erheblicher Schimmelbefall in der gesamten Wohnung - fristlose Kündigung und Mietminderung

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jennie123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
erheblicher Schimmelbefall in der gesamten Wohnung - fristlose Kündigung und Mietminderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Freund und ich benötigen dringend Ihre Beratung bzgl. eines Mietproblems.
Unsere Rechtsschutzversicherung kann uns leider nicht helfen, da wir diese zum 01.09.2017 abgeschlossen haben und zu Beginn des Problems und dem erstmaligen Kontakt zum Vermieter die dreimonatige Wartezeit noch nicht verstrichen war.

Nun zu unserem Problem.
Am 01.08.2017 sind wir in eine neue Mietwohnung gezogen, in welche wir auch viel Geld investiert haben.
Bereits Anfang November sind uns erste, kleine Schimmelflecken an den Decken und Außenwänden aufgefallen, die sich innerhalb von 2 Wochen in allen Räumen so erheblich ausgebreitet haben, dass wir dies am 17.11.2017 erstmalig unserem Vermieter gemeldet haben.
Das Wochenende drauf kam der Vermieter in Begleitung eines Architekten und eines Trockenbauers, um sich den Befall anzuschauen.
Bereits dort wurde festgestellt, dass der Schimmel auf einen Baufehler zurückzuführen ist.
Ebenfalls wurde uns an diesem Tag mündlich zugesagt, dass das Problem und der Schimmel bis Weihnachten behoben sein werden.
In den nächsten Wochen folgte, bis auf leere Versprechungen und Terminabsagen, rein gar nichts.
Um den Baufehler beheben zu können, musste der Dachboden (nur durch unsere Wohnung zu erreichen) leer geräumt werden.
Auf Grund von gesundheitlichen Problemen meines Freundes war uns dies zwar nicht sofort möglich, anzumerken ist jedoch, dass alle Dinge auf diesem Dachboden unseren Vormietern gehört haben.
Leer geräumt haben wir ihn schließlich alleine.
Am 15.12.2017 folgte nach Whatsapp-Kontakt ein weiteres persönliches Gespräch. Wir teilten mit, dass wir die Miete mindern werden und dass wir so nicht weiter im Schimmel leben könnten, da das Schlafzimmer überhaupt nicht mehr und andere Räume nur eingeschränkt nutzbar waren.
Unser Vermieter bestätigte, dass uns eine Mietminderung bis zu 80% zustehen würde, wir jedoch aufpassen sollen, wie wir dies machen würden.
Außerdem versprach er uns am nächsten Tag, gemeinsam mit meinem Freund, den Schimmel vorerst mit Schimmelspray zu beseitigen, um die Räume wenigstens wieder nutzen zu können.
Am nächsten Tag brachte er uns das Spray, verschwand jedoch sofort wieder und die Arbeit blieb an uns hängen.
So konnten wir die Räume wenigstens wieder nutzen.
In den folgenden Wochen ist wieder absolut nichts passiert.

Zu unseren Fragen.
Wir möchten natürlich die Miete noch immer mindern (wir zahlen zum 15. eines Monats). Ich habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern. Unser Vermieter möchte jedoch ein Schreiben vom Anwalt und ist der überzeugung, dass wir beweisen müssten, dass wir den Schimmel nicht verursacht haben?!

Außerdem möchten wir natürlich ausziehen aus dieser Wohnung.
Wir haben zum 01.02.2018 ein Wohnungsangebot, welches uns zusagt. Außerdem sind wir an die Orte Südlohn und Oeding gebunden, da mein Freund mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren muss.
Jetzt wissen wir nicht in wie weit wir das Recht zu einer fristlosen Kündigung haben und wie wir dieses ggf. nutzen.

Wir würden uns sehr über eine schnelle Rückmeldung freuen, da unser Anliegen sehr sehr dringlich ist.


Grüße,
Jennie

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Jennie123):
Wir möchten natürlich die Miete noch immer mindern (wir zahlen zum 15. eines Monats). Ich habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern


Gespräch ja (muss nachweisbar sein) ... per WhatsApp das ist mir neu, wo haben Sie das denn her?

Tja ... hier würde ich (da die Zeit drängt) nicht auf ein Forum bauen, sondern 200 EUR in die Hand nehmen und mich von einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht. Hier steht ja auch eine rückwirkende Mietminderung im Raum, so dass die Mietzahlung evtl eingestellt werden könnte, aber ob das nun greift oder nicht, vermag ich nicht zu beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Nun, es dürfte hier am Nachweis unmittelbarer Gesundheitsgefährdung fehlen (also einer ärztlichen Bescheinigung über z. B. Lungenprobleme). Insofern würde man wohl davon ausgehen, daß ein Weiterwohnen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist zumutbar wäre.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Jennie123):
Ich habe mich informiert und festgestellt, dass die in Kenntnissetzung per Whatsapp und im Gespräch ausreicht, um die Miete zu mindern.

Da hat mansich dannleider falsch informiert,
Es recht bereits das vorhandensein des Mangels, ob der Vermieter davon nun weis oder nicht.



Zitat (von Jennie123):
Wir haben zum 01.02.2018 ein Wohnungsangebot, welches uns zusagt.
Mietvertrag für neue Wohnung schon unterschrieben?
Hat man denn schon eine Lösung wo man die 20 Tage bis zum 01.02. bleiben könnte (wenn man denn fristlos kündigen würde)?



Zitat (von Jennie123):
Jetzt wissen wir nicht in wie weit wir das Recht zu einer fristlosen Kündigung haben

Anhand der Schilderung lässt sich keine "Unzumutbarkeit" bei der Bewohnung erkennen.



Zitat (von Jennie123):
und wie wir dieses ggf. nutzen.

Am besten schriftlich, mit Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es recht bereits das vorhandensein des Mangels, ob der Vermieter davon nun weis oder nicht.


Das ist nur die halbe Wahrheit, das Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus, der Vermieter muss hiervon in Kenntnis gesetzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Euer Vermieter scheint ja nun nicht ganz uncooperativ zu sein. Fragt ihn doch, ob ihr einen Aufhbeungsvertrag zum 31.01. schließen könnt ?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
das Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus,

Doch, reicht. aus. § 536 BGB



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AltesHaus):
das Vorhandensein sein des Mangels gibt das Recht zur Mietminderung, reicht alleine nicht aus,

Doch, reicht. aus. § 536 BGB


Jein

536 c BGB

0x Hilfreiche Antwort

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