7 Tage Woche erlaubt?

29. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Manuela78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
7 Tage Woche erlaubt?

Meine Mutter arbeitet in einer Bäckerei. Aus wirtschaftlichen Gründen wurden jetzt 2 Stellen zu einer zusammengefaßt. Statt bisher 30 Stunden - soll sie ab dem 10.04. 40 Stunden in der Woche arbeiten - auf insgesmat 7 Tage in der Woche verteilt. Freie Tage soll es nicht mehr geben. Vorher hatte sie alle 14 Tage mindestens 2 Tage frei...

neue Arbeitszeiten:
Mo-Fr von 5.45 - 11 Uhr
Mo + Fr noch einmal von 14 - 17 Uhr
und SA und SO jeweils von 8 - 12 Uhr

Ist das überhaupt erlaubt? Steht einem nicht mindestens ein freier Tag zu? Und was ist mit dem Urlaub? Zur Zeit hat sie 26 Tage bei einer 30 Stunden Woche und mußte immer nur von MO-FR Urlaub nehmen.



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Entschuldigung, aber wenn ich richtig rechne, sind das

Mo-Fr. je 8,15 Std. = 41,15 Std.
Sa-So. je 4,00 Std. = 8,00 Std.

da wären wir bereits bei 48,15 Std., was da heißt, dass wohl zwangsläufig ein Tag die Woche frei bedeutet, oder irre ich mich da??

Irgend etwas stimmt in Ihrer Aufzählung nicht

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

1
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
Deutscher Anwaltverlag
Arbeitszeitgesetz
(ArbZG)
Vom 6.6.1994, BGBl. I S. 1170
BGBl. III 8050-21
Zuletzt geändert durch Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. I S. 3002 , 3005
Änderungen seit dem 1.10.2000:
geändert durch Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrechtsowie zur Änderung anderer
Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000
(BGBl I S. 1983 ). Betroffene Artikel/Paragraphen: 22
geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003
(BGBl I S. 2304). Betroffene Artikel/Paragraphen: 15
geändert durch Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 3002 ). Betroffene
Artikel/Paragraphen: 5, 7, 12, 14, 15, 16, 17, 25, 26
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17 Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften
ArbZG 2
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
Deutscher Anwaltverlag
Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge
§ 26 (aufgehoben)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes 1Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu
gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen
Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) 1Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind
zusammenzurechnen. 2Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) 1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten.
(3) 1Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien undKonditoreien
die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) 1Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit
umfaßt.
(5) 1Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten
haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zweiter Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen 1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1
können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs
Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit (1) 1Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) 1Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur
Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft
und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit
innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vierWochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen
während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten
ausgeglichen werden.
(4) 1Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere
Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.
3 ArbZG
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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§ 6 Nacht- und Schichtarbeit (1) 1Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen.
(2) 1Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von
einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden. 3Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5
Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) 1Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen
Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu
lassen. 2Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen
von einem Jahr zu. 3Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern
er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen
überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) 1Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten
Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer
in seiner Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen
im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von
einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. 2Stehen der Umsetzung
des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des
Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat
zu hören. 3Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung
unterbreiten.
(5) 1Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem
Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene
Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende
Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) 1Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung
und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
§ 7 Abweichende Regelungen (1) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben
auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die
Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und
24 Uhr festzulegen.
ArbZG 4
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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(2) 1Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich
gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder
Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses
Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen
während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und
Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung
von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend
anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für
den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags
unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche
Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere
Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) 1Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2 a können abweichende tarifvertragliche
Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsoder
Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. 2Können auf
Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon
Gebrauch gemacht werden. 3Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche
Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn
zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen
vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen
im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) 1Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2
oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) 1In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden,
können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt
werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer
nicht gefährdet wird.
(6) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Ausnahmen
im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich
ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) 1Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2 a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung
mit Absatz 2 a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich
eingewilligt hat. 2Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten
schriftlich widerrufen. 3Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser
die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen
hat.
(8) 1Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf
Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt
von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. 2Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5,
5 ArbZG
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24
Wochen nicht überschreiten.
(9) 1Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt
werden.
§ 8 Gefährliche Arbeiten 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrats für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte
Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu
erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über
die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer
in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz
der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und
Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Dritter Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) 1Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) 1In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende
der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die
auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) 1Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24 stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um
bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) 1Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen
werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9
beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit
von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von
Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen
und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften,
Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr
sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der
Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens,
bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten
und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und
Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag
nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie
bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen
Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege
von Tieren,
ArbZG 6
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13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei derVorbereitung
der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens
von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) 1Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten
beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14
zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion
erfordern.
(3) 1Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und
Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von
Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) 1Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer
zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-,Wertpapierund
Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen
beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) 1Mindestens 15 Sonntage im Jahr
müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) 1Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch
dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten
Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der
innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren
ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie
einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums
von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) 1Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern
unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische
oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
§ 12 Abweichende Regelungen 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen
des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben,
Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern
und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage
zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums
beschäftigungsfrei zu stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen
Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonnund
Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten
an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
2§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung (1) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrats zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung
des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
7 ArbZG
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen
Arbeiten näher bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur
Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung erforderlich ist,
b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten
möglich ist,
bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oderWasserversorgung führen
würde,
c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen
Bedingungen bestimmen.
(2) 1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen
Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen
erlassen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann
1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere
Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen
Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und
Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder
physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonnund
Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen
wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit
unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die
Beschäftigung gesichert werden kann.
Vierter Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle (1) 1Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen
werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die
unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu
beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse
zu mißlingen drohen.
(2) 1Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten
beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen
unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren
Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung
und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
ArbZG 8
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) 1Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht
überschreiten.
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung (1) 1Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b) für Bau- und Montagestellen,
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für
Saison- und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn
die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende
Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft,
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen
im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen
wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von dreiWochen bewilligen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus
weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus zwingenden
Gründen derVerteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen
und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(4) 1Werden Ausnahmen nach Absatz 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Fünfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen
und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme
auszulegen oder auszuhängen.
(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende
Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen,
die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. 2Die Nachweise sind
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Aufsichtsbehörde (1) 1Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden)
überwacht.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur
Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) 1Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen
wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. 2Sie
kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs9
ArbZG
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oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht
einzusenden.
(5) 1Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der
Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich
die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur
zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und
besichtigt werden. 2Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(6) 1Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sechster Abschnitt: Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes (1) 1Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen
Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben
und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) 1Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das
Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder
im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
(4) (aufgehoben)
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst 1Bei derWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im
öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige
Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer
übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder
von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeitsund
Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit dieVorschriften über Ruhezeiten der
Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils
geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. 2Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der
Binnenschiffahrt angepaßt werden.
Siebter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer
über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht
rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 dieVerkürzung
der Ruhezeit durchVerlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
ArbZG 10
BundesDeutscheGesetze – Stand 9.1.2004
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4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11
Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht
vornimmt,
9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen
nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine
Maßnahme nicht gestattet.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis
zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 23 Strafvorschriften (1) 1Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten
Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet
oder
2. beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
1Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrats zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§ 25 Übergangsregelung für Tarifverträge 1 Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder
nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die
den in diesenVorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen
Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. 2Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch
Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
§ 26 (aufgehoben)

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@murgab die Nachmittagsdienste unter der Woche sind nur an 2 Tagen (MO + FR), also kann man nicht 5*8,15 rechnen.
(5*5,15)+(2*3)+(2*4) ergibt bei mir 39,75.

MfG

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#4
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

@meri Ich hoffe mal, dass hier nicht irgendwann mal jemand ne Info bezüglich BGB braucht. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@venotis: das macht wie immer die Eile, habe von..bis und nicht + gesehen. Asche auf mein schütteres Haupt :)

@meri: das ist etwas zuviel des Guten. Wo steht da der entsprechende §??

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Manuela78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

PS: Die Arbeitszeiten hatte ich mir gestern nicht mehr genau aufgeschrieben. Ich weiß nur, es waren definitiv insgesamt 40 Stunden in der Woche. An 7 Tagen vormittags und am Montag und Freitag (also nur an 2 Tagen) zusätzlich noch einmal nachmittags.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Der Gesetzext ist im Arbeitszeitgesetz abgedruckt. Man sollte wohl besser das Gewerbeaufsichtsamt befragen, bevor man sich in dem Gesetz "verwurschtelt".

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#8
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Manuela, an 7 Tagen die Woche durchgehend arbeiten geht nicht. Und da ist es völlig egal, welche Arbeitszeit das im Endeffekt ergibt. Auch wenn hier die gesetzlich erlaubte Arbeitszeit pro Woche unterschritten wird muss zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit gewährt werden.

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