durchbruch tragende wand

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)
durchbruch tragende wand

hallo!

folgender fall

ein eigentuemer macht innerhalb seiner wohnung einen durchbruch durch eine tagende wand (ca 120 cm breit, 200 cm hoch; hoehe wand insgesamt: 385 cm - ist ein altbau).

ein statiker hat berechnet, eine fachfirma die arbeiten durchgefuehrt. es gibt von beiden eine gewaehrleistungsbescheinigung / abnahme.

eine Baugenehmigung war laut muendlicher aufkunft der zustaendigen bauaufsicht nicht erforderlich (berliner bauvereinfachungsgesetz von feb 2006)

in der teilungserklaerung wie in der gemeinschaftsordnung findet sich nichts darueber, ob soetwas - und wenn ja, mit welcher mehrheit - von der eigentuemergemeinschaft zu genehmigen sei.
dort ist lediglich eine 3/4 mehrheit fuer veraenderungen der aussenfassade und der aussenanlagen vorgeschrieben (also fuer eingriffe/veraenderungen des sichtbaren gemeinschaftseigentums).
es sind an drei einheiten nach hinten raus bereits - ohne genehmigungen der gemeinschaft - neue fenster eingesetzt, ua ein plastikfenster.

nun murrt ein miteigentuemer ueber den durchbruch.

wie beurteilt Ihr die situation?

dank +gruss!

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11 Antworten
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#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

...die tragende Wand ist Gemeinschaftseigentum. Ein Durchbruch ist eine baulicher Veränderung, die von der Eigentümergemeinschaft zu genehmigen ist. Falls diese Genehmigung fehlt, kann jeder Eigentümer die Herstellung des Ursprungszustandes fordern - und ggf. einklagen.

Gruss, JoKu

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#2
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

So schnell geht´s nicht. Die Wiederherstellung kann gefordert werden, wenn die anderen Eigentümer aus der baulichen Veränderung einen Nachteil haben. Dies ist hier nicht der Fall, denke ich.
Natürlich hätten die anderen Eigentümer zustimmen müssen. Aber jetzt ist es halt so passiert und ein Rechtschutzbedürfnis ist nicht erkennbar, wenn keine Beeinträchtigung der anderen vorliegt.
Wieso weiß eigentlich ein anderer Eigentümer davon?

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#3
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

naja, ich (als Bauingenieur) würde es schon als Nachteil empfinden, wenn jemand ohne zu fragen an der Statik herumbastelt. Es muss ja nicht immer erst was passieren.

Gruss, JoKu

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Ich schließe mich der Meinung von Joku an, das die Sache genehmigungsfähig ist. Die Berechnung der Statiker hätte ja der Gemeinschaft vorgelegt werden können.
Nur weil es jetzt da ist, heißt es nicht, dass es rechtmässig ist.
Genauso mit den Fenstern. Der Austausch ist normalerweise Sache der Gemeinschaft, also alle zur gleichen Zeit auf Kosten der Gemeinschaft oder wenn das Fenster kaputt ist. Wenn es vorher Holzfenster waren, steht normalerweise in der Teilungserklärung auch etwas zur Pflege.
Es kann halt nicht jeder einfach soetwas machen.
Bei uns gab es mal einen Beschluss, dass jeder auf eigene Kosten seine Fenster austauscht. Jetzt macht jeder den Austausch, wann er das Geld hat - Ergebnis - wir haben lauter unterschiedliche Fenstertypen. Viele haben die ursprünglich großen Schwingfenster unterteilt, oder sich eine Schiebetür einbauen lassen. Gibt schon Eigentümer, die das stört, aber jeder hält den Mund, weil es nur eine Unmenge an Prozessen geben würde, wenn man jetzt erst eingreifen würde. Und die Kosten wären dann teilweise durch die Gemeinschaft zu tragen.

Genauso ein Fall sind übrigens die Wohnungstüren, dürfen auch nicht einfach so ausgetauscht werden.

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#5
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

dank erstmal fuer die antworten - auch wenn ich nun nicht viiiiel schlauer bin ... daher nachfragen: danke fuer eure antworten!
@ joku
woraus ergibt sich denn die genehmigungspflicht (GO, WEG, Urteile...)? und in welcher majoritaet?
und: es HAT ja eine anfrage bei der bauaufsicht gegeben, ein statiker (=bauingenieur wie Sie), chef eines grossen+alteingessenen bueros, HAT berechnet und eine ausfuehrliche baubeschreibung gemacht, dan gab es eine art ausschreibung an drei fachfirmen, der statiker hat die ausfuehrung durch die eine kontrolliert, abnahme gemacht und zum abschluss die gewaehrleistung uebernommen...
wo sollte da ein nachteil sein? - siehe @ leidschaf

@sika 0304
tja, in dem haus ist halt - mieser schnarchiger verwalter - jahrelang alles moegliche gemacht worden, was gg die GO verstoesst. eines der fenster ist ein abscheuliches riesen-plastikdings, zwei weitere gehen so, eines ist ein perfekter Nachbau der vorhandenen holz-doppelfenster. sind alle nach hinten heraus, also nicht wirklich sichtbar. alter verwalter hat behauptet: GO sei geŠndert, 3/4 mehrheit gelte nur noch fuer veraenderungen der vorderfassade - aber diesen angeblichen beschluss hat von den neu-eigentuemern nie jemand zu gesicht bekommen... ist er dann, wenn existent, ueberhaupt WIRKSAM???

gruesse aus der grauen hauptstadt :)

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#6
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, ein Urteil dazu kann ich Dir leider nicht nennen. Ich habe das in irgendeiner kommentierten Fassung zum WEG gelesen. Bei meiner Wohnung steht das sogar ausdrücklich in der Teilungserklärung.

Und: Dann ist ja wenigstens Pfusch ausgeschlossen.

Gruss, JoKu

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#7
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

@ joku
dankeschoen! besonders nett waere es, wenn Sie noch einmal gaaaanz scharf nachdenken, in welchem kommentar dies war...
ich muss mir eh mal einen guten kaufen!
RE Pfusch: naja, wie oben skizziert - denke mal, der ist ausgeschlossen, oder?

ich habe noch eine wohnung in hh, da steht in der teilungserklaerung; "zustimmung 3/4 erforderlich, wenn eine BAUGENEHMIGUNG noetig ist."

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#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Zur Pflicht des Verwalters gehört es, die Unterlagen über die Versammlungen inkl. Protokolle und Beschlüsse aufzubewahren, da diese Unterlagen der Gemeinschaft gehören und nicht ihm.
Diese Unterlagen müssen den Eigentümern daher zugänglich gemacht werden.
Wenn er sagt, da gab es mal einen Beschluss, dann muss er den auch vorlegen können inkl. des Protokolls (und Einladung dazu wegen Fristwahrung). Nur weil etwas mal beschlossen wurde, heißt es ja nicht, dass der Beschluss gültig ist. Es gibt Beschlüsse, die von vornherein nichtig sind.

Ein Problem sehe ich darin, dass viele Leute mit Teilungserklärung, Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Zustimmungspflichtig, Mehrheiten durcheinander kommen. Auch den Unterschied zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung kennen viele nicht.
Wir haben z.B. leider keine Gemeinschaftsordnung - die würde uns das Leben erleichtern.
Der Gesetzgeber will dem ja Rechnung tragen und das WEG-Recht verändern. Gerade was die Zustimmung bei Baumassnahmen angeht. Mal abwarten.

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#9
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 147x hilfreich)

Hallo haselsteinchen,

habe in meiner Literatur nachgeschlagen (WEG, Bärmann/Pick, Verlag C.H. Beck):

Dort steht zunächt, das was bisher gesagt wurde: Wanddurchbrüche durch tragende Wände gelten als bauliche Veränderung. Dann folgen aber diverse Entscheidungen, bei denen diese Durchbrüche dann doch nicht genehmigungspflichtig waren. Das müssten Sie dann doch selbst mal recherchieren - ist eben typisch WEG.

Gruss, JoKu

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#10
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Auf WEG-Kommentar, Bärmann/Pick, beruht auch meine Aussage zur baulichen Veränderung. Ich könnte auch jeden Richter davon überzeugen (auch als Bau-Ing.), dass der Durchbruch, nach vorheriger Rücksprache mit einem Statiker und Durchführung durch eine Fachfirma,nicht rückgängig gemacht werden muss.
Mit den Prozesskosten sieht es natürlich anders aus. 50:50 würde es wohl ausgehen.

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#11
 Von 
haselsteinchen
Status:
Beginner
(134 Beiträge, 9x hilfreich)

@ JoKu + leidschaf

vielen herzlichen dank! werde den kommentar nun bestellen

@ sika
tja, unser reizender, nunmehr gefeuerter alt-verwalter hat diese angeblichen aenderungsbeschluesse eben leider nicht zugaenglich gemacht... trotz mehrfacher schriftlicher aufforderung durch verschiedene neueigentuemer.

er hat, nach 25 JAHREN! davon 21 als scheinverwalter..., der neuen verwaltung gerade mal 4 aktenordner unterlagen uebergeben. schaunmermal. danke fuer den nichtigkeitshinweis !

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