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Fehler

Eine Sache ist frei von Fehlern bzw. Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, dann muss sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Ansonsten muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. (..., vgl. § 434 BGB)

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