Kann mir jemand mal bitte an einem Beispiel erklären was der Unterschied zwischen dinglichem Zuwendungswohnrecht und dinglichem Wohnrecht ist?
Beides wird im Grundbuch eingetragen, oder?
Worin unterscheidet sich das eine von dem anderen?
Danke
dingliches Zuwendungswohnrecht contra dingliches Wohnrecht
Verbaut?
Verbaut?
In das Grundbuch wird immer nur das dingliche Wohnrecht eingetragen, was aber in beiden Fällen vorliegt.
Bei den Wohnrechten unterscheidet man zwischen dem Zuwendungswohnrecht und dem Vorbehaltswohnrecht in Abhängigkeit von der Entstehung des Wohnrechtes.
Ein Zuwendungswohnrecht entsteht, wenn das Wohnrecht eine Schenkung darstellt.
Ein Vorbehaltswohnrecht entsteht, wenn eine Immobilie übertragen wird unter dem Vorbehalt, dass der Alteigentümer das Wohnrecht behält.
Vielen Dank für die Info hh
eine Frage habe ich allerdings dennoch, wie sieht es aus wenn das Wohnrecht im Kaufvertrag drinsteht und Teil der Kaufpreises darstellt.
Als Beispiel:
Also Kaufpreis besteht aus
Schuldenübernahme 70.000,00 €
Geldlicher Wertausgleich 70.000,00 €
fiktiver Wert des Wohnrechts 50.000,00 €
= Kaufpreis 190.000,00 €
der allgemeine Verkehrswert der Immobilie ibeträgt 190.000,00 €
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und was ist jetzt die Frage?
Sorry, hatte ich ganz vergessen
um was es sich dabei handelt, um ein dingliches Wohnrecht oder um ein dingliches Zuwendungswohnrecht?
Danke
Die Frage ist nicht ganz richtig gestellt.
Bei einem dinglichen Wohnrecht kann es sich um ein dingliches Zuwendungswohnrecht oder um ein dingliches Vorbehaltswohnrecht handeln. Im konkreten Fall ist das vereinbarte dingliche Wohnrecht ein Vorbehaltswohnrecht.
Da es aber eigentlich völlig egal ist, um welche Art von dinglichem Wohnrecht es sich handelt, würde mich einmal interessieren, wie Du auf diese Frage kommst. Wofür ist die Beantwortung eigentlich wichtig?
Das BGB kennt nur das dingliche Wohnrecht und macht da keine Unterscheidungen.
Das BGB macht keine Unterscheidungen das ist richtig aber es geht hier auch nicht um BGB sondern um einen Fall mit Eigenheimzulage, denn um eine begünstigte Überlassung handelt es sich auch, wenn ein Angehöriger die Wohnung ganz oder teilweise aufgrund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- oder Vermächtniswohnrechts nutzt, nicht jedoch, wenn die Nutzung auf einem obligatorischen oder dinglichen Wohnrecht beruht deshalb meine Frage um was es sich im vorgennanten Beispiel, bevor der Vertrag so zu Stande kommt.
Und wie müßte das ganze formuliert sein das es ein Zuwendungswohnrecht ist.
Vielen Dank
Ein Zuwendungswohnrecht kannst Du in Deinem Fall nicht konstruieren.
Das ist aber in Deinem Fall auch unerheblich, wenn die o.g. Zahlen einigermaßen stimmen.
Die Anschaffungskosten betragen 140.000€. Du bist alleinige Eigentümerin. Somit würdest Du auch so die volle Eigenheimzulage bekommen.
Wichtig ist jedoch, dass Du das gesamte Haus bewohnst und durch das Wohnrecht nicht einzelne Teile für Dich von der Nutzung ausgeschlossen sind.
Hier ein interessantes Urteil zu diesem Thema:
http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Rechtsinfos&Unternavi=Steuerrecht&Id=1332&Subnavi=&Submenue=
Ich werde das Haus nicht bewohnen!
Zur Absicherung gegenüber anderen Erben soll aber ein Wohnrecht eingetragen werden zugunsten des Verkäufers und das soll nach Möglichkeit ein Zuwendungswohnrecht sein wegen der Eigenheimzulage.
Danke
Irgendwie habe ich die Sachlage glaube ich nicht so richtig verstanden.
Wer will die Eigenheimzulage denn hier bekommen?
Wie soll mit einem Wohnrecht eine Absicherung gegenüber anderen Erben erfolgen?
Ohne, dass ich jetzt ganz durchschaut habe, worauf Du überhaupt hinaus willst, glaube ich, dass Du Dir hier sowohl im Hinblick auf die Eigenheimzulage als auch im Hinblick auf die Absicherung gegenüber anderen Erben Wunschvorstellungen hast, die mit der geplanten Vertragsgestaltung nicht zu erfüllen sind.
Tochter T hatte von ihren Eltern, den Eheleuten L, ein Mehrfamilienhaus
geschenkt und übereignet erhalten. Dieses Haus hat vier Geschosse, in denen
sich je eine Wohnung befindet. Auch nach der Übertragung blieben die L in der
Erdgeschosswohnung wohnen. Außerdem nutzten sie, wie zuvor auch, mehrere
Räume des Untergeschosses sowie den Garten. Einen Vertrag über diese
Nutzung hatten T und L nicht geschlossen. Die Nebenkosten (Heizung,
Betriebskosten), die auf die genutzten Räume und den Garten entfielen, wurden
weiterhin von den L getragen.
Einige Jahre später verkaufte T das Haus an die E-Wohnanlagen-GmbH. In dem
(notariellen) Vertrag zwischen der T und der E-GmbH war u.a. vereinbart
worden:
§ 1
Kaufgegenstand ist das Hausgrundstück . . . mit einer Fläche von
1.300 qm.
§ 2
Der Kaufpreis beträgt 676.000 €.
§ 12
Die E-GmbH bestellt den L ein Wohnungsrecht an der Wohnung des
Erdgeschosses, am Garten sowie an denjenigen Räumen des Untergeschosses,
die die L zurzeit nutzen und die in dem Grundrissplan,
der diesem Vertrag als Anlage beiliegt, mit „Nutzung L“ markiert
sind. Sie bewilligt die Eintragung dieses Wohnungsrechts im
Grundbuch.
Hausarbeit Sachenrecht SS 2008 2
§ 13
Die L, auch insoweit vertreten durch die T als Vertreterin ohne
Vertretungsmacht, verpflichten sich, ein jährliches Nutzungsentgelt
von 12.000 €, fällig am 31.12. eines jeden Jahres, an die E-GmbH zu
zahlen.
§ 22
Sollte eine Regelung dieses Vertrags unwirksam sein, so wird die
Wirksamkeit des gesamten Vertrags hiervon nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich, in diesem Falle an einer Regelung mitzuwirken,
die den Zwecken dieses Vertrags entspricht.
Unmittelbar nach Abschluss des Vertrags setzte T die L über dessen Inhalt in
groben Zügen in Kenntnis. Die L erklärten sich ihr gegenüber einverstanden.
Gegenüber der E-GmbH gaben die L keine ausdrückliche Erklärung ab. Sie
überwiesen jedoch in den Folgejahren jeweils zum Jahresende 12.000 € an die EGmbH.
Auch die Nebenkosten der Wohnung und des Gartens wurden wie
bisher von ihnen getragen.
Vier Monate nach dem Vertragsschluss wurden der Eigentumsübergang auf die
E-GmbH sowie das Wohnungsrecht der L im Grundbuch eingetragen.
Einige Jahre später kommt es zwischen der E-GmbH und den L zu Spannungen.
Die E-GmbH hatte die anderen Wohnungen des Hauses inzwischen an eine
Krabbelstube (erstes Obergeschoss) und an zwei Wohngemeinschaften (zweites
und drittes Obergeschoss) vermietet. Seitdem herrscht zu jeder Tageszeit eine
gewisse Unruhe in dem Haus, worüber sich die L des Öfteren bei der E-GmbH
beschweren. Umgekehrt haben sich auch die Mieter der Krabbelstube im ersten
Obergeschoss bei der E-GmbH über die L beschwert: Dass die L im Garten
mitunter (zugelassene) chemische Mittel zur Ungezieferbekämpfung einsetzten,
gefährde – so der Eindruck der Mieter der Krabbelstube -- die Gesundheit der
Kinder; es sei nicht ausgeschlossen, dass über die Luft Wirkstoffe ins erste Obergeschoss
gelangten.
Hausarbeit Sachenrecht SS 2008 3
Die E-GmbH sucht nach Wegen, die L aus dem Haus zu bekommen. Sie bezweifelt
generell die Rechtmäßigkeit der Nutzung durch die L und die Richtigkeit
des Grundbuchs. Außerdem stellt sie fest, dass die L im Untergeschoss
einen Raum nutzen, der in dem Grundrissplan des Vertrags nicht mit „Nutzung
L“ markiert ist. Die L nutzen diesen Raum (Größe 10 qm), der nur vom Garten
betreten werden kann, seit jeher, um Gartengeräte und –möbel unterzustellen.
Bei Abschluss des Vertrags war weder der T noch der E-GmbH die Nutzung
dieses Raums durch die L bekannt.
Als die E-GmbH das Grundstück neu vermessen lässt, wird festgestellt, dass die
Grenze zum Nachbargrundstück nicht – wie von ihr und T bei Vertragsschluss
angenommen – unterhalb der Hecke zum Nachbargrundstück, sondern zwei
Meter vor dieser Hecke verläuft. Dadurch ist das Grundstück 80 qm kleiner als
im Vertrag angegeben.
welche ansprüche haben die Eheleute gegen die GmBH ? haben sie nicht ein dingliches Wohnungsrecht?
-----------------
""
Hallo zmira,
neues Problem = neuer Thread.
Und du musst nicht nach jeder Zeile Enter drücken, der Zeilenumbruch funktioniert automatisch; bei reinkopierten Texten bitte editieren. Sorry, ist so sehr schlecht lesbar.
MfG Stefan
Und jetzt?
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