§ 626 BGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

30. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
SummerNights
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
§ 626 BGB - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Guten Tag,

ich verstehe § 626 BGB nicht. Eine außerordentliche Kündigung wird darin thematisiert.

Abs. 1 sagt, dass man fristlos ohne eine jegliche Kündigungsfrist gekündigt werden kann, sofern
ein wichtiger Grund vorliegt.
Abs. 2 hingegen geht von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aus.

Warum geht Abs. 2 von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aus ?
Es handelt sich ja bei § 626 BGB um eine außerordentliche Kündigung.

Vielen Dank! Mit besten Grüßen

SummerNights

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 275x hilfreich)

Zitat (von SummerNights):
Abs. 2 hingegen geht von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aus.

Warum geht Abs. 2 von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen aus ?
Das steht dort nicht. Dort steht, dass die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, nachdem derjenige, der die Kündigung ausspricht, von den zugrundliege Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Beispiel:
Schwerer Diebstahl begangen, Dienstherr erlangt Kenntnis davon am 1.2. Dann hat er bis zum 14.2. Zeit, die fristlose Kündigung auf Basis dieses Vergehens auszusprechen.

-- Editiert von Moderator am 30.01.2021 15:03

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15871 Beiträge, 6045x hilfreich)

... wobei noch wichtig ist, dass diese zwei Wochen mit Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen beginnt.
Die Tatsache als solche, die zur Fristlosen führt, kann durchaus länger zurückliegen (bloß dass der AG bis dato nichts davon gewusst hat).

1x Hilfreiche Antwort

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