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Landessozialgericht

Zweite Instanz der Sozialgerichtsbarkeit. Hier geht es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sozialversicherungen, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe u.a. Erste Instanz ist das Sozialgericht, Berufungsinstanz ist das Landessozialgericht, Revision wird beim Bundessozialgericht in Kassel eingelegt. Berufung ist nur möglich ab einem Streitwert von 750 Euro oder bei wiederkehrenden Leistungen. In bestimmten Fällen kann die zweite Instanz ausgelassen und direkt Revision beim Bundessozialgericht eingelegt werden (Sprungrevision).

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