Erschreckende Beratungen der letzten Tage

28. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2289 Beiträge, 1090x hilfreich)
Erschreckende Beratungen der letzten Tage

Hallo zusammen.
Ich wollte einmal kurz die folgenden beiden Antworten von frag-einen-anwalt.de diskutieren, die meiner Meinung nach einfach knallhart (und offensichtlich, das macht mich stutzig) falsch sind. Liege ich falsch?

https://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrungsfrage-im-Rahmen-der-Klageeinreichung--f439909.html
Die Schlussfolgerungen des Fragestellers sind sämtlich komplett daneben (siehe § 209 BGB und insbesondere BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 – VII ZR 240/23). Wenn dem Kläger kein anderes "Verschulden" zur Last fällt, als die Klage kurz vor Verjährung eingereicht zu haben, dann ist jede Zustellung vom Gericht "demnächst". Außerdem zählt in die Verjährungsberechnung nicht der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war. Somit ist die ganze Angelegenheit definitiv nicht verjährt und das ziemlich offensichtlich.
Wieso die Anwältin dann (entgegen der zuständigen Richterin) das genaue Gegenteil behauptet ist mir ein Rätsel.



Hier wurde übersehen, dass § 559 BGB gar nicht für Gewerbemietverträge gilt, eine entsprechende Mieterhöhung also explizit vereinbart sein muss und nicht nur nicht ausgeschlossen sein darf (obwohl im entsprechenden Sachverhalt wohl recht klar erkennbar ist, wie die Vereinbarung gemeint war, nämlich nicht mit Kosten für den Mieter verbunden). Im Ergebnis ist der entsprechende Sachverhalt für den Mieter vorteilhaft, aber falls ein Vermieter fragt, wurde er falsch beraten, denn falls (was etwas weit hergeholt, aber zu diskutieren wäre) die Erhöhung nicht ausgeschlossen wurde, so ist sie trotzdem nicht nach § 559 BGB einforderbar.


-- Editiert von User am 28. März 2025 11:16

-- Editiert von Moderator topic am 28. März 2025 15:42

-- Thema wurde verschoben am 28. März 2025 15:42

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40643 Beiträge, 14380x hilfreich)

Ich nehme jetzt nur mal zum ersten Fall Stellung. Da hat die Anwältin auf die zutreffenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Was ist da falsch dran? Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.

wirdwerden

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2289 Beiträge, 1090x hilfreich)

Dass ich ihren Stil in dieser Antwort nicht gut finde (maximal kurze Antwort - ebenso auf die Nachfrage - geben, praktisch mal kurz zwischen Tür und Angel beantwortet; Ergänzung am "Abend" ist am nächsten Morgen, etc. obwohl ja doch ein mittlerer Betrag geboten wurde) ist erstmal geschenkt.

Aber in der Antwort nicht darauf hinweisen, dass sich der Fragensteller komplett verrennt ist schon ein echter Kritikpunkt.

Was die Antwort dann aber falsch macht, ist die Antwort auf die Nachfrage. Dort bestätigt sie ja die abenteuerlichen Ansichten des Fragenstellers, ich zitiere "die von Ihnen recherchierte Rechtsansicht ist korrekt. Können Sie mir bitte Ihre e-mail Adresse senden, so sende ich Ihnen die Kommentarstellenzu, Thomas Putzo ZPO zu Paragraph 167 und Palanst BGB zu Paragraph 204."

Und korrekt ist diese Rechtsansicht ganz bestimmt nicht.
Immerhin wird kein großer Schaden entstehen, wenn der Fragensteller sich bei Gericht weiterhin blamiert.

-- Editiert von User am 28. März 2025 17:47

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8820 Beiträge, 1872x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.


Richtig. Und keiner weiss, wieviel Geld man für diese Antwort angelegt hat. Das spielt m.M. auch immer mit in die Länge und Art der Beantwortung mit ein

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18065 Beiträge, 9825x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich nehme jetzt nur mal zum ersten Fall Stellung. Da hat die Anwältin auf die zutreffenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Was ist da falsch dran? Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.

Naja - es ist doch gemeinhin der Job eines Anwalts, für den Mandanten die gesetzlichen Regelungen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.
Wenn ich zu einem Steuerberater gehe, dann wirft der mir auch nicht die Abgabenordnung vor die Füße und sagt "da sind die zutreffenden gesetzlichen Regelungen - ziehen Sie selbst die Schlüsse daraus".

Rechtsberatung im Einzelfall ist doch die Kernkompetenz des Anwaltsberufts. Zutreffende gesetzliche Regelungen heraussuchen ist keine Anwaltsleistung. Das darf jeder. Und kann fast jeder, sogar Google ...

Zitat (von 3,141592653):
Aber in der Antwort nicht darauf hinweisen, dass sich der Fragensteller komplett verrennt ist schon ein echter Kritikpunkt.

Ja. Sehe ich auch so.

Zitat (von cirius32832):
Und keiner weiss, wieviel Geld man für diese Antwort angelegt hat.

Doch, das sieht man (jedenfalls in der Desktop-Ansicht): 53€

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2289 Beiträge, 1090x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rechtsberatung im Einzelfall ist doch die Kernkompetenz des Anwaltsberufts.

Was insbesondere Verjährungsberechnung umfassen sollte. Hier wurde ja in jeglicher Hinsicht vollkommen versagt. Demnächstige Zustellung ist kein Problem, wenn der Kläger (wie hier) kein Verschulden an der "langen" Zeit hat und eine Hemmung der Verjährung wirkt sich durchaus relevant aus.
Aus jedem der beiden Punkte folgt, dass die Angelegenheit nicht verjährt ist, aus beiden erst recht.
Den Mandanten dann trotz über 50€ Einsatz mit falschen, hingeworfenen, 'Informationen' abzuspeisen... Nunja...

Wenigstens ist zu erwarten, dass sich der Mandant weiterhin nur lächerlich macht und kein weiterer Schaden entsteht.


Im anderen Fall sollte man aber doch erwarten können, dass der Anwalt erkennt, dass Wohnraummiete nicht Gewerbemiete umfasst.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40643 Beiträge, 14380x hilfreich)

drkabo, was kann man denn für 50€ und ohne Aktenkenntnis von einem Anwalt erwarten?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18065 Beiträge, 9825x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
drkabo, was kann man denn für 50€ und ohne Aktenkenntnis von einem Anwalt erwarten?

Eine Antwort im Stil:
Ist verjährt, weil ...
bzw.
Ist nicht verjährt, weil ...

Alle für die Frage der Verjährung relevanten Daten wurden genannt.
Und es soll ja nicht der Fall beurteilt werden (wofür Aktenkenntnis notwendig wäre) sondern nur die Frage der Verjährung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40643 Beiträge, 14380x hilfreich)

Nun ja, Verjährung kann ja auch unterbrochen werden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18065 Beiträge, 9825x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, Verjährung kann ja auch unterbrochen werden.

Stimmt.

Darauf wäre es aber auch nicht angekommen. Denn die Klage wurde innerhalb der Verjährungsfrist rechtshängig gemacht. Selbst ohne Unterbrechung ist da nichts verjährt.

Deshalb ist die Antwort der Anwältin ja so verstörend.
Man hätte ohne Akteneinsicht (aus der sich mögliche Unterbrechungen ergeben hätten) sicher zum Ergebnis kommen können, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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