13. Monatsgehalt bei Kündigung zurückzahlen?

17. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Lilly Negrasus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
13. Monatsgehalt bei Kündigung zurückzahlen?

Hallo Ihr,
am 01.12.06. habe ich für das gearbeitete Jahr ein 13. Monatsgehalt erhalten. Muß ich dieses dem Arbeitgeber zurück erstatten, wenn ich nun unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 01.05.07 kündige.Das heißt ich werde am 01.04. zum 01.05.07 kündigen. Da ich vom 24.03.07 - 02.04.07 im Urlaub bin, möchte ich meinem Arbeitgeber mein Ausscheiden aus der Firma davor wissen lassen- Entstehen mir da Nachteile?

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"Lilly N."

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Hallo, kommt drauf an, was zu dem 13. Monatsgehalt vertraglich (evtl. tarifvertraglich?) genau geregelt ist. Kann man also aus der Ferne nichts klares bis jetzt dazu sagen.

MfG

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#2
 Von 
Lilly Negrasus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag steht:
Die Arbeitnehmerin erhält freiwillige widerrufliche Leistungen des Arbeitgebers-sind a) ein 13. Monatsgehalt b) Urlaubsgeld jährlich. Das war es.

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"Lilly N."

-- Editiert von Lilly Negrasus am 17.03.2007 19:19:47

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Wenn weder im Arbeits- noch in einem evtl. geltenden Tarifvertrag, was zur Rückzahlung steht, dann ist damit zu rechnen, dass nichts zurückgezahlt werden muss.

Rechtssichere Auskunft gibts nur beim Anwalt.

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#4
 Von 
Lilly Negrasus
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo da bin ich schon wieder. Noch eine Frage: Laut meines Arbeitsvertrages gelten für mich die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich einer Kündigung.Ändert sich diese von der vier wöchigen Frist wenn ich dort seit 01.02.2000 beschäftigt bin. Also demnach seit sieben Jahren.Dem Vertrag ist nichts zu entnehmen. Gruß lilly

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#5
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

Das kommt auf den genauen Wortlaut des Vertrages an, den wir hier nicht kennen.

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