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Parteienprivileg

Parteien dürfen wegen ihrer politischen Meinung oder Betätigung nicht benachteiligt oder verfolgt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Partei vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Zuständig für ein Parteiverbotsverfahren ist allein das Bundesverfassungsgericht

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