450€ Job bei Kurzarbeit

27. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ralph123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
450€ Job bei Kurzarbeit

Guten Tag,

Wenn mein Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat, ich aber den ganzen Monat alle Tage beim arbeiten war und jetzt einen 450€ Job anfangen will habe ich dann trotzdem so viele Abzüge bei dem 450€ Job?
Danke schon mal im Voraus für jede Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Ralph

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// ... und jetzt einen 450€ Job anfangen will habe ich dann trotzdem so viele Abzüge bei dem 450€ Job?
Verstehe ich nicht.
Beim 450-Euro-Job hat AN doch in der Regel keine Abzüge.
Und 450-Euro-Jobs fallen doch auch nicht unter Kurzarbeit.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32876 Beiträge, 17266x hilfreich)

Er meint womöglich Abzüge beim Kurzarbeitergeld durch Anrechnung des Minijoblohns - KUG dürfte er gar nicht kriegen, wenn er "alle Tage auf Arbeit war".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Ralph123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Meine frage ist dann ob ich bei beiden Jobs voller Lohn bekomme obwohl mein Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat und ich aber alle Tage im Monat arbeite?
Ich habe den Nebenjob noch nicht begonnen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32876 Beiträge, 17266x hilfreich)

Meine frage ist dann ob ich bei beiden Jobs voller Lohn bekomme obwohl mein Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet hat und ich aber alle Tage im Monat arbeite? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120134 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Ralph123mitglied):
habe ich dann trotzdem so viele Abzüge bei dem 450€ Job?

Kommt ganz darauf an, wie viel man gearbeitete hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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