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Betreuung

Betreuung kommt dann in Betracht, wenn eine volljährige Person wegen psychischer Krankheit, körperlicher Behinderung oder ähnlichem nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Betreuung kann weiterhin nur angeordnet werden, wenn kein Bevollmächtigter (z.B. Verwandter) die Fürsorge übernimmt

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