1 Tag Krank ohne AU - Nacharbeiten

7. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
WoMa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
1 Tag Krank ohne AU - Nacharbeiten

Hallo zusammen,
meine Lebensgefährtin muss wenn sie sich einen Tag ohne AU Krankmeldet, diesen Tag bzw. die Stunden Nacharbeiten.

Im Arbeitsvertrag ist bezüglich dieser Regelung nichts zu finden,
da im Vertrag nur das nötigste steht und sich aus 3 bzw. 4 Sätzen zusammensetzt. Der vor ca. 10 Jahren gefertigt wurde.

Sie ist im Einzelhandel beschäftigt.
Auf Anfrage bei der Filialleitung, wo dies aufgeführt ist, das diese Regelung so für den Betrieb gilt, bekommt sie nur die Antwort: Der Chef will das so.

Ich habe auch einige Beiträge durchgelesen und habe das so verstanden, das es so lange nichts anderes vereinbart bzw. im A Vertrag aufgeführt wurde, die 3 Tage Regelung gilt. Wenn es öfter zu ausfällen kommt, kann der Chef am ersten Tag eine AU verlangen.

Frage: Muss dies schriftlich erfolgen oder genügt es wenn es durch (wie im beschriebenen Fall) die Filialleitung mündlich erfolgt.



-----------------
" Vielen Dank
WoMa"

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo WoMa, egal ob geregelt ist, dass deine Freundin ihre AU nun am 1. Tag oder später abgeben muss. Mit einem Nacharbeiten bei Krankheit hat das nichts zu tun. Entweder hätte sie frei, dann gibts sowieso kein Nacharbeiten oder sie hätte Dienst gehabt und dann gibts Entgeltfortzahlung, aber kein Nacharbeiten ! Man stelle sich nur mal vor, jemand wäre ein halbes Jahr (oder länger) AU. Das bekäme der ja nie 'rausgearbeitet'.

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dittmann
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 36x hilfreich)

Sieht hat aber keine AU. Sieht das dann nicht anders aus?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das sie keine AU-Bescheinigung vom Arzt hat ist unerheblich. Ist ein AN krank und infolgedessen arbeitsunfähig greift § 3 EFZG = Entgeltfortzahlung. Die Zeiten müssen dann auch nicht nachgearbeitet werden.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Entweder der Ag akzeptiert, dass Deine Lebensgefährtin krank ist, dann muss sie nicht nacharbeiten, oder er hat rechtswirksam, wie auch immer geartet, geregelt, dass am 1. Tag eine AU vorliegen muss. Dann könnte er wegen blaumachen kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WoMa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
also ich sehe das eigentlich auch so wie ihr, weil ich es nicht anders kenne ( ÖD ) die 3 Tage Regelung.
Aber ich habe irgendwo gelesen, das die AU am ersten Tag verlangt werden kann.

Nur ich finde nichts darüber ob dies GENEREL schriftlich geschehen muss oder ob eine Mündliche Ankündigung genügt?

-----------------
" Vielen Dank
WoMa"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Im Entgeltfortzahlungsgesetz steht nichts über die Form der Mitteilung, wann die AU vorzulegen ist. Aber eigentlich gings dir doch nicht darum, sondern um die nachzuarbeitenden Stunden. Oder?

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wie M Vey auch schon geschrieben hat, der Arbeitgeber kann die Vorlage der AU ab dem 1. Tag verlangen, aber nur, wenn das VORHER vertraglich vereinbart wurde (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag). Ohne Vereinbarung gilt die 3-Tage-Regel. Hier ist dann nichts nachzuarbeiten.

-- Editiert von hamburgerin01 am 09.12.2006 22:25:46

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
WoMa
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Hamburgerin,
Danke,
kann ich das irgendwo nachlesen Gesetz etc.?


@pan 2
>Ein Fernbleiben von der Arbeit ohne AU wird als 'privat veranlasst' geduldet wenn die Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Ich denke dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist rechtens.<

Das kann doch nicht sein, wenn Sie sich vorher Tel. Krank meldet, das es als Privat veranlasst wird.

@vontis
Das eine zieht doch das andere nach sich.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
@vontis
Das eine zieht doch das andere nach sich.


Wie kommst du den darauf ?
Die Entgeltfortzahlung ist geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz inklusive der Bestimmungen wie sich der AN zu melden hat. Der Gesetzgeber hat zugelassen, dass der AG die AU (= die Bescheinigung) schon eher verlangen kann als im Gesetz vorgesehen. Wenn der AG dies will, dann muss er das dem AN kommunizieren. Auf welche Weise das geschieht ist nicht vorgeschrieben. Rein logisch ergibt sich, dass diese Forderung (AU früher als im Gesetz), nicht erst im nachhinein erhoben wird.

Ein 'Anspruch' des AG, diese Zeit nachzuarbeiten, ergibt sich m.E. weder mit noch ohne AU-Bescheinigung. Der AG kann bei unentschuldigtem Fehlen (keine AU-Bescheinigung vorgelegt) die Zahlung verweigern, aber eine Pflicht zum Nacharbeiten beinhaltet das nicht automatisch.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@pan Ich hab mir den Ursprungsbeitrag nochmal durchgelesen und sehe es jetzt genau so wie du.

Nacharbeiten wäre demnach die Alternative zur Abmahnung bzw. Kündigung und ich denke in dem Fall 'das kleinere Übel'.

Ich hatte das erst fälschlicherweise so verstanden, dass im Krankheitsfall die gesamte Arbeitszeit (also alle Krankheitstage) nachgearbeitet werden muss (ich Dusel :bang: ).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.795 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen