Hallo,
da ich im Netz nichts genaues finden konnte wollte ich euch einmal fragen.
Es gilt nun knapp eine Woche die 3 G Regel am Arbeitsplatz, es muss also ein tagesaktueller Test vorgelegt werden oder man muss geimpft oder genesen sein.
Nun zum Beispiel, ein Mitarbeiter hat an einem Sonntag um 10 Uhr morgens sich testen lassen, am nächsten Tag möchte dieser Mitarbeiter von 6 Uhr bis 14 Uhr arbeiten.
Kann dieser Mitarbeiter ohne weiteres bis 14 Uhr arbeiten oder muss um 10 Uhr ein neuer Test vorgelegt werden?
3 G am Arbeitsplatz
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es reicht, wenn der Test zu Arbeitsbeginn noch keine 24 Stunden her ist.
ZitatKann dieser Mitarbeiter ohne weiteres bis 14 Uhr arbeiten oder muss um 10 Uhr ein neuer Test vorgelegt werden? :
Der entsprechende §28b ifsg spricht vom betreten des Betriebes als Ereignis, bei dem ein Nachweis vorzulegen ist.
Entsprechend halte muss für mein dafürhalten in dem skizzierten Szenario kein neuer Test vorgelegt werden.
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ZitatKann dieser Mitarbeiter ohne weiteres bis 14 Uhr arbeiten oder muss um 10 Uhr ein neuer Test vorgelegt werden? :
Kommt ganz darauf an, welche Regeln der Arbeitgeber festgelegt hat.
Vielen Dank für eure Antworten, es gab halt Unsicherheit weil der Arbeitgeber sagt, es gilt die gesetzliche Regelung nach Paragraph 28b Ifsg.
In diesem Paragraphen ist tatsächlich nur die Rede vom betreten des Betriebes.
Jetzt hatte der BR aber gemeint das der Test auch während der Arbeitszeit gültig sein muss da man ja das Betriebsgelände verlassen könnte und wie hier auch schon erwähnt, neu betreten müsste.
Um zu verhindern das man permanent neu dokumentieren müsste meint der BR halt das der Test die gesamte Arbeitszeit ebenfalls gültig sein muss.
Von der Geschäftsführung her ist hier aber die gesetzliche Regelung vorgesehen.
Hier müssen sich BR und Geschäftsführung zusammensetzen um dies endgültig zu klären.
Ich für meinen Teil weiß nun Bescheid und danke euch nochmals
ZitatUm zu verhindern das man permanent neu dokumentieren müsste meint der BR halt das der Test die gesamte Arbeitszeit ebenfalls gültig sein muss. :
Die Meinung des BR deckt sich zwar nicht mit dem Gesetz, das ist aber nicht schlimm, denn der AG kann der Meinung des BR zustimmen.
Interessant wird es erst, wenn der AG das dann verkündet / umsetzt. Wer trägt dann die eventuell notwendigen Zusatzkosten, ist der eventuell notwendige zusätzliche Aufwand als Arbeitszeit zu werten, ...
In der Praxis sehe ich da wenig Probleme. Der AN kann sich vor Arbeitsantritt oder nach der Arbeit testen lassen und kann dann den ganzen Tag arbeiten. Das Problem entsteht doch nur an arbeitsfreien Tagen, wenn der AN schon z. B. um 10 Uhr sich testen lässt und der Test ist nun mal nur 24 h gültig. Geht er aber erst um 14 Uhr zum Test, dann kann er montags um 12 in die Mittagspause gehen und den Betrieb nach der Mittagspause wieder betreten. Wenn er sich aber Montags vor Arbeitsantritt testen lässt, kann er den ganzen Montag arbeiten. Lässt er sich Montag abends erneut testen, dann kann er den ganzen Dienstag arbeiten. Usw.
Was der BR vorschlägt, ist eine praktikable Problemlösung, nichts weiter. Irgendwie muss der Arbeitgeber das ja prüfen können ohne unnötig viel Aufwand zu haben. Wenn aber Schmitz-Meier mehrfach am Montag überprüft werden muss, weil er unbedingt sonntags um 10 Uhr schon zum Test will, dann ist das einfach lästig und erfordert zudem die zusätzliche Erfassung des Ablaufdatums des Tests.
Warum lässt sich der AN denn nicht einfach impfen? Hat er Angst, dass er dann zum willenlosen Bioroboter wird und von Gates per Fernsteuerung gesteuert wird? Glaubt er, dass die Regierung uns alle vergiften will und uns Graphenoxid spritzt? Schnelltests sollten natürlich auch weiterhin gemacht werden, auch wenn man geimpft ist, um Impfdurchbrüche womöglich zu erkennen.
-- Editiert von FancyFox am 29.11.2021 23:16
ZitatIn der Praxis sehe ich da wenig Probleme. :
In kleineren Betrieben, die kein betriebliches "Testzentrum" vorhalten sondern einen Termin anbieten, der von (geschulten) Mitarbeitenden neben deren sonstigen Tätigkeiten angeboten wird, könnte man zB auf die Idee kommen, die obligatorischen zwei betrieblichen Tests am Nachmittag auszurichten um so die Problematik des "betreten zum Zwecke des Test und der Wartezeit auf das Ergebnis " sowie das damit verbundene "Testzeit ist keine Arbeitszeit" zu umschiffen und so eine für beide Seiten angenehmere Situation zu erreichen.
Und was macht man dann am Montag Morgen?Zitatdie obligatorischen zwei betrieblichen Tests am Nachmittag auszurichten :
Warum sollten sich Betriebe nach impfunwilligen Arbeitnehmern richten? Wer sich nicht impfen lässt, hat selbst für die Einhaltung der Regeln zu sorgen.
Die Testungen am/für den Arbeitsplatz haben nur bedingt mit Impfungen und Impfunwilligen zu tun.
Es gibt genügend (auch sehr große Konzerne), die eine tägliche Testung verlangen, unabhängig vom Impfstatus.
Zitat...sondern einen Termin anbieten, der von (geschulten) Mitarbeitenden neben deren sonstigen Tätigkeiten angeboten wird, :
Der Testpflichtige kann/soll den Schnelltest selbst und vor Arbeitsbeginn an sich durchführen, dies muss nur unter Aufsicht geschehen.
Ein AG wäre relativ dämlich, wenn er dafür extra Personal schulen, oder gar geschultes Personal einstellen würde.
-- Editiert von spatenklopper am 30.11.2021 18:35
ZitatEin AG wäre relativ dämlich, wenn er dafür extra Personal schulen, oder gar geschultes Personal einstellen würde. :
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText7
Antwort 1.19
Es ist Antwort 1.1.19 und es steht nichts anderes drin, als das was ich geschrieben habe.
Ich gebe aber gerne zu, dass ich wohl den inhaltlichen Umfang überschätzt habe, bei dem, was ich für eine "Schulung notwendig gehalten habe.
Wenn für das Bundesministerium die Ausgabe eines "Infozettels" aber eine Schulung ist, bitte. Wer bin ich um was Gegenteiliges zu sagen.
Davon abgesehen bin ich allerdings bei "Quellen" die von können, hätten, sollen, nicht sinnvoll sprechen immer entsprechend vorsichtig, denn diese haben leider oft genug nur eine rein Überblick verschaffende Funktion, als das sie die exakte Rechtslage widerspiegeln, selbst wenn sie von einem Amt oder Ministerium stammen.
Bitten und Konjunktive sind recht ungeeignet, um eine verpflichtende Basis für irgendetwas zu schaffen.
-- Editiert von spatenklopper am 01.12.2021 10:18
-- Editiert von spatenklopper am 01.12.2021 10:22
Auch wenn wir zunehmend abtriften:
ZitatDavon abgesehen bin ich allerdings bei "Quellen" die von können, hätten, sollen, nicht sinnvoll sprechen immer entsprechend vorsichtig, :
§2 Nr 7 b SchAusnahmV, der die Anforderungen an die Tests nach §28b ifsg konkretisiert lautet:
Zitat:
ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion [...] [der]
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt
Das die Schulung keine Fortbildung ist, steht ja ausser Frage. Dennoch wird dadurch der Personalpool beschränkt.
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