Erschreckende Beratungen der letzten Tage

28. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)
Erschreckende Beratungen der letzten Tage

Hallo zusammen.
Ich wollte einmal kurz die folgenden beiden Antworten von frag-einen-anwalt.de diskutieren, die meiner Meinung nach einfach knallhart (und offensichtlich, das macht mich stutzig) falsch sind. Liege ich falsch?

https://www.frag-einen-anwalt.de/Verjaehrungsfrage-im-Rahmen-der-Klageeinreichung--f439909.html
Die Schlussfolgerungen des Fragestellers sind sämtlich komplett daneben (siehe § 209 BGB und insbesondere BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 – VII ZR 240/23). Wenn dem Kläger kein anderes "Verschulden" zur Last fällt, als die Klage kurz vor Verjährung eingereicht zu haben, dann ist jede Zustellung vom Gericht "demnächst". Außerdem zählt in die Verjährungsberechnung nicht der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war. Somit ist die ganze Angelegenheit definitiv nicht verjährt und das ziemlich offensichtlich.
Wieso die Anwältin dann (entgegen der zuständigen Richterin) das genaue Gegenteil behauptet ist mir ein Rätsel.



Hier wurde übersehen, dass § 559 BGB gar nicht für Gewerbemietverträge gilt, eine entsprechende Mieterhöhung also explizit vereinbart sein muss und nicht nur nicht ausgeschlossen sein darf (obwohl im entsprechenden Sachverhalt wohl recht klar erkennbar ist, wie die Vereinbarung gemeint war, nämlich nicht mit Kosten für den Mieter verbunden). Im Ergebnis ist der entsprechende Sachverhalt für den Mieter vorteilhaft, aber falls ein Vermieter fragt, wurde er falsch beraten, denn falls (was etwas weit hergeholt, aber zu diskutieren wäre) die Erhöhung nicht ausgeschlossen wurde, so ist sie trotzdem nicht nach § 559 BGB einforderbar.


-- Editiert von User am 28. März 2025 11:16

-- Editiert von Moderator topic am 28. März 2025 15:42

-- Thema wurde verschoben am 28. März 2025 15:42




50 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41679 Beiträge, 14592x hilfreich)

Ich nehme jetzt nur mal zum ersten Fall Stellung. Da hat die Anwältin auf die zutreffenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Was ist da falsch dran? Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.

wirdwerden

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

Dass ich ihren Stil in dieser Antwort nicht gut finde (maximal kurze Antwort - ebenso auf die Nachfrage - geben, praktisch mal kurz zwischen Tür und Angel beantwortet; Ergänzung am "Abend" ist am nächsten Morgen, etc. obwohl ja doch ein mittlerer Betrag geboten wurde) ist erstmal geschenkt.

Aber in der Antwort nicht darauf hinweisen, dass sich der Fragensteller komplett verrennt ist schon ein echter Kritikpunkt.

Was die Antwort dann aber falsch macht, ist die Antwort auf die Nachfrage. Dort bestätigt sie ja die abenteuerlichen Ansichten des Fragenstellers, ich zitiere "die von Ihnen recherchierte Rechtsansicht ist korrekt. Können Sie mir bitte Ihre e-mail Adresse senden, so sende ich Ihnen die Kommentarstellenzu, Thomas Putzo ZPO zu Paragraph 167 und Palanst BGB zu Paragraph 204."

Und korrekt ist diese Rechtsansicht ganz bestimmt nicht.
Immerhin wird kein großer Schaden entstehen, wenn der Fragensteller sich bei Gericht weiterhin blamiert.

-- Editiert von User am 28. März 2025 17:47

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9490 Beiträge, 2016x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.


Richtig. Und keiner weiss, wieviel Geld man für diese Antwort angelegt hat. Das spielt m.M. auch immer mit in die Länge und Art der Beantwortung mit ein

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich nehme jetzt nur mal zum ersten Fall Stellung. Da hat die Anwältin auf die zutreffenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Was ist da falsch dran? Welche Schlüsse dann daraus gezogen werden, das ist doch nicht ihr Problem.

Naja - es ist doch gemeinhin der Job eines Anwalts, für den Mandanten die gesetzlichen Regelungen auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.
Wenn ich zu einem Steuerberater gehe, dann wirft der mir auch nicht die Abgabenordnung vor die Füße und sagt "da sind die zutreffenden gesetzlichen Regelungen - ziehen Sie selbst die Schlüsse daraus".

Rechtsberatung im Einzelfall ist doch die Kernkompetenz des Anwaltsberufts. Zutreffende gesetzliche Regelungen heraussuchen ist keine Anwaltsleistung. Das darf jeder. Und kann fast jeder, sogar Google ...

Zitat (von 3,141592653):
Aber in der Antwort nicht darauf hinweisen, dass sich der Fragensteller komplett verrennt ist schon ein echter Kritikpunkt.

Ja. Sehe ich auch so.

Zitat (von cirius32832):
Und keiner weiss, wieviel Geld man für diese Antwort angelegt hat.

Doch, das sieht man (jedenfalls in der Desktop-Ansicht): 53€

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rechtsberatung im Einzelfall ist doch die Kernkompetenz des Anwaltsberufts.

Was insbesondere Verjährungsberechnung umfassen sollte. Hier wurde ja in jeglicher Hinsicht vollkommen versagt. Demnächstige Zustellung ist kein Problem, wenn der Kläger (wie hier) kein Verschulden an der "langen" Zeit hat und eine Hemmung der Verjährung wirkt sich durchaus relevant aus.
Aus jedem der beiden Punkte folgt, dass die Angelegenheit nicht verjährt ist, aus beiden erst recht.
Den Mandanten dann trotz über 50€ Einsatz mit falschen, hingeworfenen, 'Informationen' abzuspeisen... Nunja...

Wenigstens ist zu erwarten, dass sich der Mandant weiterhin nur lächerlich macht und kein weiterer Schaden entsteht.


Im anderen Fall sollte man aber doch erwarten können, dass der Anwalt erkennt, dass Wohnraummiete nicht Gewerbemiete umfasst.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41679 Beiträge, 14592x hilfreich)

drkabo, was kann man denn für 50€ und ohne Aktenkenntnis von einem Anwalt erwarten?

wirdwerden

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
drkabo, was kann man denn für 50€ und ohne Aktenkenntnis von einem Anwalt erwarten?

Eine Antwort im Stil:
Ist verjährt, weil ...
bzw.
Ist nicht verjährt, weil ...

Alle für die Frage der Verjährung relevanten Daten wurden genannt.
Und es soll ja nicht der Fall beurteilt werden (wofür Aktenkenntnis notwendig wäre) sondern nur die Frage der Verjährung.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41679 Beiträge, 14592x hilfreich)

Nun ja, Verjährung kann ja auch unterbrochen werden.

wirdwerden

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, Verjährung kann ja auch unterbrochen werden.

Stimmt.

Darauf wäre es aber auch nicht angekommen. Denn die Klage wurde innerhalb der Verjährungsfrist rechtshängig gemacht. Selbst ohne Unterbrechung ist da nichts verjährt.

Deshalb ist die Antwort der Anwältin ja so verstörend.
Man hätte ohne Akteneinsicht (aus der sich mögliche Unterbrechungen ergeben hätten) sicher zum Ergebnis kommen können, dass noch keine Verjährung eingetreten ist.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

Mal wieder was gefunden. Zwar nicht besonders erschreckend (wobei...), aber ich komm nicht mehr mit.

Zitat:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kundigung--f443691.html


Seit wann hat ein Unternehmer (!) im unternehmerischen Handeln ein Widerrufsrecht?!
Außerdem irgendwie bedenklich, dass alle persönlichen Daten rausposaunt werden...

Zitat:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistungfall-defekter-professioneller-Backofen--f443680.html

Wie kann es sein, dass offenbar weder dem Fragesteller, noch der (fälschlich) bezichtigten Firma, noch der Anwältin auffällt, dass 250 / 100 * 20 = 50 != 30 ? Damit ist die verlängerte Zeitspanne von 3-7 Minuten wohl unbedeutend, da von "im Durchschnitt" gesprochen wurde.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#11
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2004 Beiträge, 395x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Mal wieder was gefunden. Zwar nicht besonders erschreckend (wobei...), aber ich komm nicht mehr mit.
Ich würde die Antworten dieses Anwalts samt und sonders als Unsinn bezeichnen.

a) Widerrufsrecht beim gewerblichen Kunden: NEIN.
b) 1.200 Euro vs 1.545 Euro: wahrscheinlich Netto und Brutto Betrag => KEINE Täuschung
c) Leistung kann nur in Zusammenarbeit mit dem Kunden erbracht werden => wenn sich der Kunde weigert: SELBST schuld
d) Betrug: Vollkommener Unfug.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9490 Beiträge, 2016x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
1.200 Euro vs 1.545 Euro: wahrscheinlich Netto und Brutto Betrag => KEINE Täuschung


nein. 1428 ist der Betrag inkl. MwSt.

Zitat (von 3,141592653):
Damit ist die verlängerte Zeitspanne von 3-7 Minuten wohl unbedeutend, da von "im Durchschnitt" gesprochen wurde.


Stimmt.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#13
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2004 Beiträge, 395x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
nein. 1428 ist der Betrag inkl. MwSt.
Wenn die 1.200 Euro richtig sind ... und nicht 1.299 Euro (was ich vielmehr vermute).

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 423x hilfreich)

@3,141592653

Zitat:
Seit wann hat ein Unternehmer (!) im unternehmerischen Handeln ein Widerrufsrecht?!


Möglicherweise, seitdem es im Vertrag steht - denn es waren zwei Unternehmer ohne Verbraucherbeteiligung.

Auch wenn die Antwort des Kollegen (standesgemäß vorsichtig ausgedrückt) den Anschein hat, dass in die Prozellanschüssel gegriffen worden ist, somit die Antwort rechtlich doch eher angreifbar ist, stimmt Ihre - offenbar ebenso voreilige - Behauptung nun einmal nicht, dass Unternehmer nie ein Widerrufsrecht haben. Denn genau das kann vertraglich bei solchen Geschäften durchaus vereinbart werden. Und kennen wir den Vertrag oder anzuwendene AGBs?

Möglicherweise denken auch andere Kommentarverfasser einmal darüber nach, bevor voreilig eine ebenso unrichtige Antwort abgegeben wird, wie der Kollge es sehr wahrscheinlich getan haben dürfte.


Den zweiten Fall habe ich lieber gar nicht mehr gelesen.

Mich ärgern vielmehr KI Antworten, da das in meinen Augen keine Rechtsberatung, sondern reine Texteingabe ohne rechtliche Prüfung ist, die auch jeder Nichtjurist dann mottels copy&paste abgegen könnte.

MfG in die Runde

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(620 Beiträge, 300x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wie kann es sein, dass offenbar weder dem Fragesteller, noch der (fälschlich) bezichtigten Firma, noch der Anwältin auffällt, dass 250 / 100 * 20 = 50 != 30 ?
Iudex Non Calculat. Im Übrigen ist deine Berechnung nicht korrekt, denn in keiner Backstube beträgt die zu überwindende Temperaturdifferenz 250 °C, wenn 250 °C auch die Zieltemperatur ist.

Ich habe eher Bauchschmerzen bei der Aussage

Zitat (von Anwältin):
Ein pauschaler Verweis auf Ihr Stromnetz entbindet den Verkäufer nicht von seiner Pflicht – er trägt die Beweislast.
Nö. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt beim Käufer.

Signatur:

Alle Angaben ohne Gewähr.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)
Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-eines-Mieter-nach-Ende-des-Niessbrauchsrechts--f444635.html

Schöner Twist...
Erst sinngemäß "Sie brauchen ein berechtigtes Interesse, um mit der gesetzlichen Frist kündigen zu können", dann, nach Nachfrage und Nennung der Rechtsgrundlage "ach nee, geht ja auch ohne. Sie können mit der gesetzlichen Frist kündigen"...
Kein Wort, dass die erste Auskunft falsch / unvollständig war...

--------------------------------------------------------------------------------

Aber es geht auch anders:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Muss-ich-in-einem-Tanzlokal-mit-Hausverbot-rechnen,-wenn-ich-um-Hilfe-rufe--f444561.html

Coole Beratung ;)

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#18
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Schöner Twist...
Erst sinngemäß "Sie brauchen ein berechtigtes Interesse, um mit der gesetzlichen Frist kündigen zu können", dann, nach Nachfrage und Nennung der Rechtsgrundlage "ach nee, geht ja auch ohne. Sie können mit der gesetzlichen Frist kündigen"...
Kein Wort, dass die erste Auskunft falsch / unvollständig war...

Das ganze wird dadurch absurd, weil die erste Antwort m.E. im Ergebnis doch einigermaßen richtig war - und durch die Nachfrage falsch wird.
Denn für das Kündigungsrecht des Vermieters aus §1056(2) BGB gilt der §573d BGB. Und der wurde hier völlig ignoriert.
Auch bei einem Sonderkündigungsrecht wird ein Kündigungsgrund benötigt, wenn es sich um Wohnraum handelt, da nach §573d(1) BGB der §573 auch bei Sonderkündigungen gilt.
Die Kündigungsfrist wäre in dem Fall 3 Monate - unabhängig von der Mietdauer.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#19
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

https://www.frag-einen-anwalt.de/Separate-Mieterhoehung-der-Garage-bei-einheitlichem-Mietvertrag-rechtens--f444740.html

Coole Ausgangslage. Effektiv bettelt der Mieter hier darum, dass auch die Garagenmiete um 1/6 (also um 11,67 €) und nicht um 10€ angehoben wird.

Ich würde auch diskutieren wollen, ob eine Abweichung zu Gunsten des Mieters (um 1,67 €) hier nicht doch statthaft sein könnte... Dass das auch gar keine separate, sondern eine einheitliche Mieterhöhung ist (eben zu Gunsten des Mieters gerundet), fällt auch unter den Tisch.

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Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

https://www.frag-einen-anwalt.de/Unterirdisches-Leerrohr-des-Nachbarn-verlaeuft-ueber-mein-Grundstueck--f445049.html

Bis auf Ausnahmen, die ich nicht sehe, ist hier doch recht offensichtlich Verjährung eingetreten. Sie müsste zwar (und wird wohl meistens) auch eingewendet werden. Ersatzvornahme wäre dann aber ein Schuss ins eigene Knie...
Verjährung und Verwirkung werden zwar aufgeführt, aber nicht (zutreffend) erkannt?!

Es gibt keinen Anspruch des Nachbarn auf Duldung, aber ebensowenig einen des Eigentümers auf Entfernung durch den Nachbarn. Der Eigentümer kann selbst beseitigen und zahlen.
Ich verstehe nicht, warum das passiert ist. Bisher war ich von dieser Seite aus keine so falschen Antworten gewohnt (ich lese aber auch nicht alles)...

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Hm. Es ist eher ein schönes Beispiel für unpräzise Sachverhaltsschilderung.

dass ein unterirdisches Leerrohr (vom Haus des besagten Erben kommend) quer über unser Grundstück (d.h. im Bereich der zu pflasternden Fläche) zu seiner Garage führt, um diese mit Elektrizität zu versorgen.

Entweder ist das Leerrohr leer (wie es der Name sagt), dann wird es nicht genutzt.
Oder es wird für die Stromversorgung genutzt, dann ist es nicht leer.

Ob es genutzt wird oder nicht, hätte ja schon Auswirkungen auf die Verjährung - und damit auf die Antwort.

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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)

Ja, der Sachverhalt ist etwas chaotisch. Aber eigentlich ist ja klar, was gemeint ist. Das ist ein Leerrohr (im Gegensatz zu einem normalen Erdkabel). Und in diesem Leerrohr ist eben ein Kabel eingezogen. Der Umweg über das Leerrohr wäre nicht nötig gewesen, macht aber auch nicht mehr viel Unterschied.

Jedenfalls liegt da ein Kabel. Wohl schon seit Jahrzehnten. Wäre das ein offizielles Stromkabel des Versorgers, dann wäre die Angelegenheit noch verzwickter und für den Fragesteller noch ungünstiger.
Also gehe ich mal, o. B. d. A., davon aus, dass das ein in irgendeiner Weise "selbst gemachter" Anschluss ist.

Die Leitung muss nicht geduldet werden (§§ 903, 1004 BGB, man kennt sie ja...). Da hilft auch kein "Gewohnheitsrecht", keine Verwirkung, keine Verjährung und kein nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot und kein § 242. Das dürfte soweit unstreitig sein.

Aber die Vornahme / Kostentragung durch den Nachbarn ist auf jeden Fall verjährt, wenn der die Verjährung auch einwendet. Eine Ausnahme wäre, was aber so überhaupt nicht dargestellt wurde, wenn das Haus erst frühestens 2022 verkauft wurde und der Voreigentümer zur Duldung (privatvertragliche / schuldrechtliche Gestattung) verpflichtet gewesen wäre.m Denn dann wäre die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

Aber so ist das Ding doch durch. Unabhängig davon, ob das ein leeres Rohr, ein eigenständiges Kabel oder ein Kabel in einem Leerrohr war.
Oder hab ich da was übersehen? Kann ja vorkommen :D

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#23
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1648x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Ja, der Sachverhalt ist etwas chaotisch.

Sachverhalte sind nie "chaotisch". Sie werden höchstens chaotisch geschildert.
Sachverhalte können komplex sein, und kompliziert. Dann muss man sie so schildern, daß die Schilderung dem gerecht wird.
Zitat:
Aber eigentlich ist ja klar, was gemeint ist.

Das ist eine Einstellung, die gerade bei rechtlichen Fragen nun überhaupt nicht geht. Die führt regelmäßig in die Irre.
Wer einen Sachverhalt beschreibt, muss ihn so beschreiben, daß man ihn klar verstehen kann. Es ist nicht Aufgabe der Leser der Sachverhaltsbeschreibung, herumzurätseln, was denn wohl gemeint sei.

(Leider - das ist eine allgemeine Anmerkung - sind in Folge der jahrzehntelangen Bildungskatastrophe mittlerweile drei Viertel aller Menschen nicht mehr in der Lage, selbst einen einfachen Sachverhalt schriftlich so zu beschreiben, daß der Leser den Sachverhalt vollständig und korrekt erfassen kann.

"Ist doch klar, daß ich ein grünes Mercedes-Coupe meine, wenn ich von einem gelben Reisebus spreche...")

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1648x hilfreich)

Nachtrag zum obigen Posting:

In einem Text auf NDR.de fand sich die Formulierung "Rauchen erhöht das Sterberisiko!"

Ich schrieb daraufhin der Redaktion eine E-Mail und wies darauf hin, daß diese Aussage kompletter Unfug ist. Denn das Sterberisiko ist für alle Menschen exakt gleich groß. Es beträgt immer und ohne jede Ausnahme 100 Prozent.

Die Antwort eines Redakteurs: ja, ich hätte natürlich irgendwie schon recht - aber man wisse doch, was gemeint sei...

"Qualitätsjournalismus"...

(Korrekt wäre gewesen: "Rauchen verkürzt die durchschnittliche Lebenserwartung". Oder: "Raucher haben ein erhöhtes Risiko, vorzeitig zu sterben." Dabei könnte man noch akzeptieren, daß die Formulierung den Bezug auf eine durchschnittliche Lebenserwartung unausgesprochen mit einschließt.)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41679 Beiträge, 14592x hilfreich)

Es kommt ja noch was dazu. Erschreckend viele Ratsuchende formulieren (soweit sie das überhaupt können) ihre Anfrage - bewusst oder unbewusst - so, dass die erwünschte Antwort wahrscheinlich ist. Und in so einem minimalen "Mandatsverhältnis" wie in einem Forum ist es dann auch letztlich unmöglich, den wahren Sachverhalt heraus zu arbeiten. Der ist aber Voraussetzung für eine einigermaßen fundierte Einschätzung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3009 Beiträge, 1235x hilfreich)
Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)


Zitat (von 3,141592653):
Antwortvorschlag von Prime Legal AI:


Zumindest ist die Antwort-Qualität ganz ordentlich.
Einige Negativ-Beispiele in Bezug auf die Antwort-Qualität wären uns damit erspart geblieben.

Signatur:

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#28
 Von 
MurphysLaw
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 56x hilfreich)

Vorab, ich bin Laie und lese zufällig hier grad ein wenig herum.

Ohne dass ich jetzt weiß, ob KI generierte oder KI "unterstützte" Antworten wie im letzten Fall hier grundsätzlich erlaubt sind, insbesondere wenn ein (eher geringerer) Betrag für die Anfrage bezahlt wird, habe ich mir die erwähnte KI auf deren HP einmal hinsichtlich der Gebühren angeschaut:

https://primelegal.de/#preise

Das kleinste Paket mit 100 Anfragen/Monat kostet demnach 100 €.

Für den Fall hier wurden 38 € "Honorar" bezahlt.
Bin ich grad unsicher, ob man das dann Honorar oder Gebühr(en) nennt. (Falls sich jemand an einer etwaigen falschen Begrifflichkeit von mir stört, mea culpa!)

Wenn also ein Anwalt hier bei Frag-einen-Anwalt.de mit jener Jura-KI pro Monat dann 100 solcher Anfragen so beantwortet, dürften sich künftig auch 30 €-Anfragen vom Arbeits-Aufwand her, mehr lohnen.
Fairerweise sollte den Fragestellern vorm Absenden ihrer Fallschilderung vielleicht die Wahl eingeräumt werden, ob eine KI bei der Beantwortung benutzt werden darf oder nicht.

Ich vermag bei der Antwort des Anwaltes nicht erkennen, wo die Antwort der KI endet.

Es mag sein, dass KIs künftig noch mehr Menschen ersetzen werden, aber gewisse Bauchschmerzen habe ich da grad schon.
Durch meine eigenen KI-Erfahrungen an anderen Stellen bzw. in anderen Bereichen, mit teilweise großen Lücken und Falsch-Antworten.

Ich finds grad schwierig bis problematisch auf diese Art zu antworten und

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18733 Beiträge, 10136x hilfreich)

Grundsätzlich finde ich es Ok, wenn Fragen mit KI-Hilfe beantwortet werden.

Es muss natürlich transparent gemacht werden - was der Anwalt hier (unfreiwillig?) getan hat.

Gerade bei niedrigen Einsätzen findet sich ja sonst auch kein Anwalt, der die Frage "manuell" beantwortet.
Bei 30€ Einsatz sind 4.80€ MwSt, dann will die Plattform noch was davon haben und das was beim Anwalt ankommt, ist ja auch nicht netto.

Wichtig ist halt, dass der Anwalt die KI-Antwort auf Richtigkeit überprüft hat. Das erwarte ich auch bei 30€ Einsatz.

Leider wird in dem verlinkten Fall nicht klar, ob das passiert ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41679 Beiträge, 14592x hilfreich)

Das Problem ist doch letztlich ein anderes. Der Fragesteller erwartet eine umfassende Einschätzung und Bewertung seines Problems zum Dumpingpreis. Und das kann als Orientierungshilfe und in ganz einfach strukturierten Fällen auch abschliessend funktionieren. Aber mehr auch nicht. Und die Anfrage, an der man das hier aufhängt, ist doch insoweit korrekt beantwortet worden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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