantragsteller unterliegen der Residenzpflicht um Mehrfachantragstellungen zur vermeiden.

quote:
Besteht die Chance diese Person irgendwie zu mir zu holen? Ich selber lebe in Thüringen bei Weimar.

Nein, es sei denn Du heiratest sie, was allerdings in der Kürze der Zeit kaum möglich sein wird.

quote:
Ich weiß, dass wenn man Bekannte und Freunde hat aus nicht EU-Staaten, dass man sie quasi Einladen kann. Dazu muss man dann gewisse Versicherungen und Verpflichtungserklärungen ausfüllen, und der Eingeladene muss (wenn ich das richtig verstanden habe) ein Visum beantragen.

Dabei handelt es sich um Besuche aus dem Ausland . Das ist hier nicht der Fall. Wäre sie in Kenia aufhältig, dann wäre es eine Option.

...und "holen" kann man grundsätzlich überhaupt niemanden (denn es handelt sich hier um einen Menschen, ein Individium und nicht um ein Tier oder eine Sache). Die Initiative muß schon von dem Betreffenden selbst ausgehen.



-- Editiert ya338 am 06.01.2013 12:58

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#2
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo, Danke für die Info.

Sorry... Du hast Recht. Also das mit dem "holen" ist nicht so ganz passend gewählt.

Natürlich würde die betreffende Person gern von sich aus nach Thüringen kommen.

Zum Beispiel im Februar, da habe ich Geburtstag. Da ist sie herzlich eingeladen.

In Griechenland hat sie als "Au Pair" gearbeitet. Aber durch die dortige Krise konnte sie den Job nicht mehr ausüben. (extreme Teuerung, bzw. keine Bezahlung mehr)

-- Editiert tachyonstar am 06.01.2013 13:13

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
In Griechenland hat sie als "Au Pair" gearbeitet.

Damit wäre ihr Aufenthalt ohnehin nach einem Jahr beendet gewesen und sie hätte wieder nachhause fahren müssen.

Das es mit der Asylantragstellung keine so gute Idee ist, wird sie wohl bald selbst feststellen müssen, denn ein wirklicher Grund bestand sicher nicht.

Lügen haben bekanntlich kurze Beine.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Also ich hab mich noch einmal Kundig gemacht.

Sie hatte einen Aufenthaltserlaubnis für Griechenland. Es waren noch 3 Monate übrig als sie das Land verlassen hat.

Gibt's da wirklich keine Chance?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

In D hat sie jedenfalls eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerberin, und da gelten die bereits beschriebenen Spielregeln. Allerdings irrt ya338, wenn er meint, eine Asylantragstellung in D sei unzulässig oder die Betroffene werde gar dahin zurückgeschoben - nach Griechenland gibt es einen Abschiebestopp, der im Dezember gerade mal wieder ein Jahr verlängert wurde (http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/stopp_der_ueberstellungen_nach_griechenland_verlaengert_situation_nach_wie_vor_katastrophal/).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

@
Sie hatte einen Aufenthaltserlaubnis für Griechenland. Es waren noch 3 Monate übrig als sie das Land verlassen hat.

Das spielt in der jetzigen Situation keine Rolle mehr. Mit ihrer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt von Griechenland, hätte sie sich drei Monate legal in D aufhalten können.
Sie hätte keinerlei Verpflichtungen bezüglich ihrer Einreise eingehen müssen ( sie wäre in D unter Artikel 21 SDÜ gefallen und hätte lediglich Artikel 5 a,c,e SGK erfüllen müssen).
Jetzt wird es vermutlich so ablaufen, dass sie im Asylverfahren eine Aufenthaltsgestattung mit räumlicher Beschränkung erhält, will sagen, sie ist örtlich gebunden.
Was ihren Geburtstag angeht, sollte es eine Lösung geben.
In der Regel stellen Ausländerbehörden Bescheinigungen aus, die zum Verlassen der räumlichen Beschränkung berechtigen ( nennt sich, Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung gemäß § 58 AsyVfG).
Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Allerdings irrt ya338, wenn er meint, eine Asylantragstellung in D sei unzulässig oder die Betroffene werde gar dahin zurückgeschoben - nach Griechenland gibt es einen Abschiebestopp,

Das mag ja sein, aber mir ist bislang nicht bekannt geworden, daß es in Griechenland politische Verfolgung gibt. Insofern besteht sicher kein Grund für einer Asylanerkenntnis in Deutschland für rechtmäßig in Griechenland Aufhältige.

Auch an politischer Verfolgung in Kenis habe ich gelinde Zweifel. Zumal wenn man sich erst dann daran erinnert, wenn sich der rechtmäßige Aufenthalt in Europa seinem Ende nähert.

Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, daß eine Asylantragstellung jeder Grundlage entbehrt, weil eine politische Verfolgung weder in Griechenland, noch in Kenia stattgefunden hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Das ist möglich - es kann aber halt hier der Asylantrag nicht mit dem Hinweis auf eine Zuständigkeit Griechenlands abgelehnt werden. Und eine Abschiebung wäre nur nach Kenia möglich, was wiederum die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrages voraussetzt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
was wiederum die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrages voraussetzt.

Wovon man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später ausgehen kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tachyonstar
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 48x hilfreich)

Hallo,

ich möchte gern das Thema noch einmal hoch holen.

Meine Freundin sollte ja damals nach Frankfurt am Main verlegt werden, dies wurde jedoch noch einmal kurzfristig geändert, sie ist in Eisenhüttenstadt unter gekommen.

Das mit der Ausnahmegenehmigung zu meinem Geburtstag hat auch einwandfrei geklappt.

Gleichzeitig haben wir am 11.02. einen "Umsetzungsantrag" nach Hohenleipisch gestellt, denn von mir nach Eisenhüttenstadt sind es immer ungefähr 380km. Und so wäre sie mir näher und ich wäre schnell bei Ihr.

Man sagte uns, dass das Umsetzen aber erst nach dem Interview geht. Auch bei telefonischen Nachfragen im Heim wird hartnäckig darauf hingewiesen.

Aber auf der anderen Seite habe ich auch schon von Fällen gehört das sowohl eine Umsetzung vor dem Interview möglich war.

Gibt es da nicht eine Möglichkeit den Fall zu beschleunigen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Gibt es da nicht eine Möglichkeit den Fall zu beschleunigen?

Das hängt alles davon ab, was letztendlich angestrebt wird ?

Willst Du mit dieser Frau dauerhaft zusammensein, dann wirst Du die heiraten müssen.

Dies wäre am Schnellsten und am Problemlosestens zu lösen, wenn sie freiwillig wieder nach Kenia zurückkehren würde und Ihr dort heiraten würdet.

Nach Prüfung der Papiere könnte sie dann völig legal und dauerhaft nach Deutschland einreisen (den Abschluß eines erfolgreichen Deutschtests nach A1 vorausgesetzt).

Ihr Asylantrag wird früher oder später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich als unbegründet abgelehnt werden und sie muß ausreisen. Tut sie das nicht, dann wird sie abgeschoben und handelt sich damit eine Einreisesperre ein, die so schnell nicht wieder aufgehoben werden kann.

Du könntest allerdings auch schon jetzt beim Standesamt Erkundigungen einholen, welche Dokumente für eine Eheschließung erforderlich sind. Allerdings dürfte die Besorgung dieser Urkunden wesentlich mehr Zeit erfordern, als noch zur Verfügung steht.

Die Ablehnung des Asylantrags dürfte sicherlich bereits erheblich früher erfolgen, bevor Euch die zur Eheschließung erforderlichen Papiere vorliegen.

Hinzu kommt noch, daß Kenia zu den Ländern mit unsicheren Urkundenwesen gehört und alle kenianischen Urkunden einer vertrauensanwaltlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Das ist zeit- (3 bis 6 Monate) und kostenaufwendig (300 bis 600 €uro) und dürfte in der Zeitspanne, die bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag verbleibt, kaum zu schaffen sein.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Auch kostenmäßig wäre die Alternative der Heimreise zu bevorzugen. Eine Bekannte versucht seit 3 Jahren, den Aufenthalt Ihres zukünftigen EX-Mannes (Asylbewerber) aus Kenia zu legalisieren. Dazu ist sie aktuell gezwungenermaßen mit ihm 1 Woche in ein Drittland verreist.... Die notwendigen Anwaltskosten sind da bald Nebensache.
So eine Verantwortung für das Leben eines anderen Menschen zu übernehmen, das kann sehr belastend, menschlich und finanziell, sein.

-- Editiert hamburgerin01 am 26.02.2013 00:11

2x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Mal zur aktuellen Frage des TE: Eine Umverteilung ist erst dann möglich, wenn die Verpflichting, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet. Und auch dann ist fraglich, ob das Führen einer Beziehung als "sonstiger humanitärer Grund" gilt (§ 51(1) AsylVfG ).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Ihr Asylantrag wird früher oder später mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich als unbegründet abgelehnt werden und sie muß ausreisen.


Die Vermutung, dass keine Asylgründe vorliegen verstärkt sich dadurch, dass sie nicht in Griechenland blieb.
Jeder wirklich Verfolgte wäre froh, in Griechenland verbleiben zu dürfen.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

quote:
Jeder wirklich Verfolgte wäre froh, in Griechenland verbleiben zu dürfen.

Ach ja?
Pro Asyl zu der Frage:
"Zum zweiten Mal hat das Bundesinnenministerium den Abschiebestopp nach Griechenland um ein Jahr verlängern müssen. [color=red]Die Bedingungen, die Flüchtlinge in Griechenland auf der Straße oder in Haft erleiden, sind nach wie vor menschenrechtswidrig. [/color]Die Umsetzung des von der griechischen Regierung 2010 vorgelegten Nationalen Aktionsplans zur Etablierung eines Asylsystems lasse zwar „Verbesserungen erkennen", so heißt es in der Presseerklärung des Bundesinnenministeriums, doch weise das griechische Asylsystem „noch schwerwiegende Mängel auf". "

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Darum geht es doch hier nicht. Sie ist doch in Griechenland gar nicht auf die Idee gekommen, Asyl zu beantragen. Sie ist doch ein reiner Wirtschaftsflüchtling.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Kenia ist z.Zt. ein unsicheres Land, Google gibt das her.

A b e r: Es ist mittlerweile bekannt, dass man über Griechenland ' einreist ' um dann in das Land seiner Wahl weiterzureisen - dies in dem Wissen, dass man nicht mehr nach Griechenland zurückverwiesen werden kann. Vermutet wird, dass die Türken und die Griechen hier eng 'zusammenarbeiten'. Die Türken, weil sie in die EU wollen...seht ' mal, jetzt, nachdem wir hier in der EU sind, machen wir die Grenzen dicht....die Griechen.....wir brauchen mehr Geld, um die Grenzen abzuschotten.

Ich bezweifle, dass es nicht möglich sein sollte, als Verfolgter in dem riesigen Kontinent Afrika unterzutauchen.
Dies ist ja auch hier trotz Meldesystem möglich.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Natürlich ist sie ein Wirtschaftsflüchtling. Sie ist als Au pair nach Griechenland gegangen und nicht, weil sie vor irgendwas (wovor überhaupt?) fliehen muß. Und weil sie nicht nach Kenia zurück will zieht sie jetzt halt durch Europa, aktuell Deutschland. Und im Idealfall findet sie einen Deppen (sorry an den TE), der sie heiratet, und sie so an die Aufenthaltsgenehmigung kommt. So einfach ist das.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn sie als Au-pair in Griechenland gearbeitet hat, entfallen hier Asylgründe sowieso.

Da fällt mir doch glatt der § 263 StGB ein: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Allein die Definition "unsicheres Land" ist nicht geeignet, einen Asylantrag zu rechtfertigen.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

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