100% Remote-Arbeit, Arbeitsplatzkosten

2. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
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Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)
100% Remote-Arbeit, Arbeitsplatzkosten

Hallo ...

Bei der 100% Arbeit in Remote, muss der Arbeitgeber die Heim-Arbeitsplatzkosten übernehmen, auch wenn im Arbeitsvertrag kein Wort darüber steht?

Bis jetzt arbeite ich an meinem privaten Rechner mit der Software, was ich privat monatlich bezahle.

Wenn ja, geht die Nachforderung auch rückwirkend?
Wenn ja, für wie lange?




19 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
Bei der 100% Arbeit in Remote, muss der Arbeitgeber die Heim-Arbeitsplatzkosten übernehmen, auch wenn im Arbeitsvertrag kein Wort darüber steht?

In der Regel ja.



Zitat (von verdana-regular):
Bis jetzt

Bedeutet in Zeit was konkret?



Zitat (von verdana-regular):
Wenn ja, geht die Nachforderung auch rückwirkend?
Wenn ja, für wie lange?

Da müsste man mal die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. lesen, denn da pflegen hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell, es gibt keine "vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen" in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung in dem Vertrag, der ist folgendermaßen gegliedert:

01 / Beginn des Arbeitsverhältnisses
02 / Probezeit
03 / Tätigkeit
04 / Arbeitszeit
05 / Vergütung
06 / Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens
07 / Rechte an Arbeitsergebnissen
08 / Arbeitsverhinderung/Entgeltfortzahlung
09 / Urlaub
11 / Nebentätigkeit
12 / Beteiligung an anderen Unternehmen
13 / Geheimhaltung
14 / Vertragsstrafe
15 / Beendigung des Arbeitsverhältnisses
16 / Freistellung von der Arbeitspflicht
17 / Ausschlussfristen
18 / Herausgabe von Arbeitsmitteln
19 / Nebenabreden
20 / Doppelte Schriftform
21 / Datenschutz
22 / Salvatorische Klausel


Unter dem keinen der Punkte ist "Arbeitsort" angegeben ... nur Adresse in Briefkopf ist zu lesen.

"(...) Bedeutet in Zeit was konkret?(...)"

30 Monate bis Anfang 2024...

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41814 Beiträge, 14614x hilfreich)

Der Unterschied zwischen Remote und Homeoffice ist bekannt? Ganz sicherlich muss man nicht irgendwelche Programme privat bezahlen, das sollte der AG tun. Alles andere, das ist letztlich Sache der Vereinbarung.

wirdwerden

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Hm.
Wenn die Remote-Arbeit weder im Vertrag vorgesehen ist, noch eine Vereinbarung dazu vorliegt und auch keine ausdrückliche Anweisung, dann wird es schwer bis unmöglich, irgendwelche Forderungen erfolgreich durchzusetzen.

Eine etwaige Forderung wäre ohnehin auf die in /17 ("Ausschlussfristen") genannte Zeitspanne beschränkt.

Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber, wenn er nicht ganz blöd ist, mit Verwirkung oder konkludentem Einverständnis argumentiert. ("Der Arbeitnehmer hat über zwei Jahre mit seinen privaten Geräten gearbeitet und damit zu erkennen gegeben, dass er das als vertragsgerecht akzeptiert.")

Sie müssten im übrigen damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Remote-Arbeit beendet. Ohne vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber Ihnen jederzeit einen Büroplatz in seinen Geschäftsräumen zuweisen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sie müssten im übrigen damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Remote-Arbeit beendet.


Da der AG ca. 800km von meinem Wohnort seinen Sitz hat und ich noch nie bei ihn vor Ort war, nicht mal zum Bewerbungsgespräch, kann ich mir nicht vorstellen, dass der AG plötzlich "Remote-Arbeit" beendet ... das würde eine Kündigung bedeuten...

Zu 17/ Ausschlussfristen ist der Wortlaut folgender:

"(...) 17 / Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultie- ren - müssen innerhalb von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ab- lehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt von dieser Ausschluss- und Verfallklausel unberührt. Die Regelungen zum Mindestlohn bleiben von dieser Ausschluss- und Verfallklausel unberührt.(...)"


:???:

-- Editiert von User am 3. Januar 2024 10:44

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39169 Beiträge, 6438x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
das würde eine Kündigung bedeuten...
Ja, richtig. Die Entfernung zum Sitz des AG ist irrelevant.
Man hat offenbar nichts vereinbart, was eine Vergütung der privat genutzten Arbeitsgeräte betrifft.
Insofern wird es schwer, Ansprüche aus nicht-vereinbartem abzuleiten.

Vielleicht ergibt sich eine individuelle Vereinbarung mit dem AG für die Zukunft?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami, dass "eine individuelle Vereinbarung mit dem AG für die Zukunft" möglich ist, bezweifle ich, das Verhältnis ist gerade eh sehr belastet ... :sad:

"(...) Man hat offenbar nichts vereinbart, was eine Vergütung der privat genutzten Arbeitsgeräte betrifft.
Insofern wird es schwer, Ansprüche aus nicht-vereinbartem abzuleiten.(...)"


Gibt eine keine "gesetzliche" bzw. anderweitig "verpflichtende" Regelung dazu, wenn "nichts vereinbart" ist? Wie bei z.B. Kündigungsfristen? Hier gilt auch die gesetzliche Regelung, wenn nicht anderes vereinbart ist? Oder irre ich mich auch hier?

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41814 Beiträge, 14614x hilfreich)

Im Gehalt kann bei diesen Konstrukten durchaus auch die Bereitstellung von Arbeitsmaterial beinhaltet sein. Das wissen wir nicht. Das müsste sich ein Fachmann anschauen.

wirdwerden

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#9
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das wissen wir nicht


Hallo :-)

Der Punkt 5/ Vergütung beim Arbeitsvertrag lautet:

"(...) 05 / Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von XXX Euro. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos.(...)"

Mehr nicht.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
Da der AG ca. 800km von meinem Wohnort seinen Sitz hat und ich noch nie bei ihn vor Ort war, nicht mal zum Bewerbungsgespräch, kann ich mir nicht vorstellen, dass der AG plötzlich "Remote-Arbeit" beendet ... das würde eine Kündigung bedeuten...

Da hat der Arbeitgeber also ein erhebliches Druckmittel: "Wenn du auf Kostenerstattung besteht, dann hast du demnächst 800km Arbeitsweg ..."

Zitat (von verdana-regular):
Zu 17/ Ausschlussfristen ist der Wortlaut folgender:...

D.h. im "best case" können Sie eine Erstattung für 3 (drei) Monate rückwirkend erreichen.

Zitat (von verdana-regular):
Der Punkt 5/ Vergütung beim Arbeitsvertrag lautet:...

Was wirdwerden zum Ausdruck bringen wollte: Die Höhe der Vergütung ist im Falle von unklarer Vertragslage ein Indiz für die Frage, was im Lohn enthalten ist und was der Arbeitgeber on top zahlen muss. Bei fiktiven 5000€ brutto wird der Arbeitgeber wahrscheinlich erfolgreich argumentieren, dass eventuelle Kosten für einen PC in den 5000€ schon enthalten sind. Wenn dagegen nur der Mindestlohn gezahlt wird, kann man natürlich nicht behaupten, dass im Lohn noch irgendetwas anderes als die reine Arbeit enthalten ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41814 Beiträge, 14614x hilfreich)

Natürlich ist in dem Vertrag eine Vergütung festgelegt. Die Frage ist nur, was diese Vergütung alles beinhaltet. Die Fragestellerin hat immer noch nicht so ganz verstanden, um was es hier geht. Die Frage ist, was mit dem Gehalt alles abgedeckt ist. Und da müsste man sich das Konstrukt anschauen.

wirdwerden

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#12
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wirdwerden, das hat die Fragestellerin verstanden :-)

Ich verstehe aber weiterhin nicht, was Du mit "Konstrukt" meinst ... Gesamtsituation? Ist das "Gehalt + Stunden-Anzahl + Art der Tätigkeit"?

Wenn nicht, was meinst Du mit "Konstrukt"? :???:

-- Editiert von User am 3. Januar 2024 14:40

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41814 Beiträge, 14614x hilfreich)

Ich meine, es muss geklärt werden, was im Gehalt enthalten ist. Das wissen wir nicht. Denn es gibt durchaus Verträge, bei denen die Vertragsform, die Du möglicherweise hast, auch die Bereitstellung von Material beinhaltet. Ohne, dass es ausdrücklich im Vertrag genannt werden muss.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, verstehe, danke für die Präzisierung, wirdwerden.

Da ich das auch nicht weiß, wird das, so wie es aussieht, der Anwalt #3 sein, den ich beauftragen muss ...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
es gibt keine "vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen" in Bezug auf Arbeitsplatzgestaltung in dem Vertrag

Das mag ja sein, aber zweifelsohne gibt es diese, denn das
Zitat (von verdana-regular):
Bis jetzt arbeite ich an meinem privaten Rechner mit der Software, was ich privat monatlich bezahle.

da hat es nicht einfach *puff* gemacht und es war so ...



Zitat (von verdana-regular):
wird das, so wie es aussieht, der Anwalt #3 sein, den ich beauftragen muss ...

Man kann auch einen Anwalt mit allem beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18812 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
Da ich das auch nicht weiß, wird das, so wie es aussieht, der Anwalt #3 sein, den ich beauftragen muss ...

Da - wie oben erwähnt - maximal für 3 Monate rückwirkend gefordert werden, stellt sich die Frage, ob sich ein Anwalt "lohnt". Auf den Anwaltskosten bleibt man nämlich sitzen, falls keine Arbeitsrechtsschutz-Versicherung vorhanden ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2066 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von verdana-regular):
Bis jetzt arbeite ich an meinem privaten Rechner mit der Software, was ich privat monatlich bezahle.
Heißt was konkret? Du bezahlst eine Software, die betrieblich notwendig ist? Oder Du nutzt einfach Deinen vorhandenen privaten Rechner?

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#18
 Von 
guest-12322.08.2024 19:32:09
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 0x hilfreich)

Sowohl als auch... ich bezahle privat die betrieblich notwendige Software (Kostenpunkt monatlich ca.62€) und ich arbeite auf meinem privaten Rechner ...

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