Liebe alle,
laut BGB § 622 heißt es
"(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats," etc.
In meinem Arbeitsvertrag (vom 1.1.2014) ist festgehalten:
"Die von der Betriebszugehörigkeit abhängige verlängerte Kündigungsfrist nach §622 Abs. 2 BGB ist auch von der Arbeitnehmerin bei Eigenkündigung einzuhalten".
Erste Frage: Ist das rechtens? Verlängrt sich MEINE Kündigungsfrist tatsächlich auch? Ich lese häufig, dass die Verlängerungen nur für den Arbeitgeber gelten. Aber was, wenn im Vertrag eben etwas anders festgehalten ist?
Zweite Frage: Aktuell bin ich im 7. Anstellungsjahr - hätte somit noch eine Kündigungsfrist von 2 Monaten.
Ab 1.1.2021 beginnt mein 8. Anstellungsjahr; verlängert sich sofort an diesem Stichtag meine Kündigungsfrist auf 3 Monate, oder erst zum Ende des 8. Anstellungsjahres (also am 31.12.2021)??
Ich sage jetzt schon GANZ HERZLICHEN DANK!
-- Editiert von LindeXY am 02.08.2020 15:56
-- Editiert von LindeXY am 02.08.2020 15:57
-- Editiert von LindeXY am 02.08.2020 15:57
§622 BGB - Kündigungsfrist auch für AN verlängert? Ab wann genau??
2. August 2020
Thema abonnieren
Frage vom 2. August 2020 | 15:55
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
§622 BGB - Kündigungsfrist auch für AN verlängert? Ab wann genau??
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#1
Antwort vom 2. August 2020 | 16:45
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
zur ersten Frage: Wenn im Arbeitsvertrag steht das die Fristen des 622 auch für den AN gelten, dann ist das so auch zulässig und gilt.
zur zweiten Frage:
Es geht immer um "bestanden hat".
Am 31.12.2020 hat ihr Arbeitsverhältnis 7 Jahre bestanden. am 28.2.2021 entsprechend 7 Jahre und 2 Monate.
Ab dem 1.1.2022 sind es dann acht.
Grüße
-- Editiert von kalledelhaie am 02.08.2020 16:46
#2
Antwort vom 2. August 2020 | 16:54
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
ZitatDie von der Betriebszugehörigkeit abhängige verlängerte Kündigungsfrist nach §622 Abs. 2 BGB ist auch von der Arbeitnehmerin bei Eigenkündigung einzuhalten". :
Das ist eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Arbeitnehmer-Kündigungsfrist.
§ 622 Absatz 6 BGB: "Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
D.h., dass die Wirksamkeit der Verlängerungs-Vereinbarung jedenfalls (gerade noch) nicht an § 622 Absatz 6 BGB scheitert.
ZitatArbeitsvertrag (vom 1.1.2014) :
§ 622 BGB
die Kündigungsfrist [beträgt], wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
3. acht Jahre bestanden hat (...) 3 Monate ...
§ 187 Absatz 2 BGB
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.
§ 188 Absatz 2 BGB
Eine Frist, die nach ... einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt ... im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf ... des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
---> Das mit Beginn des 1.1.2014 begonnene Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31.12.2021 acht Jahre bestanden; bei einer Kündigung am 1.1.2022 und später beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
RK
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#3
Antwort vom 16. Oktober 2020 | 11:10
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Liebe beide (kalledelhaie & RrKOrtmann),
vieeln Dank für die super hilfreichen Antworten!!
Beste Grüße
LindeXY
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