Ein Arbeitnehmer ist insegsamt 5 Wochen krank geschrieben (mit drei aufeinanderfolgensden AU`s). Der Arbeitgeber
hat er jedesmal sofort telefonisch informiert und dann die AU`s zugesandt).
In der 5. Woche schreibt der AG dem AN, dass er nun die Entgeltzahlung einstellen wird. Das obwohl der AN nur 5 Wochen insgesamt krank geschrieben war.
Laut Info macht der AG (eine große Kommune) das immer so, da man oft seinem Geld hinter her gelaufen sei, wenn man über 6 Wochen gezahlt habe!?
Der AN weist den AG daraufhin, dass er nur 5 Wochen krank war und er am Monatsende das Geld benötigt. Er ist alleinerziehend mit drei Kindern.
AG sagt - 17 Tage vor Monatsende und damit dem Zahltag - das er da nichts mehr daran ändern könne! Das zu Unrecht einbehaltene Geld bekäme er mit dem nächsten Gehalt überwiesen.
Was kann der An nun machen? Einen RA beauftragen?
Er benötigt das Geld dringend für Mietzahlungen etc..
AG reduziert zu Unrecht das Gehalt wegen 5 Wochen AU
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatWas kann der An nun machen? Einen RA beauftragen? :
Klar kann er das, nur wäre das irgendwie sinnfrei, da der AG die Zahlung ja nicht verweigert.
Ich würde den AG bitten, die einbehaltene Summe als Vorschuss zu zahlen und dann zu verrechnen, oder eben - so man denn keine Rücklagen hat - das Konto überziehen.
Unschöne aber doch keine dramatische Situation.
Berry
.... und keineswegs sooo ungewöhnlich. Die Praxis bedeutet in deinem Fall fraglos eine Härte. Den AG kann ich insofern auch verstehen, als er in -zig anderen Fällen überzahlt und dann dem Geld hinterherrennen muss.
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Echt? ich kann das nicht verstehen. Es ist das Problem des AG wie er seine Abrechnungen auf die Reihe bekommt. Ich sehe den Fall hier aber ebenfalls nicht als dramatisch. Ich würde zum AG gehen und sagen, dass er halt einen Abschlag auszahlen soll.ZitatDen AG kann ich insofern auch verstehen, als er in -zig anderen Fällen überzahlt und dann dem Geld hinterherrennen muss. :
-- Editiert von -Laie- am 19.02.2020 14:30
ZitatAG sagt - 17 Tage vor Monatsende und damit dem Zahltag - das er da nichts mehr daran ändern könne! Das zu Unrecht einbehaltene Geld bekäme er mit dem nächsten Gehalt überwiesen. :
Wenn das nicht nur gesagt sondern auch geschrieben wurde, könnte man damit zum Arbeitsgericht gehen und entsprechende Klage einreichen.
Sorgt nur für etwas Disharmonie mit dem Arbeitgeber ... Ich würde daher erst mal versuchen den Vorschuss zu bekommen.
Zitatda man oft seinem Geld hinter her gelaufen sei, wenn man über 6 Wochen gezahlt habe!? :
Das man zu blöde ist, eine ordentliche Abrechnung zustande zu bringen, berechtigt nicht dazu Rechtsbruch zu begehen.
ZitatAG kann ich insofern auch verstehen, als er in -zig anderen Fällen überzahlt und dann dem Geld hinterherrennen muss. :
Bei Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze vielleicht, aber über welche Beträge sprechen wir denn hier, als das eine Verrechnung bei der nächsten Abrechnung nicht zulässig wäre?
ZitatSorgt nur für etwas Disharmonie mit dem Arbeitgeber ... :
Bei einer großen Kommune als AG würde ich das, anders als in einem Kleinbetrieb, wohl in Kauf nehmen.
-- Editiert von spatenklopper am 19.02.2020 16:17
Einen RA beauftragen? Wenn man unbedingt Geld zum Fenster rauswerfen will - der ist nämlich von Ihnen zu zahlen.
Wenn das nicht nur gesagt sondern auch geschrieben wurde, könnte man damit zum Arbeitsgericht gehen und entsprechende Klage einreichen. Das Arbeitsgericht wird in so kurzer Zeit (6 Wochen!) allerdings gar keine Entscheidung treffen...
ZitatDas Arbeitsgericht wird in so kurzer Zeit (6 Wochen!) allerdings gar keine Entscheidung treffen... :
Das ist oftmals auch nicht notwendig.
Ein Großteil der AG zahlen ausstehende Gehälter umgehend, sobald ihn Post vom Arbeitsgericht erreicht und das erste Schreiben von Gericht braucht maximal eine Woche.
Nun ja - ich habe aber auch gewisse Zweifel, ob man jetzt bereits klagen kann: Muß der Lohn dazu nicht fällig gewesen sein?
ZitatMuß der Lohn dazu nicht fällig gewesen sein? :
Natürlich, aber das ist er offensichlich.
Zitat17 Tage vor Monatsende und damit dem Zahltag :
Ich gehe bei der Äußerung davon aus, dass das Gehalt zur Mitte des Monats fällig ist.
Ich hingegen habe das so interpretiert, dass der Zahltag eben erst am Monatsende ist...
Kann man durchaus auch so interpretieren.....
Vielleicht bringt der TE noch Licht ins Dunkel.
ZitatDas Arbeitsgericht wird in so kurzer Zeit (6 Wochen!) allerdings gar keine Entscheidung treffen... :
Lohnklagen sollen durchaus schneller gehen
ZitatNun ja - ich habe aber auch gewisse Zweifel, ob man jetzt bereits klagen kann: Muß der Lohn dazu nicht fällig gewesen sein? :
Bei einer "ernsthaften und endgültigen Weigerung" zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen wie das hier ist, dürfte das auch schon früher gehen.
Was heißt hier Vorschuß??
Am letzten Werktag des Monats, so ist es vereinbart, zahlt der AG das Monatsggehlt für den abgelaufenen Monat.
In dem o.a. Fall macht er das nicht. Es handelt sich hier nicht um einen Vorschuß!
Und nicht dramatisch?
Der AN kann die Miete plus die gesamten Verpflegungskosten, Versicherungen, etc. nicht zahlen, wenn ihm ca. die Hälfte des Gehaltes fehlt!
Zitat:ZitatMuß der Lohn dazu nicht fällig gewesen sein? :
Natürlich, aber das ist er offensichlich.
Zitat17 Tage vor Monatsende und damit dem Zahltag :
Ich gehe bei der Äußerung davon aus, dass das Gehalt zur Mitte des Monats fällig ist.
Nein. AG teilt am 11. eines Monats (da war der AG ca. 4,5 Wochen krank geschrieben) mit, dass die Gehaltszahlung am 30. reduziert wird!
Was auch immer 4,5 Wochen sind. Ich gehe mal von 4*7+3=31 Tagen aus. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolg für max. 42 Tage.ZitatNein. AG teilt am 11. eines Monats (da war der AG ca. 4,5 Wochen krank geschrieben) mit, dass die Gehaltszahlung am 30. reduziert wird! :
- 11. des Monats => 31 Tage bereits krank
- 11 Tage verbleiben bis zur Grenze von 42 Tagen
- mit dem 22. des Monats endet damit die Lohnfortzahlung durch den AG
- entsprechend wird das Gehalt für diesen Monat um die verbleibenden Tage gekürzt
Ist doch alles richtig!
Ist er weiterhin arbeitsunfähig--- zahlt die Krankenkasse Krankengeld.ZitatDer AN kann die Miete plus die gesamten Verpflegungskosten, Versicherungen, etc. nicht zahlen, wenn ihm ca. die Hälfte des Gehaltes fehlt! :
ZitatIst er weiterhin arbeitsunfähig--- zahlt die Krankenkasse Krankengeld. :
Ist er aber nicht.
ZitatDer AN weist den AG daraufhin, dass er nur 5 Wochen krank war :
Fett markiertes ist Präteritum und deutet auf die Vergangenheit hin, dass lässt den Schluss zu, dass der aktuelle Zustand ein anderer ist.
Zitat- mit dem 22. des Monats endet damit die Lohnfortzahlung durch den AG :
Dumm nur, dass der AN bereits wieder arbeitet.
Zitat- entsprechend wird das Gehalt für diesen Monat um die verbleibenden Tage gekürzt :
Da verbleibt nichts, der AN war eben keine 42 Tage AU.
ZitatIst doch alles richtig! :
Was soll daran richtig sein?
Bei AU unter 42 Tagen gibt es schlicht nichts für den AG zu reduzieren.
-- Editiert von spatenklopper am 20.02.2020 15:58
Yep ... Du hast recht. Ich hatte das anders verstanden ... damit gilt natürlich, dass der AG voll zahlen muss.ZitatFett markiertes ist Präteritum und deutet auf die Vergangenheit hin, dass lässt den Schluss zu, dass der aktuelle Zustand ein anderer ist. :
Lohnklagen sollen durchaus schneller gehen Davon habe ich noch nie gehört: Haben Sie irgendein im Netz veröffentlichtes Urteil zur Hand, wo binnen 6 Wochen ein Kammertermin anberaumt worden ist?
AG teilt am 11. eines Monats (da war der AG ca. 4,5 Wochen krank geschrieben) mit, dass die Gehaltszahlung am 30. reduziert wird! Wie ich schon vermutete - der Lohn war noch gar nicht fällig.
Zur Klärung:
1. AU Tag 06.01.2020
Letzter AU Tag 12.02.2020
Mit Schreiben vom 11.02.2020 teilt der AG o.a. Lohnfortzahlunsgeinstellung mit, obwohl der AN ihn telefonisch informiert hat, ab dem 12.02.2020 wieder im Dienst zu sein.
AG (Personalabteilungsmitarbeiterin x) lässt durchklingen, dass nun alles in die Wege geleitet sei (die ÜW des reduzierten Lohnes). Der AN müsste sich wegen der Lohnzahlung an die Personalabteilungsmitarbeiterin y wenden, die sagt wiederum z.
Behörde eben....
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