AG möchte bietet Jahresvertrag nach dem schon 24 Monate befristet wurde.

30. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 58x hilfreich)
AG möchte bietet Jahresvertrag nach dem schon 24 Monate befristet wurde.

Hallo zusammen,

Ich habe da eine etwas verquere Problematik.
Der AN wurde 2022 von Firma A eingestellt und 3 Monate später ist dieser Vertrag auf eine neugegründete Gesellschaft B überschrieben worden. Der Vertrag sagt, der AN ist befristet bis zum 30.09.24 , nun hat der AN beim AG angefragt, was mit dem Arbeitsverhältnis ist, ob der Vertrag ausläuft oder entfristet wird.
Da der AN sich 3 Monate vor Vertragende bei der ArbArg. Melden muss.
Der AG sagte dem AN, er könne ihn nur ein Jahresvertrag anbieten, wegen der Auftragslage.
Jetzt kommen folgende Faktoren hinzu, das Unternehmen hat in den letzten Monaten nur Festverträge abgeschlossen und die Aufträge reichen bis Ende 2025.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wäre somit am 30.09.24 das Max. der Befristung erreicht, jedoch wurde ja 2022 das Unternehmen neu gegründet als Ableger einer anderen Firma (Beide existieren noch) und da darf der AG bis zu 4 Jahre befristen (§ 14 Abs. 2a TzBfG). Jetzt stellt sich hier die Frage was greift hier eher?
Sollte der AN einen neuen befristeten Vertrag unterschreiben und dann eine Entfristung verlangen ab dem 01.10.24 ggf. über das ArbG. bzw. gilt dann die Willenserklärung mit der Unterschrift auf dem Vertrag, das beide Parteien sich einig sind und somit keine Entfristung erfolgt trotz überschreitung der Max. befristung.
Macht sich der AG hier strafbar bzw. Schadenersatzpflichtig, da er dem AN über die Max. Befristung wieder nur befristet beschäftigen will.

Hier wäre ich wirklich einmal auf eure Ansätze dankbar.

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17964 Beiträge, 6612x hilfreich)

Wenn du weiter dort arbeiten willst, kannst du den Vertrag samt Befristungsverlängerung getrost unterschreiben - anfechten kannst du die Befristung immer noch, wenn der AG sich darauf berufen will.

Der § 14 Abs. 2a hat m.E. Vorrang, eben als Sonderregelung für Neugründungen; allerdings geht der Text dort weiter: " ... Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen".
Ob diese Einschränkung greift , ist von außen und ohne nähere Kenntnis nicht zu sagen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(202 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Wenn du weiter dort arbeiten willst, kannst du den Vertrag samt Befristungsverlängerung getrost unterschreiben - anfechten kannst du die Befristung immer noch, wenn der AG sich darauf berufen will.

Dem ist sich anzuschließen.

Ergänzend:
Zitat (von Astrafan):
dann eine Entfristung verlangen ab dem 01.10.24 ggf. über das ArbG

Ich würde das nicht machen. Nur wenn es tatsächlich enden soll. Vorher gibt das nur böse Stimmung ohne das es hilft.

Zitat (von Astrafan):
das beide Parteien sich einig sind und somit keine Entfristung erfolgt trotz überschreitung der Max. befristung.

So läuft das nicht. Das kann man nicht wirksam anders vereinbaren.
Im Kern sagt die Rechtsprechung: Warum sollte das ein AN freiwillig machen, er kann ja einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Sodass es keinen Grund gibt sich das zu wünschen.
(Einige wenige Ausnahmen gibt es im Rentenalter, aber das tut hier nichts zur Sache).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 58x hilfreich)

Danke erstmal für eure Antworten !

Zitat (von blaubär+):
Wenn du weiter dort arbeiten willst, kannst du den Vertrag samt Befristungsverlängerung getrost unterschreiben - anfechten kannst du die Befristung immer noch, wenn der AG sich darauf berufen will.


Nein mich trifft es in diesem Fall nicht, sondern eine andere Person. Aber das war dass, was ich mir die ganze Zeit schon dachte.. Unterschreibe und wenn dieser Vertrag dann Auslaufen sollte, kannste dich ja darauf berufen, dass dieser eigentlich schon seit dem 01.10.24 als Unbefristet gilt, alles andere wäre ein Rechtsverstoß.

Zitat (von KarlMachtMit):
Ich würde das nicht machen. Nur wenn es tatsächlich enden soll. Vorher gibt das nur böse Stimmung ohne das es hilft.


Ja da geb ich dir recht.

Zitat (von KarlMachtMit):
So läuft das nicht. Das kann man nicht wirksam anders vereinbaren.
Im Kern sagt die Rechtsprechung: Warum sollte das ein AN freiwillig machen, er kann ja einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Sodass es keinen Grund gibt sich das zu wünschen.
(Einige wenige Ausnahmen gibt es im Rentenalter, aber das tut hier nichts zur Sache).


Naja in Unwissenheit des AN könnte dieser dann sagen, OK dann nehme ich noch mal einen Zeitvertrag in kauf, bevor ich mich bei der ArbAG melden muss. Ich unterstelle dem AG noch nicht einmal Vorsatz sondern eher unwissenheit, aber es ist für den AN ein sehr bitterer beigeschmack, wenn andere unbefristet eingestellt werden und er nur einen Zeitvertrag bekommt.

Das Unternehmen ist in der Systemplanung tätig und der Bekannte kann meines Wissens in 3 Gewerken zeichnen über 3-4 Programmen, wo andere fast alle nur 1-2 Gewerke können und auch nur 2 Programme beherrschen. Naja was soll man sagen, es geht hier sehr wahrscheinlich auch ein bisschen nach dem "Nasenfaktor".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(123901 Beiträge, 40294x hilfreich)

Zitat (von Astrafan):
aber es ist für den AN ein sehr bitterer beigeschmack, wenn andere unbefristet eingestellt werden und er nur einen Zeitvertrag bekommt.

Neue Mitarbeiter werden gerne befristet beschäftigt, wenn man nicht weis wie die Auftragslage sich entwickelt.


Und wenn das ganze dann noch ein Kleinbetrieb ist, für den nur sehr rudimentäre Regeln des Kündigungsschutz gelten, ist es eh so gut wie egal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.814 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.407 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen