Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Freund und ich benötigen dringend Ihre Beratung bzgl. eines Mietproblems.
Unsere Rechtsschutzversicherung kann uns leider nicht helfen, da wir diese zum 01.09.2017 abgeschlossen haben und zu Beginn des Problems und dem erstmaligen Kontakt zum Vermieter die dreimonatige Wartezeit noch nicht verstrichen war.
Nun zu unserem Problem.
Am 01.08.2017 sind wir in eine neue Mietwohnung gezogen, in welche wir auch viel Geld investiert haben.
Bereits Anfang November sind uns erste, kleine Schimmelflecken an den Decken und Außenwänden aufgefallen, die sich innerhalb von 2 Wochen in allen Räumen so erheblich ausgebreitet haben, dass wir dies am 17.11.2017 erstmalig unserem Vermieter gemeldet haben.
Das Wochenende drauf kam der Vermieter in Begleitung eines Architekten und eines Trockenbauers, um sich den Befall anzuschauen.
Bereits dort wurde festgestellt, dass der Schimmel auf einen Baufehler zurückzuführen ist.
Ebenfalls wurde uns an diesem Tag mündlich zugesagt, dass das Problem und der Schimmel bis Weihnachten behoben sein werden.
In den nächsten Wochen folgte, bis auf leere Versprechungen und Terminabsagen, rein gar nichts.
Um den Baufehler beheben zu können, musste der Dachboden (nur durch unsere Wohnung zu erreichen) leer geräumt werden.
Auf Grund von gesundheitlichen Problemen meines Freundes war uns dies zwar nicht sofort möglich, anzumerken ist jedoch, dass alle Dinge auf diesem Dachboden unseren Vormietern gehört haben.
Leer geräumt haben wir ihn schließlich alleine.
Am 15.12.2017 folgte nach Whatsapp-Kontakt ein weiteres persönliches Gespräch. Wir teilten mit, dass wir die Miete mindern werden und dass wir so nicht weiter im Schimmel leben könnten, da das Schlafzimmer überhaupt nicht mehr und andere Räume nur eingeschränkt nutzbar waren.
Unser Vermieter bestätigte, dass uns eine Mietminderung bis zu 80% zustehen würde, wir jedoch aufpassen sollen, wie wir dies machen würden.
Außerdem versprach er uns am nächsten Tag, gemeinsam mit meinem Freund, den Schimmel vorerst mit Schimmelspray zu beseitigen, um die Räume wenigstens wieder nutzen zu können.
Am nächsten Tag brachte er uns das Spray, verschwand jedoch sofort wieder und die Arbeit blieb an uns hängen.
So konnten wir die Räume wenigstens wieder nutzen.
In den folgenden Wochen ist wieder absolut nichts passiert.
Zu unseren Fragen.
Wir möchten natürlich die Miete noch immer mindern (wir zahlen zum 15. eines Monats). Ich habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern. Unser Vermieter möchte jedoch ein Schreiben vom Anwalt und ist der überzeugung, dass wir beweisen müssten, dass wir den Schimmel nicht verursacht haben?!
Außerdem möchten wir natürlich ausziehen aus dieser Wohnung.
Wir haben zum 01.02.2018 ein Wohnungsangebot, welches uns zusagt. Außerdem sind wir an die Orte Südlohn und Oeding gebunden, da mein Freund mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren muss.
Jetzt wissen wir nicht in wie weit wir das Recht zu einer fristlosen Kündigung haben und wie wir dieses ggf. nutzen.
Wir würden uns sehr über eine schnelle Rückmeldung freuen, da unser Anliegen sehr sehr dringlich ist.
Grüße,
Jennie
erheblicher Schimmelbefall in der gesamten Wohnung - fristlose Kündigung und Mietminderung
10. Januar 2018
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Frage vom 10. Januar 2018 | 12:50
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
erheblicher Schimmelbefall in der gesamten Wohnung - fristlose Kündigung und Mietminderung
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2018 | 13:01
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatWir möchten natürlich die Miete noch immer mindern (wir zahlen zum 15. eines Monats). Ich habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern :
Gespräch ja (muss nachweisbar sein) ... per WhatsApp das ist mir neu, wo haben Sie das denn her?
Tja ... hier würde ich (da die Zeit drängt) nicht auf ein Forum bauen, sondern 200 EUR in die Hand nehmen und mich von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht. Hier steht ja auch eine rückwirkende Mietminderung im Raum, so dass die Mietzahlung evtl eingestellt werden könnte, aber ob das nun greift oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen.
#2
Antwort vom 10. Januar 2018 | 15:28
Von
Status: Unbeschreiblich (32905 Beiträge, 17276x hilfreich)
Nun, es dürfte hier am Nachweis unmittelbarer Gesundheitsgefährdung fehlen (also einer ärztlichen Bescheinigung über z. B. Lungenprobleme). Insofern würde man wohl davon ausgehen, daß ein Weiterwohnen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist zumutbar wäre.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 10. Januar 2018 | 21:30
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
ZitatIch habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern. :
Da hat mansich dannleider falsch informiert,
Es recht bereits das vorhandensein des Mangels, ob der Vermieter davon nun weis oder nicht.
Mietvertrag für neue Wohnung schon unterschrieben?ZitatWir haben zum 01.02.2018 ein Wohnungsangebot, welches uns zusagt. :
Hat man denn schon eine Lösung wo man die 20 Tage bis zum 01.02. bleiben könnte (wenn man denn fristlos kündigen würde)?
ZitatJetzt wissen wir nicht in wie weit wir das Recht zu einer fristlosen Kündigung haben :
Anhand der Schilderung lässt sich keine "Unzumutbarkeit" bei der Bewohnung erkennen.
Zitatund wie wir dieses ggf. nutzen. :
Am besten schriftlich, mit Zustellnachweis.
#4
Antwort vom 10. Januar 2018 | 21:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
ZitatEs recht bereits das vorhandensein des Mangels, ob der Vermieter davon nun weis oder nicht. :
Das ist nur die halbe Wahrheit, das Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus, der Vermieter muss hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
#5
Antwort vom 10. Januar 2018 | 21:47
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Euer Vermieter scheint ja nun nicht ganz uncooperativ zu sein. Fragt ihn doch, ob ihr einen Aufhbeungsvertrag zum 31.01. schließen könnt ?
#6
Antwort vom 10. Januar 2018 | 21:50
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39876x hilfreich)
Zitatdas Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus, :
Doch, reicht. aus. § 536 BGB
#7
Antwort vom 10. Januar 2018 | 22:11
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Zitat:Zitatdas Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus, :
Doch, reicht. aus. § 536 BGB
Jein
536 c BGB
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