§ 15 Absatz 4,5 KSchG ordentliche Kündigung von Mandatsträgern

5. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
sago_br
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 15 Absatz 4,5 KSchG ordentliche Kündigung von Mandatsträgern

Hallo,

ich bin nicht freigestellter, einziger Betriebsrat und habe einen Arbeitsvertrag für eine Betriebsabteilung die kürzlich im Zuge einer Betriebsänderung geschlossen wurde.
Mein Arbeitgeber hörte mich neulich zu meiner eigenen geplanten ordentlichen Kündigung an. Begründung ist, daß kein Arbeitsplatz mehr im Unternehmen für mich besteht. Der Betriebsrat hat fristgemäß widersprochen, es wird bezweifelt, daß die Behauptung, es gäbe keinen Arbeitsplatz, zutreffend sei.
Die Kündigung ist bislang noch nicht ausgesprochen worden.
Soviel zu der Situation, nun zu der Fragestellung:
Mein Arbeitgeber verweigert mir nun Auskunft über meine aktuellen Aufgaben, Verantwortungsbereiche und direkten Vorgesetzten. Kann er auch nicht, da ansonsten seine Kündigungsbegründung ggfs. ad absurdum geführt werden würde.
Ich teile nun meinem Arbeitgeber jeden morgen schriftlich via Fax mit, daß ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und der Arbeitgeber verpflichtet ist, mich über meine Stelle, meine Aufgaben, usw. zu unterrichten.
Nun ist es nicht besonders toll, jeden Tag seine Zeit abzusitzen.
Wie lange muss ich da noch hinnehmen?
Könnte ich nicht dem Betriebsrat (also mir selbst) beauftragen, ein Schreiben aufzusetzen, indem es sinngemäß heißt, Lieber Arbeitgeber, entweder weisen Sie Herrn XY bis zum Tag soundso einen Arbeitsplatz zu, oder stellen sie ihn frei.
Wie reagiert man am besten auf eine solches 'hängenlassen' durch den Arbeitgeber?

Danke.



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

1. Die Frage mit dem Aufgabenbereich, Verantwortung und Vorgesetzten wird ja spätestens vor Gericht sehr genau geprüft, wenn denn mal eine Kündigung erfolgt.

2. Wenn Sie noch angestellt sind, sollten Sie auch jeden Morgen zur Arbeit gehen. Ist wesentlich schwerer zu ignorieren als ein Fax. Dann muß sich Ihr Chef was überlegen.
Wer hat Ihnen denn gesagt, dass Sie zuhause bleiben dürfen? In welcher Form ist denn diese Anweisung gegeben worden?

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#2
 Von 
sago_br
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hamburgerin01,

zu Punkt 2: Ich gehe auch jeden Tag ins Büro und sende als erstes die genannten Faxe.
Der Betriebsteil indem ich arbeite liegt räumlich weit von unserem Hauptbetrieb entfernt, d.h. vor Ort habe ich keinen Arbeitgeber, dem ich mit meiner Anwesenheit beeindrucken könnte. In den anderen Betriebsabteilungen sitzen zwar sog. Bereichsleiter, diese sind jedoch keine leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG .

Von einer Anweisung, zu Hause zu bleiben habe ich nichts geschrieben. Vielmehr ist dies eine Idee von mir, dem Arbeitgeber vor die Wahl zu stellen, mich entweder zu beschäftigen oder mich freizustellen.

zu Punkt 1: Mir geht es ja gerade darum, bis zu einem möglichen Prozess bei einem Arbeitsgericht nicht wochenlang einfach so "rumhängen" zu müssen.
Da nicht mal eine Kündigung ausgesprochen worden ist, habe ich ja nicht mal einen Ansatz, die zeitliche Dauer dieses Zustandes abschätzen zu können.

Hinweis: bei uns im Unternehmen gilt die sogenannte Vertrauensarbeitszeit.

Gruss.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

Sie haben einen Anspruch auf Beschäftigung entsprechend Ihres Arbeitsvertrages. Sollte diese nicht erfolgen kann sie eingeklagte bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, worüber Sie den Anwalt Ihres Vertrauens befragen sollten.

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#4
 Von 
sago_br
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Herr Oliver Kranz,

leider habe ich das Problem, daß mein Arbeitsplatz laut meinem Anstellungsvertrag durch eine Betriebsänderung weggefallen ist.

Die Crux ist, daß mein Arbeitgeber mich in eine andere Betriebsabteilung übernehmen müsste. Die Unmöglichkeit der Übernahme hat er mir jedoch in der Kündigungsbegründung während der Anhörung zu der geplanten ordentlichen Kündigung ausführlich, wenngleich m.A.n jedoch wahrheitswidrig, dargelegt.
Würde mein Arbeitgeber mir einen Arbeitsplatz zuweisen, würde er sich selbst in seinem Vorhaben widersprechen, denn dann gäbe es ja plötzlich doch Arbeit.
Kurz und gut, worauf soll ich Ihrer Meinung nach nun klagen; mein Arbeitsvertrag entspricht nicht mehr der betrieblichen Realität.

In jedem Fall entspricht Ihre Aussage meinem Rechtsempfinden, denn ich bin ungekündigt und habe einen Arbeits- und kein Arbeitslosenvertrag. Weiterhin kann es doch nicht sein, daß ich als Angestellter für unüberschaubare Zeit sinnlos meine Zeit absitzen soll nur weil sich der Arbeitgeber nicht entscheiden kann, Kündigung oder Übernahme in eine andere Abteilung.


trotzdem vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

sollte es keine vergleichbare Beschäftigungsmöglichkeit geben, wäre ja § 15 V KSchG anwendbar und ihre Kündigung gerechtfertigt.

Es müsste jedoch die Frage der Sozialauswahl geklärt werden, wobei bei Personen mit beso. Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG auch freikündigen in Betracht kommen kann - wie gesagt Sie sollten sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens besprechen - dies gleich auf zwei Ebenen, der BetrV-rechtlichen und der individualrechtlichen.

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#6
 Von 
sago_br
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

sicher, falls mein Widerspruch nicht gut begründet ist, so soll der Arbeitgeber auch die Kündigung aussprechen, dann wäre die Lage ja endlich klar - individualrechtlich käme dann die KSch-Klage an die Reihe und ich würde Urlaub einreichen (betriebliche Gründe sprächen ja nicht dagegen).

Offenbar ist sich der Arbeitgeber aber unsicher, da - m.A.n. - der Widerspruch sehr wohl gut begründet ist und die Ausführungen des Arbeitgebers hierzu unglaubwürdig erscheinen. Der Arbeitgeber bewertet seine Chancen, den Betriebsrat so endlich loszuwerden wohl nicht als sicher ein.

Eine Freikündigung käme zwar in Betracht, sofern der vergleichbare Arbeitsplatz nicht mit einer Person besetzt ist, die einen besonderen KSch innehat, bspw. Schwangerschaft oder Schwerbehinderung. Allerdings verbietet sich darüberhinaus eine Sozialauswahl gemäß § 1 KSchG , da nur "betriebliche Gründe" gegen eine Übernahme sprechen können. Fälle der persönlichen Unzumutbarkeit sind bei der Begründung der Unmöglichkeit der Übernahme unzulässig.

Aber soweit sind wir ja noch nicht.

Ich muss irgendwie zusehen, daß mein ArbG endlich sein Blatt auf den Tisch legt, nur wie?

Gruss.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Oliver Kranz
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 9x hilfreich)

Und nochmal hallo,

dann bleibt nur das einstweilige Verfügungsverfahren w/ Beschäftigungsanspruch (auch wenn der ehemalige Arbeitsplatz weggefallen ist), dabei muss der Arbeitgeber am schnellsten etwas vortragen.

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#8
 Von 
sago_br
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank!
Ich werde mir dies einmal durch den Kopf gehen lassen, zumindest kann ich nun andeuten, was folgt, wenn ich keine Auskunft bis soundso bekomme.



Gruss.

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