13. Gehalt nach Kündigung zurück zahlen?

24. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Justme20395
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
13. Gehalt nach Kündigung zurück zahlen?

Hallo,

ich möchte zum 31.1. meine Arbeit kündigen und dann wechseln. Jetzt erhalte ich von meinem aktuellen Arbeitgeber Ende nov noch ein 13. Gehalt nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - Verwaltung (TVöD -V). Meine Frage ist, ob ich dieses wieder zurück zahlen müsste, wenn ich Ende Januar gehe oder es behalten darf, da ich ja das komplette Jahr da war?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Was konkret steht dazu in den vertraglichen Vereinbarungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

zu 99% nicht, aber lies nochmal nach.
der Anspruch auf Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienat ist mWn einzig und allein abhängig vom Bestehen eines gültigen Arbeitsvertrages nach TVöD am 30.11.
Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

20
Jahressonderzahlung
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch
auf eine Jahressonderzahlung.

ich habe mich geirrt, es ist der 1.12

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#4
 Von 
Justme20395
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Vertrag steht nichts dazu. Lediglich steht drin, dass dieser Tarifvertrag gilt

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Justme20395):
Meine Frage ist, ob ich dieses wieder zurück zahlen müsste
Nein, musst du nicht.
Zitat (von blaubär+):
Dann auf zum BR - die sollten den TV kennen.
Warum dorthin?

Beschäftigte, die am 1.12. des jeweiligen Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung...Unerheblich ist, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag 1.12. noch fortdauert. Ein Ausscheiden des Beschäftigten nach dem 1.12. – gleich aus welchem Grund – berührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.

Da der TE zum 31.01.2020 gekündigt hat, dürfte ihm die Sonderzahlung voll zustehen.

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