Änderung Tätigkeit

2. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
napolitano
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Änderung Tätigkeit

Hallo,

ich suche hier in diesem Forum, nach mögliche Lösungen.

ich stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, meine Nerven werden bald zerreißen, da ich seit paar Monaten weiss, daß ich bald versetzt werde, nicht nur das, sondern auch meine Tätigkeit wurde schriftlich zwischen Firma und Betriebsrat zur Änderung abgesegnet. bis her als Technischer Angestellter ( Bürotätigkeit), ab August nur Monteur ( Erscheinen als blauer Anton wieder ). darf die Firma mit mir sowas machen, oder kann man vor dem Arbeitsgericht ziehen.

auf hilfreiche Ratschläge von betroffenen und Aussenstehende zähle ich


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo, kommt drauf an, was zur Tätigkeit und zum Punkt 'andere Tätigekeiten' bzw. Versetzung im Wortlaut (= genauer Vertragstext) im Vertrag steht. Gibts auch einen Grund warum du versetzt werden sollst?

MfG

-- Editiert von venotis am 02.08.2008 21:10:12

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#2
 Von 
napolitano
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

die Gründe sind: Umstrukturierungen in der Abteilung bzw Sparmaßnahmen (und Synergieeffekte) meine Arbeit wird anderen aufgebürdet.
Das Wortlaut des Änderung: heißt im klartext:
auf Antrag ihres Vorgesetzten..............
die Bedingungen des Arbeitsvertrages bleiben unberührt.

mir geht es hier darum, ob der Vorgesetzter von mir verlangen kann, daß ich vom angestellten Status zum Monteur ohne weiteres macht ?

danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

.... die firma / dein chef kann von dir die arbeiten verlangen, die deinem AV und den tätigkeitsmerkmalen entsprechen. *technischer angestellter* ist gewiss ungleich *monteur*. daran kann auch ein br nichts ändern. ob du dich erfolgreich wehren kannst, wird davon abhängen, ob es deine arbeit im betrieb weiterhin geben wird. wenn einvernehmliche änderung der arbeit nicht möglich, betrieblich aber geboten ist, bleibt dem AG die änderungskündigung, die du aber gerichtlich überprüfen lassen kannst.

-- Editiert von blaubär49 am 03.08.2008 14:06:02

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