25% Kurzarbeit - ständige & sofortige Rufbereitschaft & Mehrstunden & flexible Arbeitszeiten

20. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
FabienneSchl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
25% Kurzarbeit - ständige & sofortige Rufbereitschaft & Mehrstunden & flexible Arbeitszeiten

Hallo zusammen,

ich arbeite in einem großen Fotostudio, das sich auf eCommerce Fotografie spezialisiert hat und arbeite im organisatorischen Bereich (Fotoshootingplanung, ...), daher ist die Arbeit an einem Rechner zwingend notwendig!

Unser Betrieb hat Kurzarbeit für alle Mitarbeiter angemeldet.

In meinem Fall arbeite ich derweil 25% - also nur 2 Std. pro Tag!
Mein Arbeitgeber möchte mich für diese zwei Stunden im Office sehen - was für mich erstmal kein Problem ist.

Es ist allerdings so, dass ich viele Telefon-Termine mit Kunden & Kollegen oder sonstiges Totos im Nachmittagsbereich gelegt bekomme (obwohl allgemein bekannt ist, dass ich in KA bin!) - das heißt ich leiste oft Mehrarbeit, die ich voll und ganz nachträglich dem Arbeitgeber melde, sodass ich entsprechend mehr KA-Geld erhalte. An sich auch kein Problem, wenn der Termin im Vorfeld bekannt ist!

Soweit so gut...

Was ich mich frage ist aber:
Muss ich nach den bereits 2 geleisteten Arbeitsstunden noch in ständiger & SOFORTIGER Rufbereitschaft sein? Also kann mein AG mich, nachdem ich bereits meine Zeit "abgearbeitet" habe, am gleichen Tag anrufen und verlangen, dass ich noch weitere 3 Std. von zu Hause am Rechner SOFORT arbeite? Obwohl vereinbart wurde, dass keine Termine am Nachmittag anfallen?

Weitere Frage:
Meine Zeiten werden voraussichtlich im Juni auf 50% aufgestockt. Der Arbeitgeber möchte von mir, dass ich 2 Std. am Vormittag im Office arbeite (09h - 11h) und nochmal Nachmittags 2 Std. im Homeoffice arbeite.

WANN diese 2 Std. am Nachmittag anfallen, weiß der AG aber nicht und möchte hier flexibel sein!

Also kann es sein, dass ich einen 30 Min. Call mit einem Kunden habe von 14.30 - 15h und
im Anschluss 1 Std. nichts zu tun habe und
dann wieder 15 Min. Call mit nem Kollegen und
dann wieder 30 Min. nichts und dann wieder eine 1 Std. arbeiten am Rechner usw.....

Meinen Nachmittag würde ich also nur damit verbringen ständig Emails zu checken und zu Hause "abzuhängen" und stand by zu sein. Ist das rechtens?

Freue mich über eine Rückmeldung und bedanke mich vielmals im Voraus!
Viele Grüße
Fabienne

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zur Rufbereitschaft bist du nur verpflichtet, wenn es in deinem Arbeitsvertrag so geregelt ist. Der Sinn und Zweck von Kurzarbeit ist ganz gewiss nicht, den Arbeitnehmer in ständiger Arbeitsbereitschaft zu halten.

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#2
 Von 
FabienneSchl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und vielen liebe Dank für die schnelle Rückmeldung.
Die HR Abteilung sagt "es ist so, wie es ist. Du bist den ganzen Tag für uns jederzeit verfügbar, trotz Kurzarbeit"

Wir haben keinen BR und es steht nichts zur Rufbereitschaft in den Arbeitsverträgen.

Mit welchen §§ kann man deine obige Aussage belegen? Möchte gern etwas handfestes als Argumentation gegen den Wunsch meine AGs haben...

Vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Du musst nicht denken, dass der AG nicht Bescheid wüsste oder dass die richtige Information ihn in die Spur bringen würde - " es ist, wie es ist " heißt lediglich: lass uns in Ruh / kein Bock auf Erörterung / ist uns doch egal, was du da sagst. Sowas dient vor allem der Einschüchterung.

1. Du hast einen Vertrag. Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaft kommen darin nicht vor. Folglich kann AG auch nicht verlangen, wozu du dich nicht verpflichtet hast. Gesicherte Rechtsprechung.
2. Du bist zur Kurzarbeit mit 25 % angemeldet. Folglich kann AG bestimmen, zu welchen Zeiten du im Betrieb zu sein hast - eben für ein Viertel der üblichen Zeit. Aber nicht 1 Jota darüber hinaus. Und dir muss so früh als möglich bekannt sein, wann der AG von dir Arbeit erwartet und wann nicht im Rückschluss.
3. Und schon gar nicht von jetzt auf gleich - auch AN haben ein Anrecht auf Planungssicherheit; hinsichtlich des Vorlaufs gibt es eine Krücke im TzBefrG, danach hat AN einen Mindestanspruch auf 4 Tage Vorlauf.
4. Du musst daheim weder Emails checken, noch ans Telefon gehen, wenn AG anruft. Auch wiederum unter dem Vorbehalt, dass du vertraglich dazu nicht verpflichtet bist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FabienneSchl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank - das hilft weiter!

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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