23:30h = freier Tag?

1. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb509993-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
23:30h = freier Tag?

Hallo zusammen,
Ich habe eine Frage und hoffe dass mir hier jemand vielleicht weiter helfen kann.
Folgendes Beispiel:
Sonntagabend um 22:30 Uhr habe ich Dienstbeginn und Dienstende dann am Montag morgen um 7:00
Der Rest des Tages wird als frei gewertet, da ich keinen Dienst am Montag mehr antrete.
Am Dienstag allerdings habe ich Dienstbeginn um 6:30 Uhr also nach nicht einmal 24h
Kann in so einem einem Fall der Montag überhaupt als frei zählen? Also wenn man nicht einmal 24 volle Stunden frei hat?

Würde mich über Antworten sehr freuen, weil da viele Meinungen existieren a la „erst 11h Ruhe und dann 24h frei zählen dann als freier Tag" oder „in den 24h sind die 11h Ruhe eingerechnet"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Was versprichst Du Dir denn von der Festlegung, ob das ein freier Tag ist oder nicht? Was hängt davon ab?

Nach dem ArbZG sind derartige Arbeitszeiten jedenfalls erlaubt.

Nach den Definitionen im ArbZG gilt der Sonntag als freier Tag, der Montag dagegen nicht. Dass der Montag nicht als fei gilt liegt daran, dass morgens bis 7 Uhr gearbeitet wurde. Wann man dagegen am Dienstag zur Arbeit erscheinen muss ist nicht relevant für die Frage, ob der Montag als frei gilt.

-- Editiert von hh am 01.03.2019 21:52

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#2
 Von 
fb509993-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Freizeitausgleich im Grunde genommen
Es ist nur eine halbe Stunde aber bei solchen Wechseln kommt man sich etwas ausgenutzt vor und vor allem ist es körperlich eine wahnsinnige Belastung gerade von Nacht auf früh mit nur diesen „freien" Tag dazwischen.

Dass es im sinne der Ruhezeiten erlaubt ist, ist mir klar. Allerdings denke ich doch, dass ein freier Tag doch 24h habe sollte.
Aber vielleicht bin ich ein Träumer? :D


-- Editiert von fb509993-60 am 01.03.2019 21:45

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Allerdings denke ich doch, dass ein freier Tag doch 24h habe sollte.


Nicht zwingend.

Zitat:
Freizeitausgleich im Grunde genommen


Du kannst aber aus der Beantwortung der Frage keine Ansprüche ableiten. Ich habe meiner vorherigen Antwort eine Begründung hinzugefügt, warum der Montag nicht als frei gilt. Das hilft Dir aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von fb509993-60):
Sonntagabend um 23:30 Uhr habe ich Dienstbeginn


§ 9 Arbeitszeitgesetz
Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Deshalb steht Dir als Ausgleich für die Sonntagsbeschäftigung ein Ersatzruhetag zu

§ 11 Arbeitszeitgesetz:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist."

Zitat:
Dienstende ist dann am Montag morgen um 7:00


Dann müssen bis zum nächsten Dienstbeginn mindestens 11 Stunde Ruhe eingehalten werden, § 5 Arbeitszeitgesetz.

§ 11 Absatz 4 ArzG
" der Ersatzruhetag ... ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen."

Dir ist als Ausgleich für die Sonntagsbeschäftigung bis zum übernächsten Samstag irgendein Tag als Ersatzruhetag zu gewähren, möglichst in Verbindung mit einer 11-stündigen Ruhezeit.

Zitat:
Am Dienstag habe ich Dienstbeginn um 6:30 Uhr


Zulässig - da die Mindestruhezeit eingehalten ist.

Zitat:
Kann der Montag als [Ersatzruhetag] zählen?


Eindeutig nein; weil er nicht komplett von 0-24Uhr beschäftigungsfrei war, kann der Montag nicht als ein nach § 11 ArzG zu gewährender Ersatzruhetag gerechnet werden.

Zitat:
viele Meinungen existieren a la „erst 11h Ruhe und dann 24h frei


Korrekt: ein 24-Stunden-Ersatzruhetag soll in Verbindung mit 11-stündiger Ruhezeit gewährt werden.

Zitat:
„in den 24h sind die 11h Ruhe eingerechnet"


Der Ersatzruhetag soll gemäß § 11 ArzG mit einer (mind.) 11-stündigen Ruhezeit verbunden werden.

Wenn dienstplanmäßig am Donnerstag bis 22:00 gearbeitet werden müßte, und der Freitag als Ersatzruhetag für eine vorausgegangene Sonntags- oder Feiertagsbeschäftigung gewährt würde, dann wäre die anschließende Ruhezeit von 11 Stunden IN VERBINDUNG mit dem Ersatzruhetag zu gewähren, d.h. als frühester Arbeitsbeginn Samstag 9:00 anzusetzen ( wenn "technische oder arbeitsorganisatorische Gründe" dem nicht entgegenstehen ).

RK

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Deshalb steht Dir als Ausgleich für die Sonntagsbeschäftigung ein Ersatzruhetag zu


Die Aussage ist falsch, denn hier kann § 9 Abs. 2 oder 3 ArbZG angewendet werden. Die Sonntagsruhe gilt daher bei Arbeitsbeginn um 22:00 Uhr als gewahrt.

Damit sind auch die anderen Hinweise hinfällig.

Zitat (von RrKOrtmann):
Korrekt: ein 24-Stunden-Ersatzruhetag soll in Verbindung mit 11-stündiger Ruhezeit gewährt werden.


Das leitest Du woraus genau ab? Tatsächlich gibt es nach meiner Kenntnis keine derartige Regelung.

Richtig ist daher, dass der Sonntag somit als freier Tag gilt, der Montag dagegen nicht.


-- Editiert von hh am 02.03.2019 12:25

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb509993-60
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Ich habe vergessen zu sagen, dass ich in der Hotellerie und Gastronomie tätig bin.
Soweit ich weiß ist die Branche ausgenommen von der Regelung, dass der Sonntag arbeitsfrei sein muss.
Da ich am Samstag davor auch Nachtdienst habe, wird aber der Sonntag glaube ich nicht als frei gezählt.
Aber so wie ich es jetzt verstanden habe, sind wir uns einig, dass der Montag nicht als Ruhetag zählt. Korrekt?



Ich habe im Manteltarifvertrag für Baden-Württemberg (der für mich auch Anwendung hat) folgendes gelesen:
㤠8 Ruhetage
1. Jeder Arbeitnehmer erhält wöchentlich 2 Ruhetage, davon einen ununterbrochenen über die Dauer von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Arbeit, welche an diesem Ruhetag geleistet wird, ist als Mehrarbeit mit 50 % besonders zu vergüten, soweit nicht innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt wird."

Was bedeutet die Nachtruhe?
Sind das die 11h Ruhezeit zwischen den Schichten?
Und was bedeutet das in meinem Fall:
Tag 1: Von Sonntag 22:30 Uhr bis Montag 7:00 Uhr Dienst
Tag 2: Montag ist als frei eingetragen
Tag 3:Dienstag Dienst 6:30 bis 15:00 Uhr
Tag 4 u. 5: Mittwoch, Donnerstag Dienst 10:00 bis 18:30 Uhr
Tag 6 u. 7: Freitag, Samstag wieder Nachtdienst 22:30 bis 7:00 am Folgetag
Tag 8: Sonntag dann wieder als frei eingetragen

Laut diesem Paragraphen hätte ich dann diese Woche gar keinen korrekten freien Tag, es sei denn dass ich am drauf folgenden Montag (Tag 9) erst ab 18 Uhr irgendwann arbeite, oder liege ich da falsch?

-- Editiert von fb509993-60 am 02.03.2019 13:04

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Sie sehen das völlig richtig, die Arbeitseinteilung ist dem § nach rechtswidrig und Sie hatten keinen Tag korrekt frei.

Der Fehler ist doch ganz klar, dass der Montag nicht wirklich frei ist. Am Montag wird bis 7 Uhr morgens gearbeitet. Der Sonntag ist natürlich auch nicht frei.
Einen Tag im Anschluss an eine Nachtschicht als frei zu bezeichnen ist natürlich unsinnig, hier wird bis morgens gearbeitet.
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann sich hier lohnen, wenn der Arbeitgeber dermaßen die Gesetze missachtet... :sweat:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von RrKOrtmann):
Deshalb steht Dir als Ausgleich für die Sonntagsbeschäftigung ein Ersatzruhetag zu


Die Aussage ist falsch, denn hier kann § 9 Abs. 2 oder 3 ArbZG angewendet werden.


§ 9 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz betrifft den Fall, daß in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht an Sonntagen und Feiertagen der Betrieb für 24 Stunden ruht.

(Nur) Dann kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor oder zurückverlegt werden, d.h.:

Beginn der Betriebsruhe: Samstag, 18 Uhr
Ende der Betriebsruhe: Sonntag, 20 Uhr
Dauer der Betriebsruhe: 26 Stunden
Bei Beschäftigung ab Sonntag 20 Uhr gilt dann die Sonntagsruhe als eingehalten, ohne Anspruch auf Ersatzruhetag.

Beginn der Betriebsruhe: Sonntag, 3:00
Ende der Betriebsruhe: Montag, 3:00


Beginn der Betriebsruhe: Samstag, 22:30
Ende der Betriebsruhe: Sonntag, 22:30

§ 9 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz betrifft Kraftfahrer und Beifahrer: deren Sonn- und Feiertagsruhe kann bis zu 2 Stunden vorverlegt werden:

Eingehaltene Sonntagsruhe:
Beginn: Samstag, 22:30
Ende: Sonntag, 22:30.

Sonntagsbeschäftigung ( mit Anspruch auf Ersatzruhetag )
Beginn der Sonntagsruhe: Sonntag 1:30
Ende der Sonntagsruhe: Montag 2 Uhr
.........

Wenn in Betrieben mit regelmäßiger Tag-/Nachtschicht an Sonn- und Feiertagen KEINE 24-stündige Betriebsruhe herrscht, und wenn der Arbeitnehmer weder Kraftfahrer noch Beifahrer ist, dann gilt § 9 Absatz 1:

" Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden."

Zitat:
Zitat (von RrKOrtmann):
Korrekt: ein 24-Stunden-Ersatzruhetag soll in Verbindung mit 11-stündiger Ruhezeit gewährt werden.


Das leitest Du woraus genau ab?


§ 11 Absatz 4 ArzG
" der Ersatzruhetag ... ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen."

Zitat:
Ich habe vergessen zu sagen, dass ich in der Hotellerie und Gastronomie tätig bin.


In diesem Fall braucht der 24-h-Ersatzruhetag in Verbindung mit einer Ruhezeit von nur 10 Stunden Dauer gewährt zu werden.

RK

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