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Geldwäsche

(§ 261 StGB) Geldwäsche begeht, wer Gegenstände, die aus einem Verbrechen oder bestimmten Vergehen herrühren, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, das Auffinden vereitelt oder gefährdet (...). <br>Mit anderen Worten das Einschleusen (und somit "Waschen") rechtswidrig erlangten Vermögens in den legalen Verkehr

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