450€ vs.Freelancer bei Ex AG. Was ist sinnvoll?

23. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Djang
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
450€ vs.Freelancer bei Ex AG. Was ist sinnvoll?

Hallo,
mein AG hat mir in der Probezeit gekündigt, würde mich aber gerne als Freelance weiterbeschäftigen....
Ich werde ihm morgen ein knackiges Angebot übermitteln. Hätte auch noch weitere Auftraggeber, sodass Scheinselbständigkeit nicht gegeben ist. ALG1 wurde zum 01.03. beantragt. Die Situation ist folgende:
Auftraggeber A würde mich entweder als Freelancer oder als fester Mitarbeiter einstellen, aber nur, wenn die Arbeitsagentur einen Zuschuß zur Festanstellug zahlt.
Auftraggeber B nur Freelancer Tätigkeit möglich
Auftraggeber C, Ex AG, Freelanceer, oder meine Idee Minijob auf 450€ um eine KV/RV zu erhalten. Die Einnahmen aus dem Minijob wären allerdings weit höher, so dass ich den Vorschlag mache, offiziell nur 450€ zu bezahlen und den Rest in die Zukunft zu verschieben (Bugwelle) Eine Abrufung des "Guthaben" als Minijob würde dann in den nächsten Jahren monatlich erfolgen.
Grundsätzlich stellt sich auch die Frage Gründungszuschuß vs. Zuschuss für den AG A zu 50% bei Festanstellung. Der Minijob bei AG C könnte parallel ausgeführt werden.
Zu kompliziert?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32003 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von Djang):
Die Einnahmen aus dem Minijob wären allerdings weit höher, so dass ich den Vorschlag mache, offiziell nur 450€ zu bezahlen
Und dazu möchtest du vom Forum WAS wissen?
Zitat (von Djang):
Ich werde ihm morgen ein knackiges Angebot übermitteln.
Welches?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Zu kompliziert?
Vor allem aber wohl nicht Aufgabe von Mitgliedern eines Arbeitsrechtsforums.
Abgesehen von dem Beschiss bei dem Minijobmodell.
Und offenbar ein Irrtum hinsichtlich der KV (keine gesetzliche KV per MiniJ), aber auch RV - da kommt praktisch nix rum für die Altersvorsorge.


/// würde mich aber gerne als Freelancer
Da du ja zur Freiberuflichkeit entschlossen scheinst, ist das auch kein Thema für das Forum.
Aber wisse: die Vorteile liegen erst einmal auf Seiten der Leute, die dich da als F. beauftragen wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// .... knackiges Angebot ....

Zur Ergänzung:
Um als Freiberufler auf den Markt zu kommen, muss man gut rechnen können. Wie also die Kosten einer Freiberuflichkeit anzusetzen sind, was da alles mit einfließen muss, sollte vorher gelernt sein.
Sonst zahlst du drauf.
(Und ich habe so meine Zweifel, wenn jemand 450-Euro-Job und Freiberuflichkeit mit derselben Tätigkeit in Verbindung bringt.)

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

meine Idee Minijob auf 450€ um eine KV/RV zu erhalten. Man ist über einen Minijob nicht krankenversichert - man wird sich also separat für ziemlich viel Geld versichern müssen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Bei einem Minijob zahlt der AG zwar Beiträge, aber man ist nicht krankenversichert. Das ist man erst, wenn man über EUR 450,- verdient. Es würden also auch EUR 450,01 reichen. Dann ist man im Midijobbereich und es müssen von AN & AG die normalen Sozialabgaben gezahlt werden.
Wenn der AN auch noch als Freelancer verdient, muss er seinen Gewinn der Krankenkasse angeben und danach wird dann der Krankenversicherungsbeitrag berechnet.

Man kann natürlich auf Risiko spielen. Dann muss man aber auch damit rechnen, dass zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert werden, wenn es auffällt. Ob das auch strafrechtliche Relevanz hätte, weiß ich nicht.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Ob das auch strafrechtliche Relevanz hätte, weiß ich nicht.

Hinterziehung von Sozialabgaben ist durchaus ein strafrechtlich relevantes Thema ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Es würden also auch EUR 450,01 reichen.


Aber nicht, wenn man weitere Jobs als Freelancer ausübt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Aber nicht, wenn man weitere Jobs als Freelancer ausübt.
Aber sicher reicht das. Auch wenn man sonst noch als Freelancer arbeitet, ist man auf jeden Fall pflichtweise krankenversichert. Wenn es eine Möglichkeit gibt da rauszukommen, interessiert mich, wie das möglich sein soll.
Allerdings:
Zitat:
Wenn der AN auch noch als Freelancer verdient, muss er seinen Gewinn der Krankenkasse angeben und danach wird dann der Krankenversicherungsbeitrag berechnet.


Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen