dingliches Zuwendungswohnrecht contra dingliches Wohnrecht

3. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Bodyshelly
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)
dingliches Zuwendungswohnrecht contra dingliches Wohnrecht

Kann mir jemand mal bitte an einem Beispiel erklären was der Unterschied zwischen dinglichem Zuwendungswohnrecht und dinglichem Wohnrecht ist?

Beides wird im Grundbuch eingetragen, oder?

Worin unterscheidet sich das eine von dem anderen?

Danke

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

In das Grundbuch wird immer nur das dingliche Wohnrecht eingetragen, was aber in beiden Fällen vorliegt.

Bei den Wohnrechten unterscheidet man zwischen dem Zuwendungswohnrecht und dem Vorbehaltswohnrecht in Abhängigkeit von der Entstehung des Wohnrechtes.

Ein Zuwendungswohnrecht entsteht, wenn das Wohnrecht eine Schenkung darstellt.

Ein Vorbehaltswohnrecht entsteht, wenn eine Immobilie übertragen wird unter dem Vorbehalt, dass der Alteigentümer das Wohnrecht behält.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bodyshelly
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die Info hh

eine Frage habe ich allerdings dennoch, wie sieht es aus wenn das Wohnrecht im Kaufvertrag drinsteht und Teil der Kaufpreises darstellt.

Als Beispiel:

Also Kaufpreis besteht aus

Schuldenübernahme 70.000,00 €
Geldlicher Wertausgleich 70.000,00 €
fiktiver Wert des Wohnrechts 50.000,00 €
= Kaufpreis 190.000,00 €

der allgemeine Verkehrswert der Immobilie ibeträgt 190.000,00 €

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Und was ist jetzt die Frage?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Bodyshelly
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Sorry, hatte ich ganz vergessen :(

um was es sich dabei handelt, um ein dingliches Wohnrecht oder um ein dingliches Zuwendungswohnrecht?

Danke

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt.

Bei einem dinglichen Wohnrecht kann es sich um ein dingliches Zuwendungswohnrecht oder um ein dingliches Vorbehaltswohnrecht handeln. Im konkreten Fall ist das vereinbarte dingliche Wohnrecht ein Vorbehaltswohnrecht.

Da es aber eigentlich völlig egal ist, um welche Art von dinglichem Wohnrecht es sich handelt, würde mich einmal interessieren, wie Du auf diese Frage kommst. Wofür ist die Beantwortung eigentlich wichtig?

Das BGB kennt nur das dingliche Wohnrecht und macht da keine Unterscheidungen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bodyshelly
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Das BGB macht keine Unterscheidungen das ist richtig aber es geht hier auch nicht um BGB sondern um einen Fall mit Eigenheimzulage, denn um eine begünstigte Überlassung handelt es sich auch, wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts nutzt, nicht jedoch, wenn die Nutzung auf einem obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht deshalb meine Frage um was es sich im vorgennanten Beispiel, bevor der Vertrag so zu Stande kommt.

Und wie müßte das ganze formuliert sein das es ein Zuwendungswohnrecht ist.

Vielen Dank

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Zuwendungswohnrecht kannst Du in Deinem Fall nicht konstruieren.

Das ist aber in Deinem Fall auch unerheblich, wenn die o.g. Zahlen einigermaßen stimmen.

Die Anschaffungskosten betragen 140.000€. Du bist alleinige Eigentümerin. Somit würdest Du auch so die volle Eigenheimzulage bekommen.

Wichtig ist jedoch, dass Du das gesamte Haus bewohnst und durch das Wohnrecht nicht einzelne Teile für Dich von der Nutzung ausgeschlossen sind.

Hier ein interessantes Urteil zu diesem Thema:

http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Rechtsinfos&Unternavi=Steuerrecht&Id=1332&Subnavi=&Submenue=

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bodyshelly
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich werde das Haus nicht bewohnen!

Zur Absicherung gegenüber anderen Erben soll aber ein Wohnrecht eingetragen werden zugunsten des Verkäufers und das soll nach Möglichkeit ein Zuwendungswohnrecht sein wegen der Eigenheimzulage.

Danke

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Irgendwie habe ich die Sachlage glaube ich nicht so richtig verstanden.

Wer will die Eigenheimzulage denn hier bekommen?

Wie soll mit einem Wohnrecht eine Absicherung gegenüber anderen Erben erfolgen?

Ohne, dass ich jetzt ganz durchschaut habe, worauf Du überhaupt hinaus willst, glaube ich, dass Du Dir hier sowohl im Hinblick auf die Eigenheimzulage als auch im Hinblick auf die Absicherung gegenüber anderen Erben Wunschvorstellungen hast, die mit der geplanten Vertragsgestaltung nicht zu erfüllen sind.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
zmira
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Tochter T hatte von ihren Eltern, den Eheleuten L, ein Mehrfamilienhaus

geschenkt und übereignet erhalten. Dieses Haus hat vier Geschosse, in denen

sich je eine Wohnung befindet. Auch nach der Übertragung blieben die L in der

Erdgeschosswohnung wohnen. Außerdem nutzten sie, wie zuvor auch, mehrere

Räume des Untergeschosses sowie den Garten. Einen Vertrag über diese

Nutzung hatten T und L nicht geschlossen. Die Nebenkosten (Heizung,

Betriebskosten), die auf die genutzten Räume und den Garten entfielen, wurden

weiterhin von den L getragen.

Einige Jahre später verkaufte T das Haus an die E-Wohnanlagen-GmbH. In dem

(notariellen) Vertrag zwischen der T und der E-GmbH war u.a. vereinbart

worden:

§ 1

Kaufgegenstand ist das Hausgrundstück . . . mit einer Fläche von

1.300 qm.

§ 2

Der Kaufpreis beträgt 676.000 €.

§ 12

Die E-GmbH bestellt den L ein Wohnungsrecht an der Wohnung des

Erdgeschosses, am Garten sowie an denjenigen Räumen des Untergeschosses,

die die L zurzeit nutzen und die in dem Grundrissplan,

der diesem Vertrag als Anlage beiliegt, mit „Nutzung L“ markiert

sind. Sie bewilligt die Eintragung dieses Wohnungsrechts im

Grundbuch.

Hausarbeit Sachenrecht SS 2008 2

§ 13

Die L, auch insoweit vertreten durch die T als Vertreterin ohne

Vertretungsmacht, verpflichten sich, ein jährliches Nutzungsentgelt

von 12.000 €, fällig am 31.12. eines jeden Jahres, an die E-GmbH zu

zahlen.

§ 22

Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die

Wirksamkeit des gesamten Vertrags hiervon nicht berührt. Die

Parteien verpflichten sich, in diesem Falle an einer Regelung mitzuwirken,

die den Zwecken dieses Vertrags entspricht.

Unmittelbar nach Abschluss des Vertrags setzte T die L über dessen Inhalt in

groben Zügen in Kenntnis. Die L erklärten sich ihr gegenüber einverstanden.

Gegenüber der E-GmbH gaben die L keine ausdrückliche Erklärung ab. Sie

überwiesen jedoch in den Folgejahren jeweils zum Jahresende 12.000 € an die EGmbH.

Auch die Nebenkosten der Wohnung und des Gartens wurden wie

bisher von ihnen getragen.

Vier Monate nach dem Vertragsschluss wurden der Eigentumsübergang auf die

E-GmbH sowie das Wohnungsrecht der L im Grundbuch eingetragen.

Einige Jahre später kommt es zwischen der E-GmbH und den L zu Spannungen.

Die E-GmbH hatte die anderen Wohnungen des Hauses inzwischen an eine

Krabbelstube (erstes Obergeschoss) und an zwei Wohngemeinschaften (zweites

und drittes Obergeschoss) vermietet. Seitdem herrscht zu jeder Tageszeit eine

gewisse Unruhe in dem Haus, worüber sich die L des Öfteren bei der E-GmbH

beschweren. Umgekehrt haben sich auch die Mieter der Krabbelstube im ersten

Obergeschoss bei der E-GmbH über die L beschwert: Dass die L im Garten

mitunter (zugelassene) chemische Mittel zur Ungezieferbekämpfung einsetzten,

gefährde – so der Eindruck der Mieter der Krabbelstube -- die Gesundheit der

Kinder; es sei nicht ausgeschlossen, dass über die Luft Wirkstoffe ins erste Obergeschoss

gelangten.

Hausarbeit Sachenrecht SS 2008 3

Die E-GmbH sucht nach Wegen, die L aus dem Haus zu bekommen. Sie bezweifelt

generell die Rechtmäßigkeit der Nutzung durch die L und die Richtigkeit

des Grundbuchs. Außerdem stellt sie fest, dass die L im Untergeschoss

einen Raum nutzen, der in dem Grundrissplan des Vertrags nicht mit „Nutzung

L“ markiert ist. Die L nutzen diesen Raum (Größe 10 qm), der nur vom Garten

betreten werden kann, seit jeher, um Gartengeräte und –möbel unterzustellen.

Bei Abschluss des Vertrags war weder der T noch der E-GmbH die Nutzung

dieses Raums durch die L bekannt.

Als die E-GmbH das Grundstück neu vermessen lässt, wird festgestellt, dass die

Grenze zum Nachbargrundstück nicht – wie von ihr und T bei Vertragsschluss

angenommen – unterhalb der Hecke zum Nachbargrundstück, sondern zwei

Meter vor dieser Hecke verläuft. Dadurch ist das Grundstück 80 qm kleiner als

im Vertrag angegeben.

welche ansprüche haben die Eheleute gegen die GmBH ? haben sie nicht ein dingliches Wohnungsrecht?

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""

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo zmira,

neues Problem = neuer Thread.
Und du musst nicht nach jeder Zeile Enter drücken, der Zeilenumbruch funktioniert automatisch; bei reinkopierten Texten bitte editieren. Sorry, ist so sehr schlecht lesbar.

MfG Stefan

2x Hilfreiche Antwort

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