5 Wochen durcharbeiten mit 3 Tagen frei möglich ?

8. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Adversarii
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
5 Wochen durcharbeiten mit 3 Tagen frei möglich ?

Hallo :)

Ich bin examninierter Altenpfleger im Ambulanten dienst. Ich arbeite echt gerne und es macht spass.

Aber folgendes: In letzten Monat wurde 1 Kollegeing krank und eine hging in urlaub. Ich arbeite lt. vertrag auf 80 % 32h / Woche

Jetzt meine Frage: Kann meinn arbeitgeber mich 5 Wochen einsetzten mit 3 tagen Frei Ich mein lt. Arbeitszeit gesetz Muss für jeden gearbeiteten Sonnatg 1 Ausgleichstag stattfinden. reicht das ? Ich hab diesen Monat 220 std. auf 80 % Ist das möglich ind rechtens ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

zunächst einmal: dein AV lautet vmtl. auf 32 stunden wochenarbeitszeit durchschnittlich. folglich sollten die pläne derart sein, dass zeiten hoher belastung andere mit weniger zeitanforderungen gegenüberstehen - dazu müsste man also einen längeren zeitraum betrachten.
was nun die fünf wochen am stück angeht, solltest du den TV nachlesen, den dein AG anwendet. darin sollten die fragen geklärt sein, die du stellst.
nach dem arbzg sind 10 h am tag das höchste, in der woche maximal 60 h, wobei der durchschnitt nicht 48 h übersteigen darf.
von der gesetzesläge her wäre gegebenenfalls noch gedeckt, was dir widerfährt, ob nach TV oder AV, lässt sich ohne weitere informationen und ohne die einsatzpläne so nicht sicher sagen.

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#2
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Bezogen auf die Frage, wie viele Tage man ununterbrochen, ohne einen arbeitsfreien Tag, arbeiten darf, muss man § 11 (3) ArbZG lesen. Die maximale Ausschöpfung dieser Regelung ermöglicht 20 Arbeitstage in ununterbrochener Folge.
Nach meiner Berechnung müssten Sie allerdings demnach mindestens 4 freie Tage in den 5 Wochen haben.

Für die höchstens zulässige Arbeitszeit in einem bestimmten Zeitraum sind allerdings 6 Monate oder 24 Wochen zu betrachten – da sind 5 Wochen ein zu kurzer Berechnungszeitraum. § 3 ArbZG
Also in 5 Wochen 310 Stunden arbeiten ohne Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft und ausschließlich etwaiger Stunden der Rufbereitschaft sind durchaus gesetzeskonform.
Der § 7 ArbZG würde ermöglichen, dass diese Höchstgrenzen des § 3 ArbZG zum Nachteil der Arbeitnehmer ausgeweitet werden. Hierzu wäre allerdings ein Tarifvertrag Grundvoraussetzung.

Ihr Arbeitsvertrag mit 32h/Woche steht dazu allerdings im Widerspruch.

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