4 Tage Woche Variabler Arbeitstag / Feiertage

1. Januar 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Der Threadstarter arbeitet 32 Stunden pro Woche in einer 4-Tage-Woche und kann seinen freien Tag selbst wählen. Bei Feiertagen möchte er den freien Tag auf einen Arbeitstag legen, um zwei freie Tage zu haben. Der Arbeitgeber ist unsicher, wie mit den Arbeitsstunden in diesem Fall umzugehen ist und möchte entweder Minusstunden eintragen oder den Threadstarter an den Feiertagen arbeiten lassen. Die Vertragsklausel gibt keine genaue Verteilung der Arbeitszeit an. Im Thread werden verschiedene Lösungsvorschläge diskutiert, wie z.B. eine 50/50-Regelung oder eine starr-flexible Arbeitszeitregelung. Die genaue Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist noch offen.

 Von 
go543374-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
4 Tage Woche Variabler Arbeitstag / Feiertage

Hallo,

Ich bin mir nicht sicher ob das Forum meinen Fall abdeckt.

Ich arbeite auf 32 Stunden in einer 4 Tage Woche. Ich kann meinen Freien Tag jederzeit selbst frei wählen.

Jetzt kommt daher die Klassische Frage die sich auf den Fall nur im Internet nicht immer so leicht beantworten lässt.

Wenn also z.b. ein Feiertag kommt, kann ich natürlich meinen Freien Tag auf einen Arbeitstag legen (z.b. Vatertag Do. und als freien Tag nehme ich Freitag als Brücken Tag) und habe so 2 Tage frei.

Meine Frage ist daher wie meine Stunden dann behandelt werden. Mein AG ist der Meinung er dürfte mir dafür entweder Minusstunden eintragen oder ich müsste dann in den Sauren Apfel beißen und 4 Tage Arbeiten.

Wichtig ist mir halt explizit darauf hinzuweisen das ich freie Wahl beim Arbeitsfreien Tag habe. Das Internet deckt meist nur den Fall an das man einen Festen Freien Tag hat oder der Tag er vom AG bestimmt wird(in form einer Schichtplanung).

Der Vertrag gibt nur die zu leistenden Arbeitsstunden(32) u. die Anzahl der Tage(4) die ich pro Woche Arbeite an. Eine form der Verteilung gibt der Vertrag nicht an.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Als erstes müsste man mal den Wortlaut der Klausel bezüglich der Arbeitszeit kennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Ich kann meinen Freien Tag jederzeit selbst frei wählen.

Mit anderen Worten: du könntest demnach jeden Feiertag unter der Woche als 'Arbeitstag' bestimmen, um dann nicht zu arbeiten und auch noch den Brückentag mitzunehmen. Verständlich, dass/wenn dein AG dann sauer reagiert (dann sollte er aber auch schlicht bessere/klare AV abschließen). Aber diese Rosinenpickerei wäre womöglich am Ende genau so rechtsmissbräuchlich, wie wenn ein AG im umgekehrten Fall die Arbeitstage in solchen Wochen konsequent um die Feiertage herum planen wollte, um die Entgeltfortzahlung an Feiertagen zu umgehen.
Kein Wunder, dass du zu dieser Konstellation nichts im Netz findest.
Du kannst es freilich darauf ankommen lassen mit der Folge, dass die Frage früher oder später gerichtlich geklärt wird.
Vielleicht könnt ihr euch aber das Jahr und die Feiertage unter der Woche anschauen, um zu einer pragmatischen Regelung zu kommen.

-- Editiert von blaubär+ am 01.01.2022 12:21

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#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Der Vertrag gibt nur die zu leistenden Arbeitsstunden(32) u. die Anzahl der Tage(4) die ich pro Woche Arbeite an. Eine form der Verteilung gibt der Vertrag nicht an.


Wenn der Vertrag zur Arbeitszeit nur das hergibt kann man daraus aber noch keine "freie Wahl" des arbeitsfreien Tages ableiten. Ganz im Gegenteil, wenn kein bestimmter Wochentag festgelegt ist dann ist der arbeitsfreie Tag in Absprache mit dem AG und den betrieblichen Belangen abzusprechen.


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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Hier haben wir eine Lücke, die nicht durch Auslegung zu füllen ist. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können eigenmächtig festlegen, wie zu verfahren ist. Zwar dürfen Arbeitgeber die freien Tage nicht willkürlich auf die jeweiligen Feiertage in der Woche legen, andererseits darf der Arbeitnehmer auch nicht willkürlich seine freien Tage so legen, dass es mit langen Wochenenden passt.

Es ist also nachzubessern. Es wäre einmal möglich, feste Arbeitstage festzulegen. Feiertage in der Zeit sind dann vom Arbeitgeber wie Arbeitstage zu behandeln. Oder aber, man schaut von Jahr zu Jahr, rechnet sich die Stunden aus, welche auf Feiertage fallen, und überlegt sich dann, zu wessen Lasten diese Stunden gehen. Ich würde dazu tendieren, es entweder in der Mitte durchzuhauen, dann weiß jeder, wo er steht. Oder aber man verteilt prozentual. Nur eines ist ganz klar, es muss die Lücke aus dem Arbeitsvertrag durch eine Zusatzvereinbarung gefüllt werden.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Der Vertrag gibt nur die zu leistenden Arbeitsstunden(32) u. die Anzahl der Tage(4) die ich pro Woche Arbeite an. Eine form der Verteilung gibt der Vertrag nicht an.


Daraus lässt sich erstmal nicht schließen, dass

Zitat (von go543374-21):
Ich kann meinen Freien Tag jederzeit selbst frei wählen.


Gilt, wie Alter Sack richtig angemerkt hat.

Falls ihre Tätigkeit jedoch derart "gestrickt" ist, dass sie einen hohen Freiheitsgrad hinsichtlich ihrer Arbeitsorganisation haben, könnte man sich auch folgendes überlegen:

Wenn sie die ihnen übertragene Bevollmächtigung ihres AG hinsichtlich der eigenen Dienstplangestaltung ausschließlich zum Nachteil des AG ausüben, indem sie "Feiertagsfrei" maximieren, könnte man das als grob pflichtwidriges Verhalten auslegen.

Aus eigenem Interesse sollte man die Vereinbarung eines "starres" Arbeitszeitmodells anstreben.

-- Editiert von kalledelhaie am 01.01.2022 20:26

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zum einen dürfte es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen um AGB handeln, so das unklare Vereinbarungen zu Lasten des Verwenders gehen.

Ob man nun aus dem anwenden des AN dieser AGB nun ein pflichtwidriges Verhalten oder gar rechtsmissbräuchliches Handeln ableiten könnte, hängt auch davon ab, wie das ganz bisher lief, also wie der konkrete Vorgang der Verteilung bisher gestaltet wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
go543374-21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Zahlreichen Antworten.

Die abrede bezüglich der freien Einteilung meiner Tage ergibt sich aus einer mündlichen abrede. Deswegen wurden im Vertrag auch keine festen Zeiten eingetragen. (Ich weis ich weis, der Beweisgrad ist hier erheblich schwerer). Eventuell ist hier halt zu klären ob es mein Chef eventuell nicht besser wusste.

Geklappt hat es bisher. und es wird auch weiterhin klappen. Es war eine Bedingung für mich in das Unternehmen einzusteigen.

Das Problem ist in dem sinne eigentlich jetzt halt das ihm eingefallen ist das man so bei Feiertagen aus Fairness den Kollegen gegenüber nicht weiterverfahren könne.

Ich habe mich sofort Gesprächsbereit erklärt und wir haben vorab mit die genannten Vorschläge auch schon erörtert wie eine 50/50 Regelung usw. (Jedoch war durch die Feiertage keine genaue Absprache möglich.)

Mir geht es hierbei ehr um den rechtlichen Aspekt falls es am ende doch schwierig wird das wir uns nicht einig werden.
Wie ich schon schrieb gibt das Internet in der Regel nur Standard Geschichten wieder. Und eine Anwaltliche Beratung nur für eine Hypothetische Darstellung ist natürlich teuer. Immoment ist noch keiner auf Krawall gebürstet. Ich hatte jedoch den Eindruck das mein Chef selbst nicht wirklich wusste wie er rechtlich damit umzugehen hat.

Der Chef ist relativ Kulant, jedoch bin ich auf diese Flexibilität angewiesen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
nd wir haben vorab mit die genannten Vorschläge auch schon erörtert wie eine 50/50 Regelung usw. (Jedoch war durch die Feiertage keine genaue Absprache möglich.)

Warum nicht? Feiertage stehen ja in der Regel mindestens 1 Jahr vorher fest?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Wenn man die Regelung so gestaltet, dass man von der Anzahl her 4/5 der Feiertage hat, die die Kollegen mit einer 5-Tage-Woche haben, dann wäre das doch ein fairer Kompromiss.

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#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Das Problem ist in dem sinne eigentlich jetzt halt das ihm eingefallen ist das man so bei Feiertagen aus Fairness den Kollegen gegenüber nicht weiterverfahren könne.


Das hat doch nicht mit Fairness gegenüber den Kollegen zu tun. Ein Mitarbeiter der nur eine 60% Stelle hat und entsprechend nut drei Tage in der Woche arbeitet handelt ja auch nicht unkollegial. Es ist Sache der Firma soviel Personal einzustellen und die Arbeitsverträge so zu gestalten das die anfallende Arbeit erledigt werden kann.

Eine pragmatische Lösung für das Problem wäre die 32h-Woche in einer Art Gleitzeitmodell auf fünf Tage mit einer täglichen Sollarbeitszeit von 6,4h zu verteilen. Wobei man dann aber auch acht Stunden am Tag arbeiten darf und den fünften Tag dann als Gleitzeittag nehmen kann.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
ergibt sich aus einer mündlichen abrede.

.... und in dem AV steht nichts davon, dass Abreden der Schriftform bedürfen?
Die Vertragsklausel spricht jedenfalls in keiner Weise für so weitgehende Autonomie.

Diese vermeintliche Freiheit hat ja durchaus ihre Pferdefüße in der Praxis - da ist nicht nur die Frage der Feiertage unter der Woche:
Wie genau willst du denn Urlaub beantragen, wenn nie klar ist, ob du zur Arbeit verpflichtet bist / dich verpflichtet hast oder nicht?
Wie ist das im Falle einer kurzen AU, fällt die in dein Frei oder wird sie bezahlt?
(Das werden ja nicht immer volle Wochen sein (können).)

Lösungen gibt es möglicherweise viele - ich rege an, über eine starr-flexible nachzudenken, will sagen: ein Grundschema einzurichten, von dem du generell abweichen kannst - jedenfalls für normale Wochen, das aber zum Zuge kommt bei Krankheit, Urlaub und eben, wenn Feiertage anstehen. Damit könnte deinen Interessen gedient sein und der AG muss auch nichts fürchten.

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#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Wenn also z.b. ein Feiertag kommt, kann ich natürlich meinen Freien Tag auf einen Arbeitstag legen (z.b. Vatertag Do. und als freien Tag nehme ich Freitag als Brücken Tag) und habe so 2 Tage frei.


Natürlich?

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt sich doch im Gegenteil, dass in Wochen mit einem Wochenfeiertag NATÜRLICH die Wahlfreiheit NICHT besteht: in dieser Woche kann zwangsläufig NUR der Feiertag als der Tag bestimmt/gewählt werden, an dem keine Arbeit geleistet&erbracht wird - weil die versprochenen 32 Stunden ( bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 8 Stunden ) nur auf diese Weise geleistet werden können.

In Feiertagswochen „verschwindet" die Wahlfreiheit, und beschränkt sich auf den Feiertag als einzigem Tag, den man zum „Tag des Nicht-Erscheinen-Müssens" bestimmen darf/kann.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von go543374-21):
Wenn also z.b. ein Feiertag kommt, kann ich natürlich meinen Freien Tag auf einen Arbeitstag legen (z.b. Vatertag Do. und als freien Tag nehme ich Freitag als Brücken Tag) und habe so 2 Tage frei.


Natürlich?

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt sich doch im Gegenteil, dass in Wochen mit einem Wochenfeiertag NATÜRLICH die Wahlfreiheit NICHT besteht: in dieser Woche kann zwangsläufig NUR der Feiertag als der Tag bestimmt/gewählt werden, an dem keine Arbeit geleistet&erbracht wird - weil die versprochenen 32 Stunden ( bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 8 Stunden ) nur auf diese Weise geleistet werden können.

In Feiertagswochen „verschwindet" die Wahlfreiheit, und beschränkt sich auf den Feiertag als einzigem Tag, den man zum „Tag des Nicht-Erscheinen-Müssens" bestimmen darf/kann.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
in dieser Woche kann zwangsläufig NUR der Feiertag als der Tag bestimmt/gewählt werden, an dem keine Arbeit geleistet&erbracht wird - weil die versprochenen 32 Stunden ( bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 8 Stunden ) nur auf diese Weise geleistet werden können.

Was ist denn das für ein Unfug?
Da war wohl noch etwas Silvesterpunsch übrig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17365 Beiträge, 6466x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
weil die versprochenen 32 Stunden ( bei betriebsüblicher Arbeitszeit von 8 Stunden ) nur auf diese Weise geleistet werden können

@rk: da liegst du erkenntlich daneben
Zitat:
(Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Wenn AN also an dem Feiertag betriebsüblich oder nach Plan zu arbeiten (gehabt) hätte, steht ihm der Lohn zu, als ob er gearbeitet hätte. Problematik der Fragestellung: Es ist nicht von vornherein klar, wann AN zu arbeiten hat und der/die Fragestellerin glaubt, das nach Gutdünken entscheiden zu können. Da gibt es eine Regelungslücke.
Aber eigentlich ist der Käs gegessen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
In Feiertagswochen „verschwindet" die Wahlfreiheit, und beschränkt sich auf den Feiertag als einzigem Tag, den man zum „Tag des Nicht-Erscheinen-Müssens" bestimmen darf/kann.
Märchenstunde.

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