400€-Job angemeldet, gearbeitet in Vollzeit

23. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
minione
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
400€-Job angemeldet, gearbeitet in Vollzeit

Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe eine Frage bezüglich meiner Arbeit.
Und zwar arbeite ich auf 400€-Basis in einem Betrieb um mein Studium zu finanzieren. Nun wurde mir Angeboten in den Semesterferien vollzeit, also 160 Stunden zu arbeiten und alle Stunden über die 400€ hinaus nachtrählich, wenn ich nicht mehr arbeite, ausgezahlt zu kriegen. Ich würde mir also ein Stundenkonto aufbauen und ohne zu arbeiten trotzdem weiter 400€ bekommen. Nun habe ich aber die Befürchtung, dass das nicht ganz legal ist, da ich ja vollzeit arbeite, aber auf Grund der 400€-Basis keine Steuern zahle.

Ist meine Sorge da berechtigt? Wenn ja, wäre ich über rechtliche Verweise dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Was sollte daran illegal sein? Und daher gibt es auch keine rechtlichen Verweise - die Legalität von irgendwas muß nicht extra festgelegt werden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
minione
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Naja, dass ich 160 Stunden arbeite, aber nur 40 Stunden auf dem Papier bezahlt kriege. Die restlichen 120 Stunden sind ja nicht versteuert. Nach meiner Auffassung wird die Steuer somit umgangen.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Das habe ich schon verstanden. Es ist legal und üblich, Überstunden "abzufeiern", anstatt sie ausbezahlt zu bekommen. By the way haben Sie doch offenbar auch in dem Fall kein Einkommen, welches den Steuerfreibetrag von 8004 Euro pro Jahr überschreitet...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Sie sollten nur selbst aufpassen, dass sie nicht in der freien Zeit dann weitere Jobs annehmen, während sie diese Stunden abfeiern. Die werden dann hinsichtlich Steuern nämlich aufsummiert, so wie wenn es dann steuerpflichtig wird, wenn sie in einem Monat 4 Jobs zu je 400€ annehmen würden.

Diese Variante mit dem Stundenkonto ist Realität und auch in vielen Tarifverträgen verankert.

Wenn Sie 10€ Stundenlohn bekommen, arbeiten sie dann 160Stunden und bekommen daraus 4 Monatsgehälter. Das wäre hinsichtlich Studium ja fast ideal, da sie damit das Semester überbrücken können. In den 4 Monaten darf halt keine weitere Tätigkeit eingegangen werden.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Es widerstrebt meinem Rechtsempfinden und anscheinend auch dem von minione, dass ein Arbeitnehmer in Vollzeit arbeitet und dies im nachhinein als 400,-€-Job, über 4 Monate verteilt, verkauft.

Der AN hat nicht auf Minijobbasis gearbeitet. Wo steht bitte sowas in welchem TV?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ich habe nur gesagt, dass die Handhabe zu Stundenkonten selbst in vielen Tarivverträgen steht. Dass solch ein Konstrukt selbst in Tarifverträgen verankert ist, habe ich nicht gemeint.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das nicht so abwägig. Ist er doch die übrigen 3 Monate sowieso in der Uni involviert. Rechne mal durch, was passieren würde, würde er einen Monat vollzeit arbeiten und für diesen Monat vollen Lohn auf gleichem Stundensatz mit vollen Sozialabgaben benötigen.

Ansonsten könnten hier auch Regelungen für Arbeit auf Abruf und Teilzeitarbeit gelten.

Wenn sich der Arbeitnehmer mit dieser Regelung schlechter steht, weil er in den 3 Monaten innerhalb es Semesters beispielsweise durch weitere Nebenjobs / Samstagsarbeit weiteres Geld verdienen würde, dann sollte er natürlich eher darauf drängen, dann auch für den einen Monat vollzeit beschäftigt zu werden und entsprechenden Lohn zu kassieren.

Auch gilt zu prüfen, ob der Stundensatz für Vollzeit Beschäftigte deutlich höher ist als für eine 400€-Aushilfe. Auch dann wäre von diesem Modell abzuraten. In vielen Bereichen im Einzelhandel ist aber der Stundensatz von 400€-Aushilfen dem eines Vollzeit Beschäftigten ähnlich.

Davon ab: Rechtsempfinden alleine hilft hier nicht weiter. Es gibt Modelle eines Arbeitsvertrages, die durchaus sowas zulassen würden. Auch gängige Zeitarbeitsfirmen werden durchaus so beurteilt, dass die Arbeitskraft auf einem Stundenkonto angesammelt werden kann und dann in der erwebrslosen Zeit abgefeiert wird. Wenns Urteile gibt oder Gesetze, die das explizit oder implizit verbieten, dann sollte man die nennen. :) Mir sind keine bekannt, was nichts bedeuten muss, aber naja :)

-- Editiert mepeisen am 23.11.2012 18:46

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Dann gucken wir doch mal ins SGBIV:

§ 7
Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn

1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und

[color=red]2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen.[/color]

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-- Editiert hamburgerin01 am 24.11.2012 01:39

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Davon ab ist das aufs Jahr bezogen. Dass man alle Tätigkeiten zusammenrechnen muss, gerade wenn man während der freien Zeit weiterhin arbeitet, hatte ich schon gesagt :)
Dem entgegen: §12 TzBfG (Arbeit auf Abruf).
Ausserdem gehst du davon aus, dass es sich für die 3 übrigen Monate um eine Freistellung handelt. Das mag sein. Aber bei Arbeit auf Abruf ist das ja auch problemlos möglich, zuviel gearbeitete Zeit wieder abzufeiern. Es muss halt im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag einiges beachtet werden.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

minione schreibt:
"Ich würde mir also ein Stundenkonto aufbauen und ohne zu arbeiten trotzdem weiter 400€ bekommen."

Da besteht kein Zusammenhang zu Arbeit auf Abruf.

Der Gesetzestext lässt zur Bezahlung keine Interpretation zu, da steht nunmal, dass die monatlichen Arbeitsentgelte 400,- €übersteigen müssen.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@mepeisen

quote:<hr size=1 noshade> Aber bei Arbeit auf Abruf ist das ja auch problemlos möglich, zuviel gearbeitete Zeit wieder abzufeiern. <hr size=1 noshade>


Dann werf mal einen Blick in den § 12 TzBfG oder ich verstehe nicht, was Du unter Arbeit auf Abruf verstehst. Dazu gehört mit Sicherheit nicht, einen Montal Vollzeit zu arbeiten und dann 3 Monate gar nicht zu arbeiten.

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