3G am Arbeitsplatz - Beaufsichtigter Selbsttest

22. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)
3G am Arbeitsplatz - Beaufsichtigter Selbsttest

Nun ist es ja raus, dass es ab Mittwoch 3G am Arbeitsplatz werden soll, obwohl es ja mit großem Ehrenwort keine Impfpflicht geben wird, aber egal, was interssiert schon das Geschwätz von gestern...

Bei meinem Arbeitgeber ist es nun so, dass dieser keine beaufsichtigten Arbeitgebertests anbieten will. Die Verpflichtung zu den 2 Coronatests p. Woche will er aushebeln, mit der Begründung, dass für 3G nur beaufsichtigte Test zählen.

Um nun täglich einen Test vorzuweisen, der nicht den Geldbeutel noch weiter belastet, hätte ich ein gedankliches Konstrukt, dass ich gerne mal diskutieren würde.

Als Solaranlagenbetreiber auf dem Hausdach bin ich ja nun ebenfalls Unternehmer und Unternehmer dürfen ja für Ihre Angestellten auch beaufsichtigte Tests durch eine "Beauftragte und Fachkundige Person" anbieten (wenn sie es wollen) und damit die Mitarbeiter für 3G freitesten sowie ein entsprechendes Zertifikat dafür ausstellen.

Wenn ich nun meine Frau schule und unterweise und sie zur beauftragten Person für die Überwachung der Corona-Schnelltests in meinem "Unternehmen" ernenne und umgekehrt auch ich geschult, beauftragt und für die beaufsichtigten Schnelltest ernannt bin, dann könnten wir uns gegenseitig die korrekte Ausführung des Schelltest bestätigen und dieses Zertifikat auch bei unserem "Hauptarbeitgebern" vorlegen. (Gewissenhafte und ehrliche Testdurchführung, mit Dokumentation natürlch vorausgesetzt)

Was haltet Ihr davon? Wäre das rechtlich belastbar?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
bin ich ja nun ebenfalls Unternehmer und Unternehmer dürfen ja für Ihre Angestellten auch beaufsichtigte Tests durch eine "Beauftragte und Fachkundige Person" anbieten

Und, hast Du Angestellte? Bist Du bei Dir angestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, hast Du Angestellte? Bist Du bei Dir angestellt?


Ersetze Angestellte durch Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft, was auch immer. Steht mir ja frei im "Unternehmen" jemand zu beschäftigen, der täglich die Solarplatten beobachtet, damit sie nicht wegfliegen.


-- Editiert von Punktesünder am 22.11.2021 21:35

-- Editiert von Punktesünder am 22.11.2021 21:36

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Ersetze Angestellte durch Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft, was auch immer.

Und, hast Du Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft? Bist Du bei Dir angestellt als Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und, hast Du Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft? Bist Du bei Dir angestellt als Mitarbeiter, Praktikant(in), Aushilfskraft?


Wir sind ja ein junges dynamische Unternehmen und wollen noch wachsen. Also sprechen wir doch von eine hypothetischen Konstrukt. Ich zahle mir ein symbolisches Gehalt von 1 € als Geschäftsführer meiner Solarstromerzeugungsfirma und meien Frau macht ein unbezahltes Praktikum ab Mittwoch bei mir, so weiter.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Wir sind ja ein junges dynamische Unternehmen

Ja genau ... mit einem Dach ...
Wie viel Dächer hat man denn in der Akquise?



Zitat (von Punktesünder):
und meien Frau macht ein unbezahltes Praktikum ab Mittwoch bei mir

Und schon hat man den Zoll am Hals wegen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, dazu kommt dann noch Steuerhinterziehung und Hinterziehung von Sozialabgaben.



Zitat (von Punktesünder):
Ich zahle mir ein symbolisches Gehalt von 1 € als Geschäftsführer meiner Solarstromerzeugungsfirma

Und wenn die Satzung etc. der GmbH nicht entsprechend passt, droht hier noch mal das gleiche wie bei der Frau.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Viel blabla ... lass Dich impfen und fertig.

#NullToleranz

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

Immer dieses Gejammer: Eine Impfpfiicht gibt es immer noch nicht!

Dein AG hat vollkommen recht, seine Mitarbeiter vor "Konstrukteuren" deiner Couleur zu schützen.

Es ist eine Sache, sich nicht impfen lassen zu wollen - aber es ist ohne jedes Verständinis, dass man andere gefährdet.


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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Nun ist es ja raus, dass es ab Mittwoch 3G am Arbeitsplatz werden soll, obwohl es ja mit großem Ehrenwort keine Impfpflicht geben wird, aber egal, was interssiert schon das Geschwätz von gestern...

Das ist, mit Verlaub, Blödsinn - "3G" ist ja nun gerade keine Impfpflicht. Bei 3G bleibt die Option "Testen statt Impfen".

Zitat:
Bei meinem Arbeitgeber ist es nun so, dass dieser keine beaufsichtigten Arbeitgebertests anbieten will. Die Verpflichtung zu den 2 Coronatests p. Woche will er aushebeln, mit der Begründung, dass für 3G nur beaufsichtigte Test zählen.

Das ist auch völlig korrekt, nur ein korrekt durchgeführter Fremdtest oder ein Selbsttest unter Aufsicht bringt die Sicherheit, daß der Test tatsächlich ausgeführt wurde, und daß er korrekt ausgeführt wurde.

Zitat:
Als Solaranlagenbetreiber auf dem Hausdach bin ich ja nun ebenfalls Unternehmer

Nein.
Zitat:
und Unternehmer dürfen ja für Ihre Angestellten auch beaufsichtigte Tests durch eine "Beauftragte und Fachkundige Person" anbieten (wenn sie es wollen) und damit die Mitarbeiter für 3G freitesten sowie ein entsprechendes Zertifikat dafür ausstellen.

Wenn Sie ein Gewerbe für Solarenergie anmelden, könnte das klappen.

Ich verrate Ihnen aber etwas: sich impfen zu lassen ist deutlich weniger aufwendig...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

... was denken sich manche Leute an Verrenkungen aus, um Auflagen zu umschiffen!
"Der Feind" ist Corona. Nicht diese oder jene Vorschrift.
Und: "Die beste Krankheit taugt nichts"- eine Weisheit schon Ewigkeiten vor Corona.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Was haltet Ihr davon? Wäre das rechtlich belastbar?
Nein. Weil der Test, der außerhalb der Räumlichkeiten Deines Arbeitgebers durchgeführt wird, nur von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden Leistungserbringer (z.B. öffentliche Testzentren, Arztpraxen, Apotheken) vorgenommen werden darf. Testergebnisse auf Basis von Tests in Räumlichkeiten eines anderen Arbeitgebers sind nicht gültig.

Außerdem: Auch vom AG selbst angebotene Tests (§ 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung) zählen nicht immer zu den zugelassenen Tests.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: "Ein Anspruch der Beschäftigten, dass die Testangebote des Arbeitgebers nach Paragraf 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung so durchgeführt werden, dass sie die Anforderungen des Paragraf 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erfüllen, besteht nicht."

=> Impfen lassen, statt sich mit immer wieder neuen Ausreden und Tricksereien zu beschäftigen.

#NullToleranz

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

@Punktesünder: Wie du siehst, hat auch hier niemand mehr Bock auf dieses Geschwurbel!!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Unternehmer dürfen ja für Ihre Angestellten auch beaufsichtigte Tests durch eine "Beauftragte und Fachkundige Person" anbieten (wenn sie es wollen) und damit die Mitarbeiter für 3G freitesten sowie ein entsprechendes Zertifikat dafür ausstellen.


Nein, das stimmt so nicht. Für die Frage, welche Tests denn rechtlich gültig sind, werfe man doch bitte einen Blick in die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Darin die die Frage nämlich in § 2 Nr. 7 SchAusnahmV geregelt.

Ein AG darf daher keinesweg ein Zertifikat ausstellen, sondern er darf an der Stelle eines Testzertifikates auch einen Test akzeptieren, der unter seiner Aufsicht durchgeführt wurde.

Testzertifikate dürfen nur von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung erstellt werden. Wenn jemand anderes das macht, dann macht er sich nach dem neugefassten § 75a IfSG strafbar.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)


Zitat (von hh):
Testzertifikate dürfen nur von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung


Die Coronavirus-Testverordnung gilt doch nur für (abrechenbare) Test im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs.

Für eine Bescheinigung des AG im Sinne der Zulässigkeit für den Nachweis eines negativen Testergebnisses ist die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einschlägig und da ist
Zitat:
ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion (...) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt.


Das ifschg neu sagt im 28b unter anderem

Zitat:

Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,
Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,


Insofern sehe ich erstmal nicht, warum nicht die Bescheinigung des einen AG nicht auch gegenüber dem anderen AG hält.

Wenngleich die Konstruktion des TE aus faktischen Gründen nicht standhalten wird.

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