2x sachgrundbefristet - allerdings über 2 Jahre...

23. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
go614984-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
2x sachgrundbefristet - allerdings über 2 Jahre...

Hallo zusammen,
ich habe bei meiner Firma im April 2020 angefangen zu arbeiten. Als Saisonkraft befristet bis Oktober 2020. Anschließend habe ich einen auf 2 Jahre sachgrundbefristeten Vertrag bekommen - von November 2020 bis Oktober 2022.
Diesen wollen sie nun nicht mehr verlängern - aus Gründen...

Geht das so? Kann ein und die selbe Firma mehrfach sachgrundbefristete Verträge ausstellen? Würde dieser Fall nicht in die Kategorie "über 2 Jahre = unbefristet" fallen?

Vielen für dienliche Hinweise!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Befristete Arbeitsverhältnisse können -gestützt auf einen Sachgrund- auch mehrfach hintereinander verlängert werden. Anders als bei der sachgrundlosen Befristung gibt es bei der Sachgrundbefristung keine zeitliche Höchstgrenze bzw. Begrenzung auf eine Verlängerungsanzahl, ab der eine weitere Verlängerung unzulässig ist.

Eine anderer Frage ist natürlich, ob der behauptete Sachgrund für die Befristung wirklich vorgelegen hat. Ist das nicht der Fall, gibt es keine wirksame Befristung, also würde ein unbefristeter Vertrag zustanden gekommen sein.

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#2
 Von 
go614984-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Eine anderer Frage ist natürlich, ob der behauptete Sachgrund für die Befristung wirklich vorgelegen hat.


Vielen Dank erst einmal für deine Antwort!

Aber wie kann ich das denn herausfinden? Im Arbeitsvertrag steht eben sachgrundbefristet. Ich wüsste aber nicht warum. Es ist eben Standard im sozialen Bereich. Grundsätzlich war aber vor 2 Jahren nicht abzusehen, ob die entsprechende Zahl der Teilnehmer, zustande kommen wird. Vor einem Jahr waren wir noch 5 Gruppenleiter, nun sind es bald nur noch 3...

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go614984-20):
Aber wie kann ich das denn herausfinden?

Durch lesen der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / Absprachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go614984-20):
Aber wie kann ich das denn herausfinden

Was steht dem im Arbeitsvertrag zum Grund. Hier müsste ein Grund genannt sein.

Hier noch der Hinweis, dass wenn die Befristung ungültig sein sollte, dann kann der AG immernoch ordentlich zum Ende der Befristungszeit in der gesetzlichen Frist kündigen. Also in der Sache erstmal in jedem Fall Ruhe bewahren.

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#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

Zitat (von go614984-20):
Aber wie kann ich das denn herausfinden? Im Arbeitsvertrag steht eben sachgrundbefristet.

Grundsätzlich muss bei einer kalendermäßigen Befristung nur die Festschreibung der Dauer erfolgen, nicht aber die Angabe des Befristungsgrundes ("der Vertrag ist sachgrundbefristet bis zum XX.XX.XXXX). Bei Zweckbefristungen oder auflösenden Bedingungen dagegen bedarf es auch der Angabe des Zwecks einer Befristung bzw. des Ereignisses, welches den Vertrag beendet.
Daher reicht die reine Angabe "sachgrundbefristet" so nicht.

Die Frage ist, was tun:
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer die Zulässigkeit einer (der letzten) Befristung nicht sofort prüfen lassen muss. Er kann sich damit Zeit lassen, nämlich bis zu 3 Wochen (Klagefrist) nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 17 TzBfG), welches u.U. schon einige Jahre gedauert hat. Dann muss der Arbeitgeber das Vorliegen eines Befristungsgrundes beweisen.
Man kann sich unschwer vorstellen, dass es für den Arbeitgebers durchaus schwierig sein kann, diesen Beweis nach längerer Zeit zu führen.
Darüber hinaus sollte Sie auch deshalb nichts überstürzen, weil der Arbeitgeber - bei festgestellter unwirksamer Befristung - den Arbeitsvertrag ggf. ordentlich kündigen kann ( § 16 TzBfG).
Insofern sollten Sie ernsthaft überlegen, die Sache erstmal laufen zu lassen, den aktuell haben Sie ja einen Arbeitvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go614984-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für eure Hilfen!

Tatsächlich steht in meinem Arbeitsvertrag nur "sachgrundbefristet bis zum 31.10.2022". Sonst weiter nichts. Diesen wollen sie nun aber auslaufen lassen. Dies wurde mir in einem persönlichen Gespräch mitgeteilt.

Daher würde ich sehr wohl gerne etwas unternehmen, auch wenn es sich am Ende nur um eine Abfindung handeln würde...

--> Deshalb nochmals die Frage: Wie kann ich herausfinden, ob das rechtens ist? Gehe ich auf die Personalabteilung zu und bitte um Stellungsnahme bzw. Erklärung was der entsprechende Sachgrund für die Befristung ist?

Vielen Dank weiterhin für eure Hilfe und schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go614984-20):
Gehe ich auf die Personalabteilung zu und bitte um Stellungsnahme bzw. Erklärung was der entsprechende Sachgrund für die Befristung ist?

NEIN!

Wenn sie jetzt den schlafenden Hund wecken, bekommen sie eine ordentliche Kündigung zum 31.10.22 und dann ist der Drops geluscht.

als erstes melden sie ich umgehend, falls noch nicht geschehen, bei der Arbeitsagentur, dass ihre Befristung am 31.10. endet.

Ich würde sonst gar nichts machen.

Wenn sie "etwas" tun möchten, dann erst im Oktober.

Grüße


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Zitat (von go614984-20):
sehr wohl gerne etwas unternehmen

Du gehst, wenn es soweit ist, vor das Arbeitsgericht und lässt die Zulässigkeit der Befristung vom Gericht überprüfen. Mit dem AG gibt es dazu nix zu verhandeln! Ansonsten siehe @kalle

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 166x hilfreich)

--> Deshalb nochmals die Frage: Wie kann ich herausfinden, ob das rechtens ist? Gehe ich auf die Personalabteilung zu und bitte um Stellungsnahme bzw. Erklärung was der entsprechende Sachgrund für die Befristung ist?

Eine rechtssichere Entscheidung kann ihnen letztlich nur das Urteil eines Arbeitsgerichts bringen. Dies können Sie jederzeit, auch jetzt schon, durch Erhebung einer entsprechenden Entfristungsklage anrufen. Dann wird das Gericht letztlich entscheiden, ob ein Sachgrund vorliegt. Die Frage bleibt aber, ob das jetzt schon sinnvoll ist. Hier besteht ja das Problem der Kündigungsmöglichkeit.

Sie können natürlich auch in ihrem Unternehmen nachfragen.
Wenn Sie ihre Personalabteilung fragen, werden Sie die Rechtsansicht der Personalabteilung. Die kann ihnen gefallen, oder auch nicht.

Wenn Ihnen das Risiko der Kündigung bzw. der Tatsache, dass Sie den AG vielleicht erst auf dieses Problem aufmerksam machen könnten, bewusst sind und sie dieses eingehen wollen, würde ich erstmal tatsächlich mit ihrer Personalabteilung sprechen. Es bietet sich eventuell auch an, erstmal nach der Fortsetzung in ein unbefristetes AV zu fragen. Vielleicht ergibt sich ja was. Zum Gericht können Sie immer noch gehen (s.o.).

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