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Junktimklausel

Die Junktimklausel besagt, dass eine Regelung nur in Verbindung mit einer anderen Regelung Gültigkeit hat. So ist z.B. eine Enteignung eines Bürgers durch den Staat nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, die der Enteignete bekommen soll (Art. 14 GG)

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