"400 Euro" Verdienst und SV Abgaben

11. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
kasekuchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)
"400 Euro" Verdienst und SV Abgaben

Folgende Sachlage.

Meine Frau macht eine Ausbildung zur Kinderpflegerin. Das ist eine schulische Ausbildung, bei der Sie aber nebenbei ein Praktikum machen muss. Arbeitszeit sind 30/Std die Woche.
Sie hat laut Aussage der Schule den Status einer Studentin. Das Praktikum kann nicht als "normaler" 400-Euro-Job (also Brutto gleich Netto) angemeldet werden, deshalb hat Sie ein Gehalt von 400 Euro im Monat. Jetzt kam die erste Abrechnung, in der Sowohl AG als auch AN SV Abgaben vom Gehalt abgezogen wurden.

In der Schule meinte Ihre Rechtskundelehrerin aber, dass bei unter 400,01 Euro keine AN Abgaben gezahlt werden müssen, sondern nur die AG Abgaben. Ist dies korrekt, falls ja wie erklären wir das Ihrem Praktikumsbetrieb?

mfg und vielen Dank schon mal im Voraus für hilfreiche Antworten.

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9 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Aus SGB_IV:

quote:


§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit.

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.

das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2.

die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.


(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.


Es ist in der Tat so einfach, wie die Rechtskundelehrerin es gesagt hat.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47650 Beiträge, 16842x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es ist in der Tat so einfach, wie die Rechtskundelehrerin es gesagt hat. <hr size=1 noshade>


So einfach ist es nun doch nicht. Die Rechtskundelehrerin hat nämlich nicht Recht weil die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung beschäftigt sind, jeweils ausdrücklich nicht gelten:
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI

Die Abrechnung ist daher korrekt erfolgt.

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-- Editiert hh am 11.10.2012 14:40

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#3
 Von 
kasekuchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

@ hh genau darum geht es. Es ist keine betriebliche sondern eine schulische Berufsausbildung.

Das Praktikum wird von der Schule eben gefordert. Sie studiert sozusagen und für dieses Studium wird ein Praktikum gefordert, damit Sie zur Prüfung zugelassen wird.

Deshalb arbeitet Sie mit der Steuerklasse 5 und hat einen Verdienst von 400 Euro. Das Sie Steuern zahlen muss verstehe ich ja. (Da es ja kein 400 Euro Mini job ist) aber es geht ja nur um Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge.

Vielleicht hat noch jemand anderes Erfahrung in solchen Fällen.

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-- Editiert kasekuchen am 11.10.2012 15:01

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn schon, dann richtig, hh.
SGB 4 §7 Absatz 2. Demnach liegt eine Beschäftigung nicht vor, wenn das Praktikum ein in einen Betrieb verlagerter Teil des Unterrichts ist. Es kann also durchaus stimmen, dass dort im Sinne des Ziels des Praktikums dennoch eine geringfügige Beschäftigung vorliegt. Nun kann aber auch die Schule durchaus irren.

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-- Editiert mepeisen am 11.10.2012 14:58

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47650 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wir haben jetzt 3 Möglichkeiten, das Thema zu behandeln

1. Geringfügige Beschäftigung mit pauschaler Abführung der Sozialversichungsbeiträge nur durch den AG.

2. Betriebliche Berufsausbildung mit normaler Sozialversichungspflicht und Beitragsabführung durch AN und AG.

3. Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums mit Sozialversichungsfreiheit (z.B. § 27 Abs. 4 SGB III , § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ).

In der Fragestellung wird zum einen dargelegt, dass das Praktikum nebenbei gemacht wird, auf der anderen Seite umfasst es 30h/Woche, was nicht als "nebenbei" gilt. Zudem scheint es sich um ein Pflichtpraktikum zu handeln. Die Frage beinhaltet also keine ausreichenden Informationen zur korrekten Einstufung.

Insofern ändere ich meine vorhergehende Antwort dahingehend, dass die Abrechnung vielleicht korrekt ist. Es könnte sich auch um eine versicherungsfreie Beschäftigung handeln.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

30h/Woche=120h/Monat bei 400 EUR halte ich im Praktikumsfall sowieso für fragwürdig (also zu niedrig). Aber wäre mal interessant zu wissen, ob das die normale Arbeitszeit im Betrieb ist oder ob sich diese 30h auch auf die Autorin bezieht. Darüber hinaus die Frage, wieviele Wochen das Praktikum umfassen.
Ansonsten stimme ich dir mal zu, hh, und ziehe insofern mein "Das ist eindeutig" zurück. :)

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#7
 Von 
kasekuchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

vielleicht hilft dies weiter, dass steht auf der Seite der Schule unter Information.

Das Sozialpädagogische Seminar ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Erzieher/innenausbildung. Es soll zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen Arbeitsfeldern befähigen, insbesondere bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im vorschulischen Alter oder frühen Schulalter. Die fachpraktische Ausbildung im Sozialpädagogischen Seminar wird in sozialpädagogischen Einrichtungen abgeleistet und von der Fachakademie für Sozialpädagogik unterrichtlich begleitet, betreut und beurteilt. Wir halten für Sie eine Auswahl an Stellenangeboten für das Praktikum im Sozialpädagogischen Seminar bereit.

Die anderen Praktikanten arbeiten 40 Stunden die Woche, bei meiner Frau hat die Einrichtung gemeint, weil wir ein Kind haben, (das übrigens auch in der Einrichtung betreut wird) muss Sie nur 30 Stunden die Woche arbeiten.

Also Sie arbeitet 30 Stunden die Woche und wird, wenn Sie zur Schule muss frei gestellt. Das hört sich zwar wie eine ganz normale Berufsausbildung an, ist es aber nicht.

Bei meiner Berufsausbildung z.B. musste ich einen Betrieb finden und dieser Betrieb hat sich dann um die Schulanmeldung usw. gekümmert. Ich habe einen Ausbildungsvertrag bekommen und gut war.

Bei meiner Frau ist es so, dass Sie sich bei der Schule angemeldet hat. Dann musste Sie einen Praktikumsplatz finden. (Mit einem Praktikumsvertrag).

In der Schule wird ihr gesagt, dass Sie einen Studentinnenstatus hat.

Wikipedia hilft da auch nicht besonders viel weiter.

http://de.wikipedia.org/wiki/Fachakademie_f%C3%BCr_Sozialp%C3%A4dagogik#Sozialp.C3.A4dagogisches_Seminar


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung? wenn ja, bei dieser anfragen, ob sie eine Beratungsstunde bei einem Fachanwalt bezahlt (machen die eigentlich meistens). Und dann mal erklären lassen. Da kommt es teilweise auf Feinheiten bei der Formulierung an, was nun genau vorliegt. Es gibt, wie wir hier ja festgestellt haben, mehrere Möglichkeiten.

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#9
 Von 
kasekuchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

danke auf jeden Fall schonmal für die Antworten. Falls es was neues von meiner Seite gibt, werde ich es auf jeden Fall rein schreiben. Falls jemandem noch was einfällt, bin ich für jeden weiteren Gedanken immer sehr dankbar

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