Hallo, könnt ihr mir bei folgendem Beispielfall weiterhelfen?
A arbeitet seit drei Jahren im Einzelhandel auf 450€ Basis. Dabei hat A nie den Arbeitnehmeranteil zur RV bezahlt, sich aber auch nie davon befreien lassen. A's Arbeitgeber
die B GmbH ist Ende 2019 mit einem Antrag auf A zugekommen und wollte wissen, ob A sich befreien lassen möchte oder nicht. (Vor diesem Tag wusste A nichts von diesem Thema). Daraufhin hat sich A dazu entschlossen sich nicht befreien zu lassen und RV Beiträge zu bezahlen. Nun ist die B GmbH auf A zugekommen und hat angekündigt A rückwirkend die 3,6% AN-Anteil von sämtlichen bezogenen Gehältern abzuziehen (für die gesamten 3 Jahre)
Ist das rechtlich so in Ordnung? Nach einiger Recherche liest es sich so, dass A von der Rentenversicherung nur befreit ist, wenn dies ausdrücklich per Antrag mitgeteilt worden ist. DIe B GmbH hätte also Beiträge abführen und von A's Gehalt abziehen müssen. Beides ist allerdings nicht passiert.
Wie ist nun die rechtliche Situation? Muss A rückwirkend die Beiträge bezahlen, auch wenn die Pflicht zur Abführung bei der B GmbH lag?
450€ Job - RV-Beitrag AN-Anteil rückwirkend einbehalten?
23. Februar 2020
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Frage vom 23. Februar 2020 | 20:51
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
450€ Job - RV-Beitrag AN-Anteil rückwirkend einbehalten?
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#1
Antwort vom 24. Februar 2020 | 09:41
Von
Status: Unbeschreiblich (38377 Beiträge, 13984x hilfreich)
Nein, das ist nicht in Ordnung. Es ist ja offensichtlich das Versäumnis des Arbeitgebers? Wenn dem so ist, dann darf nach meiner Kenntnis der Arbeitnehmer nur für die letzten drei Monate in Anspruch genommen werden, den Rest muss der Arbeitgeber alleine tragen.
wirdwerden
#2
Antwort vom 24. Februar 2020 | 12:51
Von
Status: Unbeschreiblich (31980 Beiträge, 5629x hilfreich)
Aber offenbar wurde versäumt, bei Einstellung diese Frage nach der RV entsprechend zu klären.Zitatauch wenn die Pflicht zur Abführung bei der B GmbH lag? :
Lt. MInijobzentrale: Als Arbeitgeber müssen Sie der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen melden – das entspricht 42 Kalendertagen. Sie informieren die Minijob-Zentrale über die Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe „5" in der Rentenversicherung. Den Befreiungsantrag Ihres Minijobbers behalten Sie bei Ihren Entgeltunterlagen.
Ab jetzt kann A natürlich die RV-Beiträge selbst zahlen. Ich meine, rückwirkend geht nicht.
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#3
Antwort vom 27. Februar 2020 | 11:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank erstmal für eure Hilfe. Wenn es sich lediglich um die drei letzten Abrechnungen handelt, wäre das ja noch in Ordnung.
Für den gesamten Zeitraum davor darf der Arbeitgeber aber keine Beiträge von A einbehalten, muss sie aber dennoch bezahlen oder? Wie sollte sich A eurer Meinung verhalten, wenn auf der nächsten Abrechnung die Beiträge für den gesamten Zeitraum einbehalten werden?
#4
Antwort vom 27. Februar 2020 | 11:41
Von
Status: Unbeschreiblich (31980 Beiträge, 5629x hilfreich)
Bitte nochmal hier melden.ZitatWie sollte sich A eurer Meinung verhalten, :
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