2 Monate neuer Job und länger Krank

12. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
mona332
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Monate neuer Job und länger Krank

Hallo 123recht Forum.
Seit 01.01.2020 habe ich einen neuen Job bei einer kleinen Marketing Firma.
3 Wochen habe ich dort durchgehalten aber bin dann körperlich / psychischer Natur erkrankt.
Seit dem befinde ich mich in ärztlicher Behandlung durch meinen Hausarzt.

Seit dem 27.01.2020 bin ich bis zum 29.02.2020 krankgeschrieben.
Gerne möchte ich das Arbeitsverhältnis selber beenden und in meiner Probezeit zum 29.02.2020 ausscheiden.
Der Grund hierfür ist, ich komme körperlich mit dem Büroleben nicht klar, es hat einen psychischen Hintergrund welcher klaustrophobyscher Natur ist.
Dafür gehe ich ab sofort auch in psychologische Behandlung.

Wie verhält sich dies mit der Kündigung in der Probezeit bei bestehender Krankheit?
Ich werde mir persönlich erstmal eine 3 monatige berufliche Auszeit nehmen und von erspartem leben.
Jedoch war ich einen Monat auf Kosten des Arbeitgebers Krankgeschrieben, kann er bei Kündigung hierfür die Zahlung verweigern?

Würde mich über eine Rückmeldung freuen.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
esci
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Du hast deinem Arbeitgeber zumindest keine Kosten in Form von Lohnfortzahlung verursacht, denn erkrankt man innerhalb der ersten 4 Wochen eines Arbeitsverhältnisses, so zahlt direkt die KK, nicht der AG.
Du kannst somit mit der im Arbeitsvertrag vermerkten Kündigungszeit während der Probezeit kündigen.
Alles kein Problem.

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#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Kündigen Sie jetzt einfach zum 29.2.2020. Da Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit noch keine vier Wochen im Unternehmen tätig waren, übernimmt zunächst die Krankenkasse Ihre Lohnfortzahlung. Dies für einen maximalen Zeitraum von 28 Tagen. Erst danach ist der Arbeitgeber für die Lohnfortzahlung (bis zu 6 Wochen verantwortlich).
In Ihrem Fall zahlt also die Krankenkasse bis einschl. 24.2., nur für die Tage 25.2. bis 29.2. muss der Arbeitgeber zahlen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Ich bin gleichwohl (obwohl das deine Absicht und Frage ist ) der Meinung, dass nicht du kündigen solltest - das kannst du dem AG überlassen und die Wahrscheinlichkeit ist hoch. Was kannst du denn dadurch 'gewinnen'? Eher nix, will mir scheinen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hier noch nicht angesprochen ist die mögliche Sperre von ALG I oder ALG II wegen Eigenkündigung.

wirdwerden

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#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Hier noch nicht angesprochen ist die mögliche Sperre von ALG I oder ALG II wegen Eigenkündigung.

wirdwerden


Insofern wäre ein Verlängerung der AU die beste Lösung...… Du hast hoffentlich die AU auch umgehend bei der Krankenkasse eingereicht ?

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Da Sie am ersten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit noch keine vier Wochen im Unternehmen tätig waren, übernimmt zunächst die Krankenkasse Ihre Lohnfortzahlung. Dies für einen maximalen Zeitraum von 28 Tagen.


Das ist nicht richtig. Die Krankenkasse zahlt, bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, dann lediglich Krankengeld.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 12.02.2020 16:17

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Nicht falsch! Das Krankengeld entspricht in den genannten 28 Tagen dem Gehalt. Erst nach den folgenden sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den AG sinkt der Krankengeldanspruch.

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#8
 Von 
mona332
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich war doch aber vom 01.01.2020 - 27.01.2020 bei dem Arbeitgeber anwesend? Muss dieser nicht automatisch ab dem 28.01.2020 zahlen? Zum 28.01.2020 war ich doch da 4 Wochen beschäftigt ? oder Irre ich hier?

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Nö. Du irrst nicht. Da hat wohl jemand die Daten nicht richtig behalten oder falsch gelesen.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Dann können wir ja auf die obige Fragen, ob der AG die Lohnfortzahlung verweigern kann, zurückkommen: Legal nicht, d. h., zahlt er nicht, verklagen Sie ihn halt beim Arbeitsgericht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Nicht falsch!


… und wie falsch das ist.

Zitat (von guyfromhamburg):
Das Krankengeld entspricht in den genannten 28 Tagen dem Gehalt.


Nein, selbstverständlich nicht. Eine Krankenkasse zahlt keine Entgeltfortzahlung, sondern Krankengeld.

Zitat (von guyfromhamburg):
Erst nach den folgenden sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den AG sinkt der Krankengeldanspruch.


Ich gehe davon aus, dass Entgeltfortzahlung hier gemeint ist. Der Krankgeldanspruch sinkt nicht, er besteht vielmehr in gleichbleibender Höhe.

Würde die Annahme des zitierten Users stimmen, was nicht der Fall ist, würde der in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses längerfristig erkrankte Arbeitnehmer gegenüber demjenigen Arbeitnehmer bevorteilt, der erst nach der Wartezeit arbeitsunfähig wird. Erstgenannter würde demnach eine Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen beanspruchen können.

So etwas gibt es noch nicht einmal in Hamburg.

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#12
 Von 
mona332
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Nö. Du irrst nicht. Da hat wohl jemand die Daten nicht richtig behalten oder falsch gelesen.


Woher nimmst Du dieses Wissen? Ich habe gerade mal bei meiner Krankenkasse angerufen und diese haben mich auf dies verwiesen:

Die Wartezeit bei Entgeltfortzahlung im ersten Monat besteht, sobald der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 28 Tage, nach Aufnahme der neuen Anstellung, arbeitsunfähig wird. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Tag für 4 Wochen vor, dann wird für die ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber geleistet. Die folgenden zwei Wochen nach der Wartezeit, trägt dann aber der Arbeitgeber. Selbstverständlich endet die Entgeltfortzahlung mit Ende der Arbeitsunfähigkeit und die normale Lohnzahlung wird wieder aufgenommen.

Nochmal aufgeführt:

01.01.2020 - 07.01.2020 Anwesend beim Arbeitgeber
08.01.2020 - 10.01.2020 Arbeitsunfähig
11.01.2020 - 27.01.2020 Anwesend beim Arbeitgeber
28.01.2020 - 29.01.2020 Arbeitsunfähig + Ausscheidung aus dem Unternehmen:


-- Editiert von mona332 am 12.02.2020 17:23

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#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

editiert!

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 12.02.2020 17:25

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
… und wie falsch das ist.
Ach?!?!

Information der gesetzlichen Krankenkassen:
Zitat:

Der Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers bleibt bis zur Dauer von sechs Wochen erhalten, wenn er durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unverschuldet daran gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben.

Zitat:

Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erkrankt, hat also erst ab Beginn der fünften Woche Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung in aller Regel durch die Krankenkasse gewährleistet.

Zitat:
Wann genau die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beginnt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat oder bereits vor dem Arbeitsbeginn erkrankt ist und daher die Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen hat.

Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer bekommt somit für die verbleibende Zeit des Arbeitstags, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt (= keine Entgeltfortzahlung) und anschließend bis zur Dauer von sechs Wochen sein Arbeitsentgelt fortgezahlt.

Zitat:
Die Anspruchsdauer endet mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 42 Kalendertagen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den 42. Kalendertag hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld.



a) 1.1. - 27.1. = 27 Tage ungleich 4 Wochen (28 Tage)
b) Zahlungen in diesem Fall (s.o.): bis zu 4 Wochen Sicherstellung des Gehalts durch die Krankenkasse, dann 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, nach dem 42. Tag Zahlung von Krankengekd durch die Krankenkasse.

-- Editiert von guyfromhamburg am 12.02.2020 17:27

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#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

28.01.2020 - 29.01.2020 Arbeitsunfähig + Ausscheidung aus dem Unternehmen: Gemeint war wohl der 29.02., nehme ich an...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#16
 Von 
mona332
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Schön das der Moderator dies verändert, jedoch ist es falsch:

Nochmal aufgeführt:

01.01.2020 - 07.01.2020 Anwesend beim Arbeitgeber
08.01.2020 - 10.01.2020 Arbeitsunfähig
11.01.2020 - 27.01.2020 Anwesend beim Arbeitgeber
28.01.2020 - 29.02.2020 Arbeitsunfähig + Ausscheidung aus dem Unternehmen:

-- Editiert von mona332 am 12.02.2020 17:37

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mona332
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
28.01.2020 - 29.01.2020 Arbeitsunfähig + Ausscheidung aus dem Unternehmen: Gemeint war wohl der 29.02., nehme ich an...


Genau

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Okay - also besteht für den Zeitraum 29.01.-29.02. Anspruch auf Lohnfortzahlung vom AG. Was man bei Nichtzahlung tut, steht bereits in Antwort Nr. 10.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Information der gesetzlichen Krankenkassen:
Zitat:
Der Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers bleibt bis zur Dauer von sechs Wochen erhalten, wenn er durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unverschuldet daran gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben.

Zitat:
Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses erkrankt, hat also erst ab Beginn der fünften Woche Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung. Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung in aller Regel durch die Krankenkasse gewährleistet.

Zitat:Wann genau die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beginnt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet hat oder bereits vor dem Arbeitsbeginn erkrankt ist und daher die Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen hat.
Hat der Arbeitnehmer am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit noch gearbeitet, bleibt der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist unberücksichtigt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt daher erst am nächsten Tag. Der Arbeitnehmer bekommt somit für die verbleibende Zeit des Arbeitstags, in dessen Verlauf er erkrankt ist, noch das volle Arbeitsentgelt ausgezahlt (= keine Entgeltfortzahlung) und anschließend bis zur Dauer von sechs Wochen sein Arbeitsentgelt fortgezahlt.

Zitat:Die Anspruchsdauer endet mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 42 Kalendertagen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit über den 42. Kalendertag hinaus andauern, zahlt die Krankenkasse von diesem Zeitpunkt an Krankengeld.


Und vielleicht erklärt der Hamburger noch, was er hieran nicht verstanden hat?!

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